Der Angeklagte bekämpft seine Schuldsprüche mit einer auf § 345 Abs. 1 Z 5 und 8 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, überdies den Strafausspruch mit Berufung.Der Angeklagte bekämpft seine Schuldsprüche mit einer auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5 und 8 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, überdies den Strafausspruch mit Berufung.
Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Der Verfahrensrüge (Z 5) zuwider bedeutete die Abweisung der in der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträge keine Hintansetzung entscheidender Verteidigungsinteressen. Im Sinn der Begründung des gerügten Zwischenerkenntnisses trifft es nämlich zu, daß keiner der mit den beantragten Zeugenvernehmungen unter Beweis gestellten Tatsachen wesentliche Bedeutung für die Lösung der Schuldfrage zukommen konnte. Der mit der Vernehmung der Polizeibeamten Albrecht K***** und Heinz H***** angestrebte Nachweis dafür, daß der Gasrevolver nicht - wie in der von den Zeugen verfaßten schriftlichen Anzeige dargestellt - in der Bekleidung des Angeklagten (im Hosenbund unter der Unterwäsche - S 15), sondern in dessen in der Nähe des Tatortes geparkten Personenkraftwagen sichergestellt worden sei, erwies sich schon deshalb als vorweg obsolet, weil dem Angeklagten nach der Tatbegehung bis zur seiner Festnahme jedenfalls hinreichend Zeit verblieben wäre, die Tatwaffe in seinem Fahrzeug abzulegen. Dazu kommt, daß die Modalitäten der Sicherstellung der Tatwaffe im schriftlichen Erhebungsbericht der beiden Polizeibeamten eine derart detaillierte Konkretisierung erfuhren, daß die prozessuale Tauglichkeit des in Rede stehenden Beweisantrages von der (hier unterlassenen) Anführung von Gründen abhängig war, aus welchen das angestrebte Beweisergebnis überhaupt erwartet werden konnte. Im Ergebnis nicht anders verhält es sich mit der weiters beantragten Vernehmung des Zeugen Adolf T***** als Finder der dem Tatopfer geraubten Tasche, deren allfällige Hinterlegung am Fundort erst nach der Festnahme des Angeklagten naheliegenderweise aus der Sicht eines zwischenzeitigen Drittgewahrsams ohne jedweden (den Angeklagten) entlastenden Beweiswert plausibel wäre.Der Verfahrensrüge (Ziffer 5,) zuwider bedeutete die Abweisung der in der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträge keine Hintansetzung entscheidender Verteidigungsinteressen. Im Sinn der Begründung des gerügten Zwischenerkenntnisses trifft es nämlich zu, daß keiner der mit den beantragten Zeugenvernehmungen unter Beweis gestellten Tatsachen wesentliche Bedeutung für die Lösung der Schuldfrage zukommen konnte. Der mit der Vernehmung der Polizeibeamten Albrecht K***** und Heinz H***** angestrebte Nachweis dafür, daß der Gasrevolver nicht - wie in der von den Zeugen verfaßten schriftlichen Anzeige dargestellt - in der Bekleidung des Angeklagten (im Hosenbund unter der Unterwäsche - S 15), sondern in dessen in der Nähe des Tatortes geparkten Personenkraftwagen sichergestellt worden sei, erwies sich schon deshalb als vorweg obsolet, weil dem Angeklagten nach der Tatbegehung bis zur seiner Festnahme jedenfalls hinreichend Zeit verblieben wäre, die Tatwaffe in seinem Fahrzeug abzulegen. Dazu kommt, daß die Modalitäten der Sicherstellung der Tatwaffe im schriftlichen Erhebungsbericht der beiden Polizeibeamten eine derart detaillierte Konkretisierung erfuhren, daß die prozessuale Tauglichkeit des in Rede stehenden Beweisantrages von der (hier unterlassenen) Anführung von Gründen abhängig war, aus welchen das angestrebte Beweisergebnis überhaupt erwartet werden konnte. Im Ergebnis nicht anders verhält es sich mit der weiters beantragten Vernehmung des Zeugen Adolf T***** als Finder der dem Tatopfer geraubten Tasche, deren allfällige Hinterlegung am Fundort erst nach der Festnahme des Angeklagten naheliegenderweise aus der Sicht eines zwischenzeitigen Drittgewahrsams ohne jedweden (den Angeklagten) entlastenden Beweiswert plausibel wäre.
Die Instruktionsrüge (Z 8), die mit Blickrichtung auf eine Tatbeurteilung als realkonkurrierendes Zusammentreffen von "Körperverletzung und nachfolgendem Bedrängnisdiebstahl" ein Eingehen der Rechtsbelehrung auf das raubspezifische Erfordernis der teleologischen Ausrichtung der angedrohten oder ausgeübten Gewalt auf die Sachwegnahme vermißt, übergeht die auch in diesem Punkt vollständigen und unmißverständlichen Ausführungen auf den Seiten 1 dritter Absatz, 3 dritter Absatz, 4 vorletzter Absatz sowie (die subjektiven Unterscheidungskriterien zwischen Raub und Bedrängnisdiebstahl betreffend) auf den Seiten 8 dritter Absatz und 9 erster Absatz der den Geschwornen erteilten schriftlichen Belehrung. Mangels Orientierung an deren Gesamtinhalt erweist sie sich somit als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.Die Instruktionsrüge (Ziffer 8,), die mit Blickrichtung auf eine Tatbeurteilung als realkonkurrierendes Zusammentreffen von "Körperverletzung und nachfolgendem Bedrängnisdiebstahl" ein Eingehen der Rechtsbelehrung auf das raubspezifische Erfordernis der teleologischen Ausrichtung der angedrohten oder ausgeübten Gewalt auf die Sachwegnahme vermißt, übergeht die auch in diesem Punkt vollständigen und unmißverständlichen Ausführungen auf den Seiten 1 dritter Absatz, 3 dritter Absatz, 4 vorletzter Absatz sowie (die subjektiven Unterscheidungskriterien zwischen Raub und Bedrängnisdiebstahl betreffend) auf den Seiten 8 dritter Absatz und 9 erster Absatz der den Geschwornen erteilten schriftlichen Belehrung. Mangels Orientierung an deren Gesamtinhalt erweist sie sich somit als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§§ 285 d Abs. 1 - teils in Verbindung mit § 285 a Z 2, 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, - teils in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, 344, StPO).
Über die Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§§ 285 i, 344 StPO).Über die Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (Paragraphen 285, i, 344 StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.