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Entscheidung 11 Os 106/93×

Entscheidung 11 Os 106/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os106/93

Entscheidungsdatum

24.08.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.August 1993 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner, Dr.Markel, Dr.Schindler und Dr.Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Hatvagner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Andreas S***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 3, SGG und einer weiteren strafbaren Handlung über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 4.März 1993, GZ 26 d römisch fünf r 5003/93-7, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Hauptmann, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluß des Untersuchungsrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 4.März 1993, GZ 26 d römisch fünf r 5003/93-7, auf Verhängung der Untersuchungshaft gemäß Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 Litera b, StPO über Andreas S***** und die Aufrechterhaltung dieser Haft bis zum 24.März 1993 verletzen das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 180, Absatz 4, StPO.

Text

Gründe:

In dem Strafverfahren gegen Andreas S*****, geboren am 17.September 1969, AZ 26 d römisch fünf r 5003/93 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, verhängte der Untersuchungsrichter über diesen Beschuldigten am 4. März 1993 die Untersuchungshaft gemäß Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 Litera b, StPO ungeachtet des aktenkundigen Umstandes, daß der Beschuldigte noch zwei Freiheitsstrafen, und zwar eine in der Dauer eines Monates (AZ 6 U 687/92 des Strafbezirksgerichtes Wien) und eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von vierzig Tagen (AZ U 52/91 des Bezirksgerichtes Tulln) zu verbüßen hatte; ein ausdrücklicher sofort nach Verhängung der Untersuchungshaft gestellter Antrag des Beschuldigten auf sofortige Übernahme in Strafhaft blieb vom Untersuchungsrichter zunächst unbeachtet vergleiche AS 83, 85, 97, 131, 133). Erst am 24.März 1993 wurde Andreas S***** in Strafhaft genommen (AS 313, 315).

Rechtliche Beurteilung

Die Verhängung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft bis zum Zeitpunkt der (verspäteten) Übernahme des Andreas S***** in Strafhaft am 24.März 1993 widerspricht der Bestimmung des Paragraph 180, Absatz 4, StPO, derzufolge die Untersuchungshaft unter anderem nicht verhängt oder aufrechterhalten werden darf, wenn die Haftzwecke auch durch eine gleichzeitige Strafhaft erreicht werden können; diese Voraussetzung lag hier eindeutig vor.

Der von der Generalprokuratur gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde war daher Folge zu geben und die (hier im Ergebnis ohne Nachteil für Andreas S***** gebliebene) Gesetzesverletzung spruchgemäß festzustellen.

Anmerkung

E34164

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0110OS00106.9306.0824.0

Dokumentnummer

JJT_19930824_OGH0002_0110OS00106_9300006_000