[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Der Mängelrüge (Z 5) zuwider ist die Feststellung, wonach das von C* I* gemeinsam mit seiner Ehefrau A* Is* eröffnete und als Einzelunternehmen betriebene Restaurant „T*“ faktisch von C* I* geführt wurde, während A* Is* nur als offizielle (gewerberechtliche) Geschäftsführerin auftrat (US 15; I/A/ bis C/), nicht „undeutlich“ (Z 5 erster Fall). Es wurde vielmehr unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, dass A* Is* bloße Scheinunternehmerin und Gehilfin war, während C* I* alle wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen traf, die Förderungsanträge bearbeitete und einreichte, das Personal auswählte und bezahlte und nach der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise der wahre Machthaber des Unternehmens war (US 15, 32, 46). Dass dem Nichtigkeitswerber dies aus „rechtlichen Überlegungen“ nicht überzeugend erscheint, begründet keine Undeutlichkeit des Urteils (Z 5 erster Fall; RIS-Justiz RS0089983; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 419). [4] Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider ist die Feststellung, wonach das von C* I* gemeinsam mit seiner Ehefrau A* Is* eröffnete und als Einzelunternehmen betriebene Restaurant „T*“ faktisch von C* I* geführt wurde, während A* Is* nur als offizielle (gewerberechtliche) Geschäftsführerin auftrat (US 15; I/A/ bis C/), nicht „undeutlich“ (Ziffer 5, erster Fall). Es wurde vielmehr unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, dass A* Is* bloße Scheinunternehmerin und Gehilfin war, während C* I* alle wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen traf, die Förderungsanträge bearbeitete und einreichte, das Personal auswählte und bezahlte und nach der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise der wahre Machthaber des Unternehmens war (US 15, 32, 46). Dass dem Nichtigkeitswerber dies aus „rechtlichen Überlegungen“ nicht überzeugend erscheint, begründet keine Undeutlichkeit des Urteils (Ziffer 5, erster Fall; RIS-Justiz RS0089983; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 419).
[5] Inwiefern die Konstatierung, wonach der Arbeitgeber nach den Förderungsbedingungen zu wahrheitsgemäßen Angaben bei der Antragstellung und bei der Übermittlung der Abrechnungsdateien verpflichtet ist (US 17), „unklar“ sein sollte, lässt die Beschwerde nicht erkennen.
[6] Auch der Hinweis auf eine „eheliche Beistandspflicht“ und auf die „besseren Sprachkenntnisse“ des Nichtigkeitswerbers (vgl US 42) spricht kein (aus Z 5 beachtliches) Begründungsdefizit an (RIS-Justiz RS0099455). [6] Auch der Hinweis auf eine „eheliche Beistandspflicht“ und auf die „besseren Sprachkenntnisse“ des Nichtigkeitswerbers vergleiche US 42) spricht kein (aus Ziffer 5, beachtliches) Begründungsdefizit an (RIS-Justiz RS0099455).
[7] Die (zu I/A/) vermisste Behandlung der Frage, „aus welchen Überlegungen“ der Nichtigkeitswerber „unrichtige Daten dem Arbeitsmarktservice übermittelt“ hat, inwiefern diese „tatsächlich als 'unrichtig' anzusehen gewesen wären“ und „aus welchen Gründen“ ihm dies „überhaupt bekannt sein konnte oder bekannt war“, findet sich auf den US 17 ff, 33 f, 38 f, 46.
[8] Entgegen dem Einwand offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) wurde die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer einerseits in den monatlichen Abrechnungsdateien eine geringere Stundenanzahl als die tatsächlich geleistete angab und andererseits den Mitarbeitern geringere Gehälter auszahlte, obwohl er die Differenz zum ursprünglichen Lohn im Wege der Kurzarbeitsförderung erhielt (US 17; I/A/), auf die bezughabenden Projektunterlagen, die Schadensberechnung des AMS, die Angaben mehrerer Zeugen sowie auf die Einlassung der Mitangeklagten gestützt (US 33 ff) und die subjektive Tatseite des Beschwerdeführers aus dem äußeren Geschehen erschlossen (US 38 f). [8] Entgegen dem Einwand offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) wurde die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer einerseits in den monatlichen Abrechnungsdateien eine geringere Stundenanzahl als die tatsächlich geleistete angab und andererseits den Mitarbeitern geringere Gehälter auszahlte, obwohl er die Differenz zum ursprünglichen Lohn im Wege der Kurzarbeitsförderung erhielt (US 17; I/A/), auf die bezughabenden Projektunterlagen, die Schadensberechnung des AMS, die Angaben mehrerer Zeugen sowie auf die Einlassung der Mitangeklagten gestützt (US 33 ff) und die subjektive Tatseite des Beschwerdeführers aus dem äußeren Geschehen erschlossen (US 38 f).
[9] Die (zu I/B/ vorgetragene) Kritik, es gelte „gleiches“ „für die Wiedereingliederungshilfen, da die Feststellungen des Erstgerichts in diesem Punkt sowohl zur subjektiven Tatseite als auch zur Datengewinnung“ nicht „tragfähig sind, die Verurteilung nachvollziehbar zu begründen“, zeigt weder deutlich und bestimmt (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO) auf, welche konkreten Feststellungen entscheidender Tatsachen (vgl US 22 ff) kritisiert werden, noch worin das vermeintlich geortete Begründungsdefizit konkret bestehen soll. [9] Die (zu I/B/ vorgetragene) Kritik, es gelte „gleiches“ „für die Wiedereingliederungshilfen, da die Feststellungen des Erstgerichts in diesem Punkt sowohl zur subjektiven Tatseite als auch zur Datengewinnung“ nicht „tragfähig sind, die Verurteilung nachvollziehbar zu begründen“, zeigt weder deutlich und bestimmt (Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO) auf, welche konkreten Feststellungen entscheidender Tatsachen vergleiche US 22 ff) kritisiert werden, noch worin das vermeintlich geortete Begründungsdefizit konkret bestehen soll.
[10] Der insofern erhobene Einwand, die Feststellung der Gewährung von Förderungen über „rund sechs bis acht Monate“ (US 22) biete „keine für eine Verurteilung nötige Sicherheit“, spricht keinen Begründungsmangel (Z 5) an; als materiell-rechtliche Urteilskritik (Z 9 lit a) verstanden blendet diese Kritik nur prozessordnungswidrig sämtliche weiteren (zu I/B/ getroffenen) Feststellungen aus (US 22 bis 25; RIS-Justiz RS0099810). [10] Der insofern erhobene Einwand, die Feststellung der Gewährung von Förderungen über „rund sechs bis acht Monate“ (US 22) biete „keine für eine Verurteilung nötige Sicherheit“, spricht keinen Begründungsmangel (Ziffer 5,) an; als materiell-rechtliche Urteilskritik (Ziffer 9, Litera a,) verstanden blendet diese Kritik nur prozessordnungswidrig sämtliche weiteren (zu I/B/ getroffenen) Feststellungen aus (US 22 bis 25; RIS-Justiz RS0099810).
[11] Unter dem Aspekt einer „unzureichenden Begründung“ reklamiert die Beschwerde (zu I/B/), das Gericht habe zwar konstatiert, dass der Angeklagte beschlossen hat, durch die Beantragung und die Nichtbefolgung der Förderungsbedingungen Forderungsbeträge zu lukrieren (US 23), habe aber „unterlassen“, sowohl „hinsichtlich der subjektiven Tatseite als auch hinsichtlich der objektiven Tatseite überhaupt nachvollziehbare Feststellungen auszuführen“ (der Sache nach Z 9 lit a); auch insofern wird nur erneut die darauf bezogene Tatsachenbasis des Urteils übergangen (US 22 bis 25; abermals RIS-Justiz RS0099810). [11] Unter dem Aspekt einer „unzureichenden Begründung“ reklamiert die Beschwerde (zu I/B/), das Gericht habe zwar konstatiert, dass der Angeklagte beschlossen hat, durch die Beantragung und die Nichtbefolgung der Förderungsbedingungen Forderungsbeträge zu lukrieren (US 23), habe aber „unterlassen“, sowohl „hinsichtlich der subjektiven Tatseite als auch hinsichtlich der objektiven Tatseite überhaupt nachvollziehbare Feststellungen auszuführen“ (der Sache nach Ziffer 9, Litera a,); auch insofern wird nur erneut die darauf bezogene Tatsachenbasis des Urteils übergangen (US 22 bis 25; abermals RIS-Justiz RS0099810).
[12] Die von der Beschwerde (zu I/D/) vermisste Konstatierung, wonach der Angeklagte C* I*, dass der behauptete Raub tatsächlich nicht stattgefunden hat (nominell Z 5, der Sache nach Z 9 lit a), findet sich auf US 29. Diese Feststellung wurde – logisch und empirisch einwandfrei – auf das auffällige Verhalten des Genannten und den Einsatz „zufällig“ passender Rechnungen seiner Schwester bei der von ihm erstatteten Versicherungsmeldung, die unrealistische Häufung angeblicher Schadensfälle im Haushalt des Angeklagten sowie eine im Familienverband als lebensnah erachtete Kenntnis über tatsächlich bestehendes Eigentum an den gegenüber der Versicherung als geraubt gemeldeten Wertgegenständen (US 6 und 28 f) gegründet (US 41 ff). [12] Die von der Beschwerde (zu I/D/) vermisste Konstatierung, wonach der Angeklagte C* I*, dass der behauptete Raub tatsächlich nicht stattgefunden hat (nominell Ziffer 5,, der Sache nach Ziffer 9, Litera a,), findet sich auf US 29. Diese Feststellung wurde – logisch und empirisch einwandfrei – auf das auffällige Verhalten des Genannten und den Einsatz „zufällig“ passender Rechnungen seiner Schwester bei der von ihm erstatteten Versicherungsmeldung, die unrealistische Häufung angeblicher Schadensfälle im Haushalt des Angeklagten sowie eine im Familienverband als lebensnah erachtete Kenntnis über tatsächlich bestehendes Eigentum an den gegenüber der Versicherung als geraubt gemeldeten Wertgegenständen (US 6 und 28 f) gegründet (US 41 ff).
[13] Soweit die Beschwerde in Ansehung der inkriminierten Drohung (III/) eine Begründung für die in objektiver Hinsicht getroffenen Konstatierungen sowie überdies zur subjektiven Tatseite (jeweils US 30) vermisst, vernachlässigt sie die auf die Angaben mehrerer Zeugen gegründeten tatrichterlichen Erwägungen sowie den aus dem äußeren Tatgeschehen (insbesondere der Wortwahl der Äußerung) gezogenen Schluss auf die subjektive Tatseite des Angeklagten (US 43 f).
[14] Der überdies in Zweifel gezogene Umstand, ob es im „Ermessen“ des Angeklagten liegen würde, „ob überhaupt ein Strafverfahren [gegen W*] mit (allfälligen) Freiheitsbeschränkungen eingeleitet werden würde“, ist ebenso ohne rechtliche Relevanz wie die Frage, ob eine tatsächliche Einschüchterung des Opfers (iSd Eintritts eines nachhaltigen, das ganze Gemüt ergreifenden, peinvollen Seelenzustands) eingetreten ist (RIS-Justiz RS0092392 [T10, T11, T12]).
[15] Mit dem Verweis auf das Vorbringen zur Mängelrüge (Z 5) verkennt die Rechtsrüge (Z 9 lit a) die verschiedenen Ansätze der Nichtigkeitsgründe (RIS-Justiz RS0115902). Soweit sie im Übrigen die ihr missliebigen Urteilskonstatierungen in objektiver und subjektiver Hinsicht (vgl US 17 ff) teils vernachlässigt und teils bestreitet, verfehlt sie den im festgestellten Sachverhalt gelegenen Bezugspunkt materiell-rechtlicher Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810). [15] Mit dem Verweis auf das Vorbringen zur Mängelrüge (Ziffer 5,) verkennt die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) die verschiedenen Ansätze der Nichtigkeitsgründe (RIS-Justiz RS0115902). Soweit sie im Übrigen die ihr missliebigen Urteilskonstatierungen in objektiver und subjektiver Hinsicht vergleiche US 17 ff) teils vernachlässigt und teils bestreitet, verfehlt sie den im festgestellten Sachverhalt gelegenen Bezugspunkt materiell-rechtlicher Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).
[16] In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur war die Nichtigkeitsbeschwerde daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). [16] In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur war die Nichtigkeitsbeschwerde daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[17] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [17] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.