Eine Beurteilung des Täterverhaltens als Verbrechen der Erpressung nach dem § 144 Abs. 1 StGB, die mit dem Nichtigkeitsgrund nach dem § 281 Abs. 1 Z 10 StPO geltend gemacht werden könnte, wird, wie der Vollständigkeit halber erwähnt sei, nicht angestrebt. Ein amtswegiges Vorgehen nach dem § 290 Abs. 1 StPO kann schon wegen der gleichen Strafdrohungen der §§ 142 Abs. 2 und 144 Abs. 1 StGB unterbleiben (vgl. EvBl. 1981/208 und 118).Eine Beurteilung des Täterverhaltens als Verbrechen der Erpressung nach dem Paragraph 144, Absatz eins, StGB, die mit dem Nichtigkeitsgrund nach dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO geltend gemacht werden könnte, wird, wie der Vollständigkeit halber erwähnt sei, nicht angestrebt. Ein amtswegiges Vorgehen nach dem Paragraph 290, Absatz eins, StPO kann schon wegen der gleichen Strafdrohungen der Paragraphen 142, Absatz 2 und 144 Absatz eins, StGB unterbleiben vergleiche EvBl. 1981/208 und 118).
Es versagt aber auch die gegen den Schuldspruch wegen Verbrechens des Raubes nach dem § 142 Abs. 1 StGB (Punkt 1 b des Urteilssatzes) gerichtete Rechtsrüge (§ 281 Abs. 1 Z 10 StPO), womit der Beschwerdeführer eine Tatbeurteilung (bloß) als Vergehen der Nötigung (§ 105 Abs. 1 StGB) oder als Verbrechen des (minder schweren) Raubes im Sinn des § 142 Abs. 2 StGB anstrebt. Dem Beschwerdeeinwand, es habe in diesem Fall ein auf unrechtmäßige Bereicherung abzielender Vorsatz gefehlt, weil bei Christian R*** bloß eine offene Schuld eingetrieben werden sollte, ist entgegenzuhalten, daß im Ersturteil gerade das Gegenteil als erwiesen angenommen ist, nämlich daß R*** dem Beschwerdeführer nichts schuldete und daß der Beschwerdeführer sich dessen bewußt war (S 140, 142 und 143). Somit geht die Beschwerde auch mit diesem Einwand von einem urteilsfremden Sachverhalt aus, weshalb die Rechtsrüge in diesem Belang einer gesetzmäßigen Ausführung entbehrt.Es versagt aber auch die gegen den Schuldspruch wegen Verbrechens des Raubes nach dem Paragraph 142, Absatz eins, StGB (Punkt 1 b des Urteilssatzes) gerichtete Rechtsrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO), womit der Beschwerdeführer eine Tatbeurteilung (bloß) als Vergehen der Nötigung (Paragraph 105, Absatz eins, StGB) oder als Verbrechen des (minder schweren) Raubes im Sinn des Paragraph 142, Absatz 2, StGB anstrebt. Dem Beschwerdeeinwand, es habe in diesem Fall ein auf unrechtmäßige Bereicherung abzielender Vorsatz gefehlt, weil bei Christian R*** bloß eine offene Schuld eingetrieben werden sollte, ist entgegenzuhalten, daß im Ersturteil gerade das Gegenteil als erwiesen angenommen ist, nämlich daß R*** dem Beschwerdeführer nichts schuldete und daß der Beschwerdeführer sich dessen bewußt war (S 140, 142 und 143). Somit geht die Beschwerde auch mit diesem Einwand von einem urteilsfremden Sachverhalt aus, weshalb die Rechtsrüge in diesem Belang einer gesetzmäßigen Ausführung entbehrt.
Die angestrebte Tatbeurteilung im Urteilsfaktum 1 b (bloß) als Verbrechen des (minder schweren) Raubes nach dem § 142 Abs. 2 StGB scheitert schon daran, daß angesichts der hiezu getroffenen Urteilsfeststellungen, denenzufolge der Angeklagte Ö*** sich dem Christian R*** auf den Oberschenkel setzte, den Attackierten mit einem Würgegriff am Hals erfaßte und diesen Griff im Zuge seiner Forderung nach Geld derart verstärkte, daß deutlich sichtbare (vgl. S 25) Würgespuren (am Hals) zurückblieben (S 140, 142), von einer Tatbegehung ohne Anwendung erheblicher Gewalt nicht mehr gesprochen werden kann. Weisen doch vor allem die vom Amtsarzt (bei der Untersuchung am 14.Dezember 1985) am Hals des Christian R*** festgestellten Verletzungsspuren (in Form von relativ großflächigen Hämatomen im Ausmaß von 7 x 3 cm und 4 x 2 cm; vgl. S 25) darauf hin, daß der Beschwerdeführer - so wie vom Zeugen R*** stets geschildert (vgl. S 21 bis 23, 62, 63, 64, 127 und 128) - beim Würgen eine beachtliche physische Kraft in vehementer Weise einsetzte (Leukauf-Steininger, StGB 2 , RN 35 zu § 142 StGB und die dort zitierte Judikatur; JBl. 1986, 468). Dem Erstgericht unterlief somit kein Rechtsirrtum, wenn es die unter Punkt 1 b angeführte Tat als Verbrechen des Raubes nach dem § 142 Abs. 1 StGB wertete.Die angestrebte Tatbeurteilung im Urteilsfaktum 1 b (bloß) als Verbrechen des (minder schweren) Raubes nach dem Paragraph 142, Absatz 2, StGB scheitert schon daran, daß angesichts der hiezu getroffenen Urteilsfeststellungen, denenzufolge der Angeklagte Ö*** sich dem Christian R*** auf den Oberschenkel setzte, den Attackierten mit einem Würgegriff am Hals erfaßte und diesen Griff im Zuge seiner Forderung nach Geld derart verstärkte, daß deutlich sichtbare vergleiche S 25) Würgespuren (am Hals) zurückblieben (S 140, 142), von einer Tatbegehung ohne Anwendung erheblicher Gewalt nicht mehr gesprochen werden kann. Weisen doch vor allem die vom Amtsarzt (bei der Untersuchung am 14.Dezember 1985) am Hals des Christian R*** festgestellten Verletzungsspuren (in Form von relativ großflächigen Hämatomen im Ausmaß von 7 x 3 cm und 4 x 2 cm; vergleiche S 25) darauf hin, daß der Beschwerdeführer - so wie vom Zeugen R*** stets geschildert vergleiche S 21 bis 23, 62, 63, 64, 127 und 128) - beim Würgen eine beachtliche physische Kraft in vehementer Weise einsetzte (Leukauf-Steininger, StGB 2 , RN 35 zu Paragraph 142, StGB und die dort zitierte Judikatur; JBl. 1986, 468). Dem Erstgericht unterlief somit kein Rechtsirrtum, wenn es die unter Punkt 1 b angeführte Tat als Verbrechen des Raubes nach dem Paragraph 142, Absatz eins, StGB wertete.
Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Robert Alexander Ö*** war sohin zur Gänze ein Erfolg zu versagen.
Das Landesgericht verhängte über den Angeklagten nach dem § 142 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 28 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren. Es wertete bei der Strafbemessung das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit zwei Vergehen sowie die auf gleicher schädlicher Neigung beruhenden (vier) Vorstrafen als erschwerend, hingegen das zu den Körperverletzungstaten abgelegte Geständnis als mildernd.Das Landesgericht verhängte über den Angeklagten nach dem Paragraph 142, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren. Es wertete bei der Strafbemessung das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit zwei Vergehen sowie die auf gleicher schädlicher Neigung beruhenden (vier) Vorstrafen als erschwerend, hingegen das zu den Körperverletzungstaten abgelegte Geständnis als mildernd.
Mit seiner Berufung strebt der Rechtsmittelwerber mit der Behauptung, die Raubtaten hätten nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen, die Herabsetzung der Freiheitsstrafe an.
Auch diesem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu. Der Meinung des Angeklagten zuwider sind die zu den beiden vom Schuldspruch erfaßten Raubtaten festgestellten Folgen keineswegs so geartet, daß sie einen Milderungsumstand begründen könnten. Beim Schuldspruchfaktum 1 a bilden nämlich die unbedeutenden Tatfolgen mit eine der (hier gegebenen) Voraussetzungen zur Annahme eines minder schweren Raubes. Zum Faktum 1 b wurde - wie bereits bei Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde angeführt - die Feststellung getroffen, daß der Angeklagte das Tatopfer beträchtlich gewürgt hatte.
Auf der Grundlage der mithin vom Schöffengericht zutreffend festgestellten und gewürdigten Strafzumessungsgründe erweist sich die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe nicht als reduktionsbedüftig. Hiebei ist insbesondere auf die Deliktskonkurrenz und die spezifisch einschlägige Vorstrafenbelastung, die fast ausschließlich aus tätlichen Auseinandersetzungen in Gastlokalen resultiert, zu verweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf der im Urteilsspruch zitierten Gesetzesstelle.