[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 und 5a gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 a gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Abgesehen davon, dass die Verfahrensrüge (Z 4) die gebotene Angabe der Fundstelle der – als argumentative Basis der Nichtigkeitsbeschwerde dienenden – Antragstellung in den Akten unterlässt (RIS-Justiz RS0124172), kann aus dem Unterbleiben der Aufnahme der in der Hauptverhandlung am 23. Februar 2021 (ON 59 S 55 f) beantragten Beweise auf Einholung [4] Abgesehen davon, dass die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) die gebotene Angabe der Fundstelle der – als argumentative Basis der Nichtigkeitsbeschwerde dienenden – Antragstellung in den Akten unterlässt (RIS-Justiz RS0124172), kann aus dem Unterbleiben der Aufnahme der in der Hauptverhandlung am 23. Februar 2021 (ON 59 S 55 f) beantragten Beweise auf Einholung
- eines gynäkologischen Gutachtens,
- eines DNA-Gutachtens zur Klärung der Tat-, Schuld- und Subsumtionsfrage sowie
- eines unfallchirurgischen Gutachtens nach erfolgter Wiederholung der Hauptverhandlung am 15. Juni 2021 (§ 276a zweiter Satz StPO) der Nichtigkeitsgrund der Z 4 nicht abgeleitet werden (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 310). Dass der Verteidiger in der nach § 276a StPO wiederholten Hauptverhandlung „die Abweisung der Beweisanträge in der letzten Hauptverhandlung“ rügte (ON 72 S 3), genügt dem Erfordernis nicht (RIS-Justiz RS0099049, RS0098869).- eines unfallchirurgischen Gutachtens nach erfolgter Wiederholung der Hauptverhandlung am 15. Juni 2021 (Paragraph 276 a, zweiter Satz StPO) der Nichtigkeitsgrund der Ziffer 4, nicht abgeleitet werden (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 310). Dass der Verteidiger in der nach Paragraph 276 a, StPO wiederholten Hauptverhandlung „die Abweisung der Beweisanträge in der letzten Hauptverhandlung“ rügte (ON 72 S 3), genügt dem Erfordernis nicht (RIS-Justiz RS0099049, RS0098869).
[5] Geschlechtsverkehr des Opfers mit anderen Männern vor der Tat des Angeklagten haben die Tatrichter ohnedies als erwiesen angenommen (§ 55 Abs 2 Z 3 StPO), sodass auch die (am 15. Juni 2021) zu diesem Nachweis begehrte DNA-Auswertung eines Schamhaares mit Recht unterblieb (ON 72 S 13). [5] Geschlechtsverkehr des Opfers mit anderen Männern vor der Tat des Angeklagten haben die Tatrichter ohnedies als erwiesen angenommen (Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 3, StPO), sodass auch die (am 15. Juni 2021) zu diesem Nachweis begehrte DNA-Auswertung eines Schamhaares mit Recht unterblieb (ON 72 S 13).
[6] Die Tatsachenrüge (Z 5a), die an Hand eigener Beweiswerterwägungen zu einzelnen – wiederum nicht durch den Hinweis auf konkrete Aktenstellen bezeichneten (RIS-Justiz RS0124172) – Verfahrensergebnissen behauptet, dem Angeklagten wäre es nicht möglich gewesen, die mangelnde Einwilligung des Opfers in die geschlechtlichen Handlungen zu erkennen, erweckt keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen (RIS-Justiz RS0118780, RS0119583). Sie erschöpft sich vielmehr in einem Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld. [6] Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), die an Hand eigener Beweiswerterwägungen zu einzelnen – wiederum nicht durch den Hinweis auf konkrete Aktenstellen bezeichneten (RIS-Justiz RS0124172) – Verfahrensergebnissen behauptet, dem Angeklagten wäre es nicht möglich gewesen, die mangelnde Einwilligung des Opfers in die geschlechtlichen Handlungen zu erkennen, erweckt keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen (RIS-Justiz RS0118780, RS0119583). Sie erschöpft sich vielmehr in einem Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). [7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[8] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [8] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.