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Entscheidung 11 Os 106/20b×

Entscheidung 11 Os 106/20b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os106/20b

Entscheidungsdatum

10.11.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. November 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Michael E***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall, 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 13. August 2020, GZ 35 Hv 53/20v-80, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Michael E***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall, 15 StGB (römisch eins) und des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins,, Absatz 2, erster Fall StGB (römisch eins) schuldig erkannt.

Danach hat er in G***** und andernorts mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz

(römisch eins) vom Jahr 2015 bis zum 16. Oktober 2019 in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung schweren Betruges ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, im angefochtenen Urteil genannte Personen durch Täuschung über Tatsachen zu vermögensschädigenden Handlungen, nämlich zur Zuzählung oder Überweisung jeweils 5.000 Euro übersteigender Geldbeträge, teils verleitet, teils dies versucht, wodurch sie in einem insgesamt 300.000 Euro übersteigenden Betrag (von zusammen mehr als 4 Mio Euro) am Vermögen geschädigt wurden, und zwar

(A) in 47 Angriffen durch die wahrheitswidrige Vorspiegelung, das Geld für sie risikolos zu veranlagen, großteils unter Hingabe falscher Goldmünzen oder Goldbarren als „Sicherheit“ und

(B) in 22 Angriffen durch die wahrheitswidrige Vorspiegelung, ihnen dafür Gold zu verkaufen, gegen Übergabe falscher Goldmünzen oder Goldbarren, sowie

(römisch zwei) im Jahr 2015 sich ein Gut im Wert von mehr als 5.000 Euro, das ihm anvertraut worden war, zugeeignet, indem er sieben Kilogramm Gold im Wert von 210.000 Euro, die ihm Dr. Thomas G***** zum Zweck der Belehnung oder des Umtausches überlassen hatte, abredewidrig verkaufte sowie den daraus erzielten Erlös für sich behielt und verwendete.

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 5 a, 9, Litera a,, 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Rechtliche Beurteilung

In der Hauptverhandlung hatte der Beschwerdeführer Anträge auf „Auswertung“ bestimmter Unterlagen sowie „Einholung“ bestimmter Urkunden zum Beweis dafür gestellt, dass

„der Angeklagte fortlaufend über ein Einkommen verfügte, welches zur Bestreitung der Kosten seines Lebensunterhaltes bei Weitem ausreichte“,

„er gerade auch sein eigenes Einkommen für die veranlagten Spekulationsgeschäfte und vor allem zur Befriedigung von Forderungen von Geschädigten verwendet hat“,

„im selben Zeitraum insgesamt EUR 2,6 Millionen an Kunden ausbezahlt wurden“ und

„in diesem Zeitraum an die [vorher genannten] Broker zum Zweck der Spekulation vom Angeklagten an Kundengeldern zirka EUR 2 Millionen veranlagt wurden und aus eigenem Einkommen zirka EUR 450.000,00“ (ON 79 S 31).

Durch ihre Abweisung (ON 79 S 31 f) wurden – der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider – Verteidigungsrechte schon deshalb nicht geschmälert, weil die Anträge keinen Konnex zur Schuld- oder zur Subsumtionsfrage erkennen ließen (siehe aber RIS-Justiz RS0118444; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 327 ff).

Das die Anträge ergänzende Beschwerdevorbringen hat mit Blick auf das sich aus dem Wesen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes ergebende Neuerungsverbot auf sich zu beruhen (RIS-Justiz RS0099618).

Entgegen der Mängelrüge lassen die Feststellungen zur gewerbsmäßigen Begehung (US 13) an Deutlichkeit (Ziffer 5, erster Fall) nichts vermissen. Ihre Ableitung aus der (auch insoweit) geständigen Verantwortung des Beschwerdeführers und aus dessen (die Vielzahl der auf jeweils 5.000 Euro übersteigende Beträge bezogenen Angriffe umfassender – US 9 bis 13) „objektive[r] Vorgehensweise“ (US 14 f, 17) verstößt – dem Einwand „unzureichender Begründung“ (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider – weder gegen Gesetze der Logik noch gegen grundlegende Erfahrungswerte.

Indem die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,, nominell verfehlt auch Ziffer 5 und 9 Litera a,) jene – zuvor mit Mängelrüge erfolglos bekämpften – Urteilskonstatierungen teils beweiswürdigend bestreitet, teils als gar nicht getroffen bezeichnet („unvollständige Tatsachenfeststellung“), verfehlt sie den (im Urteilssachverhalt gelegenen) Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).

Soweit die Beschwerde Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO bloß benennt, ohne einen dieser Anfechtungskategorie unterliegenden Sachverhalt zu behaupten, unterlässt sie die deutliche und bestimmte (Paragraphen 285, Absatz eins, zweiter Satz, 285a Ziffer 2, StPO) Bezeichnung angeblich Nichtigkeit begründender Umstände vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 285 d, Rz 10).

Gleiches gilt für das als „[u]nzureichende Entscheidungsgründe“ betitelte Beschwerdevorbringen, welches unter Berufung auf „Ziffer 11 in Verbindung mit Ziffer 5“ die Feststellungen zur „Bereicherungsabsicht“ des Angeklagten vergleiche US 13 [zum Schuldspruch I] und US 14 [zum Schuldspruch II]) mit der Behauptung bestreitet, das angefochtene Urteil nehme „weder auf die konkrete Tathandlung“ noch auf „den Auslöser für diese“ noch auf „die umfangreichen Handlungen“ Bezug, die der Angeklagte „im Bemühen“ gesetzt habe, „den eingetretenen Schaden wiedergutzumachen“.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO).

Textnummer

E129865

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0110OS00106.20B.1110.000

Im RIS seit

26.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2020

Dokumentnummer

JJT_20201110_OGH0002_0110OS00106_20B0000_000