In der Hauptverhandlung hatte der Beschwerdeführer Anträge auf „Auswertung“ bestimmter Unterlagen sowie „Einholung“ bestimmter Urkunden zum Beweis dafür gestellt, dass
„der Angeklagte fortlaufend über ein Einkommen verfügte, welches zur Bestreitung der Kosten seines Lebensunterhaltes bei Weitem ausreichte“,
„er gerade auch sein eigenes Einkommen für die veranlagten Spekulationsgeschäfte und vor allem zur Befriedigung von Forderungen von Geschädigten verwendet hat“,
„im selben Zeitraum insgesamt EUR 2,6 Millionen an Kunden ausbezahlt wurden“ und
„in diesem Zeitraum an die [vorher genannten] Broker zum Zweck der Spekulation vom Angeklagten an Kundengeldern zirka EUR 2 Millionen veranlagt wurden und aus eigenem Einkommen zirka EUR 450.000,00“ (ON 79 S 31).
Durch ihre Abweisung (ON 79 S 31 f) wurden – der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider – Verteidigungsrechte schon deshalb nicht geschmälert, weil die Anträge keinen Konnex zur Schuld- oder zur Subsumtionsfrage erkennen ließen (siehe aber RIS-Justiz RS0118444; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 327 ff).Durch ihre Abweisung (ON 79 S 31 f) wurden – der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider – Verteidigungsrechte schon deshalb nicht geschmälert, weil die Anträge keinen Konnex zur Schuld- oder zur Subsumtionsfrage erkennen ließen (siehe aber RIS-Justiz RS0118444; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 327 ff).
Das die Anträge ergänzende Beschwerdevorbringen hat mit Blick auf das sich aus dem Wesen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes ergebende Neuerungsverbot auf sich zu beruhen (RIS-Justiz RS0099618).
Entgegen der Mängelrüge lassen die Feststellungen zur gewerbsmäßigen Begehung (US 13) an Deutlichkeit (Z 5 erster Fall) nichts vermissen. Ihre Ableitung aus der (auch insoweit) geständigen Verantwortung des Beschwerdeführers und aus dessen (die Vielzahl der auf jeweils 5.000 Euro übersteigende Beträge bezogenen Angriffe umfassender – US 9 bis 13) „objektive[r] Vorgehensweise“ (US 14 f, 17) verstößt – dem Einwand „unzureichender Begründung“ (Z 5 vierter Fall) zuwider – weder gegen Gesetze der Logik noch gegen grundlegende Erfahrungswerte.Entgegen der Mängelrüge lassen die Feststellungen zur gewerbsmäßigen Begehung (US 13) an Deutlichkeit (Ziffer 5, erster Fall) nichts vermissen. Ihre Ableitung aus der (auch insoweit) geständigen Verantwortung des Beschwerdeführers und aus dessen (die Vielzahl der auf jeweils 5.000 Euro übersteigende Beträge bezogenen Angriffe umfassender – US 9 bis 13) „objektive[r] Vorgehensweise“ (US 14 f, 17) verstößt – dem Einwand „unzureichender Begründung“ (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider – weder gegen Gesetze der Logik noch gegen grundlegende Erfahrungswerte.
Indem die Subsumtionsrüge (Z 10, nominell verfehlt auch Z 5 und 9 lit a) jene – zuvor mit Mängelrüge erfolglos bekämpften – Urteilskonstatierungen teils beweiswürdigend bestreitet, teils als gar nicht getroffen bezeichnet („unvollständige Tatsachenfeststellung“), verfehlt sie den (im Urteilssachverhalt gelegenen) Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).Indem die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,, nominell verfehlt auch Ziffer 5 und 9 Litera a,) jene – zuvor mit Mängelrüge erfolglos bekämpften – Urteilskonstatierungen teils beweiswürdigend bestreitet, teils als gar nicht getroffen bezeichnet („unvollständige Tatsachenfeststellung“), verfehlt sie den (im Urteilssachverhalt gelegenen) Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).
Soweit die Beschwerde § 281 Abs 1 Z 5a StPO bloß benennt, ohne einen dieser Anfechtungskategorie unterliegenden Sachverhalt zu behaupten, unterlässt sie die deutliche und bestimmte (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO) Bezeichnung angeblich Nichtigkeit begründender Umstände (vgl Ratz, WK-StPO § 285d Rz 10).Soweit die Beschwerde Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO bloß benennt, ohne einen dieser Anfechtungskategorie unterliegenden Sachverhalt zu behaupten, unterlässt sie die deutliche und bestimmte (Paragraphen 285, Absatz eins, zweiter Satz, 285a Ziffer 2, StPO) Bezeichnung angeblich Nichtigkeit begründender Umstände vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 285 d, Rz 10).
Gleiches gilt für das als „[u]nzureichende Entscheidungsgründe“ betitelte Beschwerdevorbringen, welches unter Berufung auf „Ziffer 11 in Verbindung mit Ziffer 5“ die Feststellungen zur „Bereicherungsabsicht“ des Angeklagten (vgl US 13 [zum Schuldspruch I] und US 14 [zum Schuldspruch II]) mit der Behauptung bestreitet, das angefochtene Urteil nehme „weder auf die konkrete Tathandlung“ noch auf „den Auslöser für diese“ noch auf „die umfangreichen Handlungen“ Bezug, die der Angeklagte „im Bemühen“ gesetzt habe, „den eingetretenen Schaden wiedergutzumachen“.Gleiches gilt für das als „[u]nzureichende Entscheidungsgründe“ betitelte Beschwerdevorbringen, welches unter Berufung auf „Ziffer 11 in Verbindung mit Ziffer 5“ die Feststellungen zur „Bereicherungsabsicht“ des Angeklagten vergleiche US 13 [zum Schuldspruch I] und US 14 [zum Schuldspruch II]) mit der Behauptung bestreitet, das angefochtene Urteil nehme „weder auf die konkrete Tathandlung“ noch auf „den Auslöser für diese“ noch auf „die umfangreichen Handlungen“ Bezug, die der Angeklagte „im Bemühen“ gesetzt habe, „den eingetretenen Schaden wiedergutzumachen“.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO).