Gemäß dem § 477 Abs 2 StPO darf der Gerichtshof bei Entscheidung über eine lediglich zugunsten des Angeklagten ergriffene Berufung keine strengere Strafe gegen ihn verhängen, als das erste Urteil ausgesprochen hat.Gemäß dem Paragraph 477, Absatz 2, StPO darf der Gerichtshof bei Entscheidung über eine lediglich zugunsten des Angeklagten ergriffene Berufung keine strengere Strafe gegen ihn verhängen, als das erste Urteil ausgesprochen hat.
Dieses Verbot der reformatio in peius gilt nicht nur für die Berufungsinstanz, sondern auch für jenes Gericht, an welches die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen wurde (Erl. I zu § 477 StPO bei Foregger-Serini MKK3), und ebenso für den Gerichtshof, der über die Berufung gegen das im zweiten Rechtsgang gefällte Urteil zu entscheiden hat. Dies steht nicht im Widerspruch zur vom Landesgericht Feldkirch angestellten Erwägung, daß die nach Aufhebung des angefochtenen Urteils durch das Berufungsgericht in der Sache selbst gefällte Entscheidung als Vorwegnahme des Urteils erster Instanz anzusehen ist, welches bei Anordnung eines weiteren Rechtsganges zu fällen gewesen wäre (SSt 46/18; RZ 1977/45);Dieses Verbot der reformatio in peius gilt nicht nur für die Berufungsinstanz, sondern auch für jenes Gericht, an welches die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen wurde (Erl. römisch eins zu Paragraph 477, StPO bei Foregger-Serini MKK3), und ebenso für den Gerichtshof, der über die Berufung gegen das im zweiten Rechtsgang gefällte Urteil zu entscheiden hat. Dies steht nicht im Widerspruch zur vom Landesgericht Feldkirch angestellten Erwägung, daß die nach Aufhebung des angefochtenen Urteils durch das Berufungsgericht in der Sache selbst gefällte Entscheidung als Vorwegnahme des Urteils erster Instanz anzusehen ist, welches bei Anordnung eines weiteren Rechtsganges zu fällen gewesen wäre (SSt 46/18; RZ 1977/45);
ergibt sich doch auch aus der Gleichsetzung des gemäß dem § 476 StPO ergehenden Erkenntnisses des Berufungsgerichtes mit einem in erster Instanz nach Verfahrenserneuerung geschöpften Urteil, daß das Verschlimmerungsverbot für beide Instanzen gleichermaßen Gültigkeit hat.ergibt sich doch auch aus der Gleichsetzung des gemäß dem Paragraph 476, StPO ergehenden Erkenntnisses des Berufungsgerichtes mit einem in erster Instanz nach Verfahrenserneuerung geschöpften Urteil, daß das Verschlimmerungsverbot für beide Instanzen gleichermaßen Gültigkeit hat.
Der Ansicht des Landesgerichtes Feldkirch zuwider wird die Wirksamkeit dieses prozeßrechtlichen Verbots nicht durch die materiellrechtliche Vorschrift des § 19 Abs 2Der Ansicht des Landesgerichtes Feldkirch zuwider wird die Wirksamkeit dieses prozeßrechtlichen Verbots nicht durch die materiellrechtliche Vorschrift des Paragraph 19, Absatz 2
StGB eingeschränkt, welche lediglich die für die Bemessung des Tagessatzes im allgemeinen maßgeblichen Umstände anführt. Zudem geht gerade aus dieser Bestimmung hervor, daß die Höhe des Tagessatzes eine selbständige Strafkomponente ist (ÖJZ-LSK 1976/323 = EvBl 1977/106). Daß das Verschlimmerungsverbot aber nur eine Komponente der Geldstrafe betreffen soll, läßt sich aus § 477 Abs 2 StPO keineswegs entnehmen.StGB eingeschränkt, welche lediglich die für die Bemessung des Tagessatzes im allgemeinen maßgeblichen Umstände anführt. Zudem geht gerade aus dieser Bestimmung hervor, daß die Höhe des Tagessatzes eine selbständige Strafkomponente ist (ÖJZ-LSK 1976/323 = EvBl 1977/106). Daß das Verschlimmerungsverbot aber nur eine Komponente der Geldstrafe betreffen soll, läßt sich aus Paragraph 477, Absatz 2, StPO keineswegs entnehmen.
Durch Verhängung einer hinsichtlich der Höhe des Tagessatzes (und auch in Ansehung des Gesamtbetrages) im Vergleich zum Strafausspruch im ersten Rechtsgang strengeren Geldstrafe wurde das Gesetz daher zum Nachteil des Angeklagten verletzt.
Der Feststellung dieser Gesetzesverletzung war konkrete Wirkung zu verleihen und die Höhe des Tagessatzes neu zu bestimmen. Der Oberste Gerichtshof erachtete dabei einen Tagessatz von 250 S in Anbetracht der persönlichen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Angeklagten A als keinesfalls überhöht.