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Entscheidung 11 Os 106/05f×

Entscheidung 11 Os 106/05f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os106/05f

Entscheidungsdatum

15.11.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. November 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eck als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Costel T***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 13. Juli 2005, GZ 20 Hv 70/05s-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Costel T***** des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, weil er Ende April/Anfang Mai 2005 in Obritzberg an dem am 23. April 1997 geborenen, sohin unmündigen, Markus S***** durch Betasten des Afters über der Unterhose eine geschlechtliche Handlung vornahm sowie dadurch, dass er sich vom Genannten den Penis streicheln ließ, von einer unmündigen Person eine geschlechtliche Handlung an sich vornehmen ließ.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 5 a, 9, Litera a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde versagt.

Die aus Ziffer 3, (inhaltlich teilweise Ziffer 2,) erhobene Rüge „mangelnder ordnungsgemäßer Belehrung des Markus S***** über das Entschlagungsrecht" und „mangelnden Verlesungsverzichtes bzw Zustimmung" und daraus folgender Nichtigkeit (Paragraph 252, Absatz 4, StPO) der Verlesung der Sachverhaltsanzeige ON 2 und der Strafanzeige ON 6 ("mit der polizeilichen Einvernahme des einzigen Belastungszeugen") lässt sich mit den aktenkundigen Verfahrensabläufen nicht zur Deckung bringen: Vor der Sicherheitsbehörde war der Bub nicht von der Verbindlichkeit zur Ablegung des Zeugnisses (iSd Paragraph 152, StPO) befreit und somit auch nicht zu belehren. In der Vernehmung gemäß Paragraph 162 a, StPO (ON 22) erfolgte eine korrekte Information nach Absatz 4, leg cit, die zu einer Erklärung im Sinne von Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2 a,, Ziffer 3, StPO führte (S 148). Im Übrigen wurden sämtliche Verlesungen in der Hauptverhandlung - wenngleich undifferenziert - auf Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, „bzw Absatz 2 und 2 a StPO" gestützt (S 250). Aus dem ungerügt gebliebenen Protokoll (ON 36) ergibt sich somit für die der Zustimmung bedürftigen Verlesungen Einverständnis im Sinne des Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, StPO.

Der Mängelrüge (Z 5) zuwider stellt es weder Widerspruch noch

Undeutlichkeit dar, wenn die angefochtene Entscheidung für die

Missbrauchshandlungen verschiedene, einander ergänzende Begriffe

verwendet (US 5 „den After ... betastete ... führte dessen Hand zu

seinem Penis", US 6 „im Afterbereich ... berührte ... Penis ... in

die Hand zu nehmen", US 2 „Betasten seines Afters ... den Penis

streicheln ließ").

Unzutreffend ist der Vorwurf unzureichender Begründung der zur objektiven Tatseite getroffenen Feststellungen. Die Tatrichter stützten diese nämlich nicht nur auf die im Protokoll über die kontradiktorische Vernehmung zusammengefasst wiedergegebenen verbalen Anschuldigungen des unmündigen Opfers, sondern darüber hinaus auf die anlässlich dieser Vernehmung mit Puppen demonstrierten und mittels Bild- und Tonaufnahme dokumentierten Tathandlungen sowie auf die - mit den auf Video festgehaltenen Darstellungen durchaus vereinbaren - belastenden Angaben des Kindes vor der Polizei (US 7). Die - auch in der Tatsachenrüge angestellten - eigenständig beweiswürdigenden Überlegungen des Beschwerdeführers zu Details in den (vom Erstgericht in US 7, 8 mängelfrei erörterten) Aussagen des mutmaßlichen Opfers hinsichtlich Art und Umfang der an diesem und von ihm vorgenommenen Handlungen sind im Nichtigkeitsverfahren ebenso verfehlt wie die Hypothese, das Kind hätte ohne Veränderung seiner Körperposition den Penis des Angeklagten nicht angreifen können. Mit den - im Übrigen keineswegs völlig divergierenden - Aussagen der Eltern des Knaben zu dessen sonstiger Einstellung zur Wahrheit haben sich die Tatrichter sehr wohl auseinandergesetzt (US 8, 9; vergleiche S 243 und 247).

Ohne Bedeutung für die Schuldfrage sind keine Tatsachenwahrnehmungen betreffende bloße Einschätzungen der Glaubwürdigkeit der Anschuldigungen des Markus S***** durch dessen Eltern sowie befundete „affektlabile, auch aggressiv gefärbte" Persönlichkeitsanteile (S 23) und Ängste des Minderjährigen, allein zu schlafen (S 183). Weder die in der Mängelrüge angesprochenen und zum Vorbringen der Tatsachenrüge erhobenen noch die aus Ziffer 5 a, direkt relevierten Umstände vermögen erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Die Ableitungen des Beschwerdeführers aus einem behaupteten Suizidversuch der leiblichen Mutter des Minderjährigen (S 11) sind aktenfremde Spekulationen. Inwiefern das Erstgericht die „vorliegenden Beweise inhaltlich nicht voll ausgeschöpft" haben soll, legt die Beschwerde nicht dar.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) übergeht mit der Behauptung unzureichender Feststellungen zur subjektiven Tatseite die Ausführungen US 6, die alle Aspekte des Tatbestandes des Paragraph 207, Absatz eins, StGB umfassen. Die Wendung „um sich dadurch geschlechtlich zu erregen" (US 5) kann als für dieses Delikt nicht essentiell auf sich beruhen. Im Übrigen verkennt der Rechtsmittelwerber grundlegend die Bedeutung der inneren Tatseite einerseits und des Tatmotivs andererseits, wobei sich letzteres dem Aufgreifen als materielle Nichtigkeit entzieht. Von einem Begründungsmangel (der Sache nach Ziffer 5,) des „so vorsatzlosen und daher nicht tatbildlichen Verhaltens" kann angesichts der totalen Ablehnung der Einlassung des Angeklagten durch die Tatrichter (US 9) keine Rede sein. Der als erwiesen angenommene objektive Geschehensablauf indiziert derart intensiv den angelasteten Vorsatz, dass nähere Urteilsausführungen entbehrlich waren. Unerörtert gebliebene Beweisergebnisse, die eine für den Beschwerdeführer günstigere Schlussfolgerung zuließen, werden von ihm nicht dargetan. Die Behauptung, die strafbare Handlung sei im Versuchsstadium verblieben (Ziffer 10,, inhaltlich verfehlt auch Ziffer 9, Litera a,), negiert die Urteilsfeststellungen, die über ein bloßes „Führen der Hand" des Opfers zu seinem Penis weit hinausgehen (US 2, 5, 6). Mit Blick auf Paragraph 290, Absatz eins, Satz 2 StPO sei festgehalten, dass die Beurteilung als vollendete Tatbildlichkeit nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB zu Recht erfolgte (Schick in WK2 Paragraph 207, Rz 8, 9 mwN).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin bereits nach nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Die Entscheidung über die Berufung kommt daher dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraphen 280, 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E79099 11Os106.05f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0110OS00106.05F.1115.000

Dokumentnummer

JJT_20051115_OGH0002_0110OS00106_05F0000_000