[2] Am 29. März 2023 meldete der durch einen Wahlverteidiger (ON 5; ON 114 S 1) vertretene Angeklagte unter anderem eine Nichtigkeitsbeschwerde an (ON 1 S 193 verso; ON 114 S 23).
[3] Das Urteil sowie das Hauptverhandlungsprotokoll wurden dem Wahlverteidiger mit Wirksamkeit (§ 89d Abs 2 GOG) vom 13. Juni 2023 zugestellt (RS bei ON 115). [3] Das Urteil sowie das Hauptverhandlungsprotokoll wurden dem Wahlverteidiger mit Wirksamkeit (Paragraph 89 d, Absatz 2, GOG) vom 13. Juni 2023 zugestellt (RS bei ON 115).
[4] Am 23. Juni 2023 gab der Wahlverteidiger die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses zum Angeklagten bekannt (ON 120).
[5] Dem daraufhin vom Gericht bestellten Verfahrenshilfeverteidiger (ON 1 S 203, 205; ON 123, 124, 125) wurden das Urteil sowie das Hauptverhandlungsprotokoll mit einer Aktenkopie am 3. Juli 2023 zugestellt (Verfügung vom 30. Juni 2023 ON 1 S 204; ON 126 S 1).
[6] Am 25. Juli 2023 langte eine durch den Verfahrenshilfeverteidiger verfasste Ausführung unter anderem der Nichtigkeitsbeschwerde ein (ON 126).
[7] Nach Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde hat der Beschwerdeführer das Recht, binnen vier Wochen (hier) nach Zustellung einer Urteilsabschrift eine Ausführung seiner Beschwerdegründe beim Gericht zu überreichen (§ 285 Abs 1 StPO). Der Lauf dieser Frist wird weder durch die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses zum Wahlverteidiger (zu dessen Pflicht zur Vornahme fristwahrender Prozesshandlungen vgl § 63 Abs 2 zweiter Satz StPO und § 11 Abs 2 RAO, Soyer/Schumann, WK-StPO § 63 Rz 36 f) noch durch die danach erfolgte Beigebung eines Amts- oder Verfahrenshilfeverteidigers beeinflusst (§ 63 Abs 2 erster Satz StPO; RIS-Justiz RS0125686, RS0116182 [T8, T11, T12]; Soyer/Schumann, WK-StPO § 63 Rz 8 f, 11 bis 14, 29 f; Murschetz, WK-StPO § 84 Rz 4). [7] Nach Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde hat der Beschwerdeführer das Recht, binnen vier Wochen (hier) nach Zustellung einer Urteilsabschrift eine Ausführung seiner Beschwerdegründe beim Gericht zu überreichen (Paragraph 285, Absatz eins, StPO). Der Lauf dieser Frist wird weder durch die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses zum Wahlverteidiger (zu dessen Pflicht zur Vornahme fristwahrender Prozesshandlungen vergleiche Paragraph 63, Absatz 2, zweiter Satz StPO und Paragraph 11, Absatz 2, RAO, Soyer/Schumann, WK-StPO Paragraph 63, Rz 36 f) noch durch die danach erfolgte Beigebung eines Amts- oder Verfahrenshilfeverteidigers beeinflusst (Paragraph 63, Absatz 2, erster Satz StPO; RIS-Justiz RS0125686, RS0116182 [T8, T11, T12]; Soyer/Schumann, WK-StPO Paragraph 63, Rz 8 f, 11 bis 14, 29 f; Murschetz, WK-StPO Paragraph 84, Rz 4).
[8] Die durch Zustellung der Urteilsabschrift an den Wahlverteidiger am 13. Juni 2023 ausgelöste Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten endete daher mit Ablauf des 11. Juli 2023 (vgl § 84 Abs 1 StPO). [8] Die durch Zustellung der Urteilsabschrift an den Wahlverteidiger am 13. Juni 2023 ausgelöste Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten endete daher mit Ablauf des 11. Juli 2023 vergleiche Paragraph 84, Absatz eins, StPO).
[9] Da der Angeklagte weder bei der Anmeldung noch innerhalb der vierwöchigen Ausführungsfrist Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet hat, war seine Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 1, 285a Z 2 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO). [9] Da der Angeklagte weder bei der Anmeldung noch innerhalb der vierwöchigen Ausführungsfrist Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet hat, war seine Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, 285 a, Ziffer 2, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
[10] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [10] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.