Dem letztbezeichneten Widerspruch zum sonstigen Verhalten eines Verurteilten kommt bei der Strafbemessung - wie sich aus dem Wortlaut und dem Sinn des § 34 Z. 2 StG ergibt - nur im Fall eines bisher ordentlichen Lebenswandels Bedeutung zu. Ein ordentlicher Lebenswandel stellt nämlich dann einen Milderungsgrund dar, wenn die vom Schuldspruch erfaßte(n) Tat(en) im auffallenden Widerspruch zum sonstigen Verhalten des Täters steht (stehen). Beim Berufungswerber fehlt es aber zur Heranziehung des § 34 Z. 2 StGB schon an der Grundvoraussetzung des ordentlichen Lebenswandels, ist er doch wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch vorbestraft. Da aber dieser Vorstrafe nicht eine Tat zugrundeliegt, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruht wie die dem Angeklagten nunmehr vorgeworfenen Delikte, wurde - zutreffend - der Erschwerungsumstand des § 33 Z. 2 StGB nicht angenommen.Dem letztbezeichneten Widerspruch zum sonstigen Verhalten eines Verurteilten kommt bei der Strafbemessung - wie sich aus dem Wortlaut und dem Sinn des Paragraph 34, Ziffer 2, StG ergibt - nur im Fall eines bisher ordentlichen Lebenswandels Bedeutung zu. Ein ordentlicher Lebenswandel stellt nämlich dann einen Milderungsgrund dar, wenn die vom Schuldspruch erfaßte(n) Tat(en) im auffallenden Widerspruch zum sonstigen Verhalten des Täters steht (stehen). Beim Berufungswerber fehlt es aber zur Heranziehung des Paragraph 34, Ziffer 2, StGB schon an der Grundvoraussetzung des ordentlichen Lebenswandels, ist er doch wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch vorbestraft. Da aber dieser Vorstrafe nicht eine Tat zugrundeliegt, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruht wie die dem Angeklagten nunmehr vorgeworfenen Delikte, wurde - zutreffend - der Erschwerungsumstand des Paragraph 33, Ziffer 2, StGB nicht angenommen.
Der - wie vorstehend angeführt, vom Rechtsmittelwerber weiters reklamierte - Milderungsgrund des § 34 Z. 9 StGB liegt nur dann vor, wenn die Gelegenheit die Tatbegehung im besonderen Maß nahelegt, sodaß ihr auch ein ansonsten rechtstreuer Mensch unterliegen kann (vgl. dazu u.a. Leukauf-Steininger, Komm. 2 , RN 15 zu § 34 StGB). Dies trifft - der Meinung des Berufungswerbers zuwider - auf den vorliegenden Fall nicht zu. Denn der Umstand, daß eine junge Touristin (ersichtlich aus Geldmangel) in einer frei zugänglichen Baustelle (hier: in einem im Renovierungszustand befindlichen Haus auf dem Kapuzinerberg in Salzburg - s.S. 227) nächtigt, legt für einen vorübergehend Unterstandslosen, der - wie der Rechtsmittelwerber - gleichfalls dort sein Nachtquartier sucht, die Nötigung zum Beischlaf und die anschließende, mehrere Stunden dauernde, auch durch Ansetzen eines Messers an den Hals des Opfers verübte Freiheitsbeschränkung keineswegs nahe.Der - wie vorstehend angeführt, vom Rechtsmittelwerber weiters reklamierte - Milderungsgrund des Paragraph 34, Ziffer 9, StGB liegt nur dann vor, wenn die Gelegenheit die Tatbegehung im besonderen Maß nahelegt, sodaß ihr auch ein ansonsten rechtstreuer Mensch unterliegen kann vergleiche dazu u.a. Leukauf-Steininger, Komm. 2 , RN 15 zu Paragraph 34, StGB). Dies trifft - der Meinung des Berufungswerbers zuwider - auf den vorliegenden Fall nicht zu. Denn der Umstand, daß eine junge Touristin (ersichtlich aus Geldmangel) in einer frei zugänglichen Baustelle (hier: in einem im Renovierungszustand befindlichen Haus auf dem Kapuzinerberg in Salzburg - s.S. 227) nächtigt, legt für einen vorübergehend Unterstandslosen, der - wie der Rechtsmittelwerber - gleichfalls dort sein Nachtquartier sucht, die Nötigung zum Beischlaf und die anschließende, mehrere Stunden dauernde, auch durch Ansetzen eines Messers an den Hals des Opfers verübte Freiheitsbeschränkung keineswegs nahe.
Zusammenfassend ergibt sich, daß das Schöffengericht die Strafzumessungsgründe richtig und vollständig anführte und keiner für den Angeklagten nachteiligen Würdigung unterzog. Die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe erweist sich keinesfalls als überhöht, weshalb der Berufung ein Erfolg zu versagen war. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Urteilsspruch zitierte Gesetzesstelle.