Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 4. Oktober 2002, GZ 4 c Vr 5424/00-335, waren Mesud S***** der teils im Stadium des Versuches verbliebenen Verbrechen nach § 28 Abs 2 zweiter, dritter und vierter Fall, Abs 3 erster und zweiter Fall, Abs 4 Z 1 und 3 SMG, Bayram U***** der Verbrechen nach § 28 zweiter und dritter Fall, Abs 3 erster und zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG sowie Dzemail M***** und Jusuf E***** des Verbrechens nach 28 Abs 2 vierter Fall, Abs 3 erster und zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG schuldig erkannt worden. Darnach haben die Angeklagten in Wien, Großbritannien, Ungarn, der Türkei, Serbien und unbekannten Orten den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift, nämlich Heroin, in einer großen Menge (§ 28 Abs 6 SMG) gewerbsmäßig eingeführt, ausgeführt, in Verkehr gesetzt bzw in Verkehr zu setzen versucht, und zwarMit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 4. Oktober 2002, GZ 4 c römisch fünf r 5424/00-335, waren Mesud S***** der teils im Stadium des Versuches verbliebenen Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter, dritter und vierter Fall, Absatz 3, erster und zweiter Fall, Absatz 4, Ziffer eins und 3 SMG, Bayram U***** der Verbrechen nach Paragraph 28, zweiter und dritter Fall, Absatz 3, erster und zweiter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG sowie Dzemail M***** und Jusuf E***** des Verbrechens nach 28 Absatz 2, vierter Fall, Absatz 3, erster und zweiter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG schuldig erkannt worden. Darnach haben die Angeklagten in Wien, Großbritannien, Ungarn, der Türkei, Serbien und unbekannten Orten den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift, nämlich Heroin, in einer großen Menge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) gewerbsmäßig eingeführt, ausgeführt, in Verkehr gesetzt bzw in Verkehr zu setzen versucht, und zwar
I Mesud S***** zusammen mit mehreren teils gesondert verfolgten, teils unbekannten Mittätern zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt vor dem 1. Juli 1999, indem sie 108 Kilogramm Heroin mit einem Reinheitsgehalt von 51 %, sohin 55,1 Kilogramm reines Heroin von einem unbekannt gebliebenen Ort aus-, durch unbekannte Orte durch- und nach Großbritannien einführten;römisch eins Mesud S***** zusammen mit mehreren teils gesondert verfolgten, teils unbekannten Mittätern zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt vor dem 1. Juli 1999, indem sie 108 Kilogramm Heroin mit einem Reinheitsgehalt von 51 %, sohin 55,1 Kilogramm reines Heroin von einem unbekannt gebliebenen Ort aus-, durch unbekannte Orte durch- und nach Großbritannien einführten;
II Mesud S***** zusammen mit unbekannten Mittätern, indem er zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt rund 15 Kilogramm Heroin von zumindest durchschnittlicher Qualität von Serbien aus-, durch unbekannte Orte durch-, am 26. Jänner 2000 nach Großbritannien einführte und im Februar 2000 in Großbritannien (London) im Zusammenwirken mit Dzemail M***** und Jusuf E***** rund drei Kilogramm Heroin - der geschmuggelten Suchtgiftmenge - an einen Dritten übergaben sowie allein weitere zwölf Kilogramm Heroin zum Zwecke der Übergabe an diesen bereithielt;römisch zwei Mesud S***** zusammen mit unbekannten Mittätern, indem er zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt rund 15 Kilogramm Heroin von zumindest durchschnittlicher Qualität von Serbien aus-, durch unbekannte Orte durch-, am 26. Jänner 2000 nach Großbritannien einführte und im Februar 2000 in Großbritannien (London) im Zusammenwirken mit Dzemail M***** und Jusuf E***** rund drei Kilogramm Heroin - der geschmuggelten Suchtgiftmenge - an einen Dritten übergaben sowie allein weitere zwölf Kilogramm Heroin zum Zwecke der Übergabe an diesen bereithielt;
III Mesud S***** und Bayram U***** zusammen mit weiteren Mittätern, indem sie zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt 29,54 Kilogramm Heroin mit einem Reinheitsgrad von 64,25 %, sohin 28,92 Kilogramm reines Heroin von der Türkei aus, durch Osteuropa durch- und am 9./10. April 2000 nach Ungarn, Szolnok, einführten, wobei sie die Taten als Mitglied einer Bande mit Beziehung auf ein Suchtgift begangen haben, dessen Menge zumindest das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28 Abs 6 SMG) ausmachte und Mesud S***** schon einmal wegen einer in § 28 Abs 2 SMG bezeichneten strafbaren Handlung verurteilt worden ist.römisch drei Mesud S***** und Bayram U***** zusammen mit weiteren Mittätern, indem sie zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt 29,54 Kilogramm Heroin mit einem Reinheitsgrad von 64,25 %, sohin 28,92 Kilogramm reines Heroin von der Türkei aus, durch Osteuropa durch- und am 9./10. April 2000 nach Ungarn, Szolnok, einführten, wobei sie die Taten als Mitglied einer Bande mit Beziehung auf ein Suchtgift begangen haben, dessen Menge zumindest das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) ausmachte und Mesud S***** schon einmal wegen einer in Paragraph 28, Absatz 2, SMG bezeichneten strafbaren Handlung verurteilt worden ist.
Mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 18. März 2002, AZ 11 Os 104/02, wurden in Stattgebung einer Nichtigkeitsbeschwerde des Mesud S***** und aus deren Anlass die alle Angeklagten betreffenden Qualifikationsaussprüche der gewerbsmäßig und als Mitglied einer Bande begangenen Begehung nach § 28 Abs 3 erster und zweiter Fall SMG, hinsichtlich S***** auch die Qualifikation nach § 28 Abs 4 Z 1 SMG sowie die Strafaussprüche aufgehoben und im Umfang der Aufhebung die Erneuerung des Verfahrens angeordnet.Mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 18. März 2002, AZ 11 Os 104/02, wurden in Stattgebung einer Nichtigkeitsbeschwerde des Mesud S***** und aus deren Anlass die alle Angeklagten betreffenden Qualifikationsaussprüche der gewerbsmäßig und als Mitglied einer Bande begangenen Begehung nach Paragraph 28, Absatz 3, erster und zweiter Fall SMG, hinsichtlich S***** auch die Qualifikation nach Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer eins, SMG sowie die Strafaussprüche aufgehoben und im Umfang der Aufhebung die Erneuerung des Verfahrens angeordnet.
Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil wurden sämtliche Angeklagte der gewerbsmäßigen Begehung der bereits rechtskräftig gewordenen Schuldspruchtaten schuldig erkannt und die Strafen neu bemessen.