Mit dem angefochtenen Urteil wurde der österreichische Staatsangehörige Herbert B* der Vergehen nach § 16 Abs 1 SGG und § 36 Abs 1 Z 2 WaffenG schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der österreichische Staatsangehörige Herbert B* der Vergehen nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG und Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, WaffenG schuldig erkannt.
Nur den Schuldspruch wegen Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG zu Punkt I/2. des Urteilssatzes bekämpft der Angeklagte mit einer nominell auf Z 9 lit a und b (inhaltlich nur lit b) des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Gegen den Strafausspruch wendet er sich mit Berufung.Nur den Schuldspruch wegen Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG zu Punkt I/2. des Urteilssatzes bekämpft der Angeklagte mit einer nominell auf Ziffer 9, Litera a, und b (inhaltlich nur Litera b,) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Gegen den Strafausspruch wendet er sich mit Berufung.
Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt Berechtigung zu.
Im Umfang der Anfechtung liegt ihm zur Last, im September 1993 in Maastricht außer den Fällen der §§ 12 und 14 a SGG den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift, nämlich 10 g Cannabisharz, besessen zu haben.Im Umfang der Anfechtung liegt ihm zur Last, im September 1993 in Maastricht außer den Fällen der Paragraphen 12 und 14 a SGG den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift, nämlich 10 g Cannabisharz, besessen zu haben.
Zutreffend wendet der Angeklagte dagegen ein, daß mangels Strafbarkeit dieser Tat in den Niederlanden die auf § 65 Abs 1 Z 1 StGB gestützte Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes zur Verfolgung wegen dieser von ihm im Ausland verübten Tat ausgeschlossen sei (Z 9 lit b).Zutreffend wendet der Angeklagte dagegen ein, daß mangels Strafbarkeit dieser Tat in den Niederlanden die auf Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, StGB gestützte Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes zur Verfolgung wegen dieser von ihm im Ausland verübten Tat ausgeschlossen sei (Ziffer 9, Litera b,).
Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 65 Abs 1 Z 1 StGB ist unter anderem, daß die Tat auch nach den Gesetzen des Tatortes mit (gerichtlicher) Strafe bedroht ist (vgl Leukauf-Steininger Komm3 § 65 RN 9).Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, StGB ist unter anderem, daß die Tat auch nach den Gesetzen des Tatortes mit (gerichtlicher) Strafe bedroht ist vergleiche Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 65, RN 9).
Nach Art 3 lit C des niederländischen Betäubungsmittelgesetzes ist es verboten, die in der zu diesem Gesetz gehörenden Liste II genannten Mittel (das sind unter anderem feste Gemische von Hanfharz) zu besitzen. Nach Art 11 Abs 2 leg.cit. wird mit einer Gefängnisstrafe bis zu zwei Jahren und mit einer Geldstrafe der fünften Kategorie oder mit einer dieser Strafen bestraft, wer vorsätzlich gegen ein Verbot im Sinne ua des Art 3 lit C verstößt.Nach Artikel 3, lit C des niederländischen Betäubungsmittelgesetzes ist es verboten, die in der zu diesem Gesetz gehörenden Liste römisch zwei genannten Mittel (das sind unter anderem feste Gemische von Hanfharz) zu besitzen. Nach Artikel 11, Absatz 2, leg.cit. wird mit einer Gefängnisstrafe bis zu zwei Jahren und mit einer Geldstrafe der fünften Kategorie oder mit einer dieser Strafen bestraft, wer vorsätzlich gegen ein Verbot im Sinne ua des Artikel 3, lit C verstößt.
Absatz 2 gilt allerdings nicht, wenn Gegenstand der Straftat höchstens 30 g der in Art 3 bezeichneten Mittel sind (Art 11 Abs 4). Dies deckt sich mit der Mitteilung des Ministerie van Justitie vom 11. April 1994, Zl 0.21803/1-IV 1/94 an das Bundesministerium für Justiz, wonach alle Übertretungen nach dem Art 3, die den Besitz einer Suchtgiftmenge von höchstens 30 g Cannabis betreffen, mangels Strafbarkeit eingestellt werden. Daraus ergibt sich, daß die hier aktuelle Tat des Angeklagten, nämlich der Besitz von 10 g Cannabisharz in Maastricht, entgegen der vom Erstgericht vertretenen Rechtsansicht in den Niederlanden nicht strafbar ist, weshalb es an der inländischen Strafgewalt nach § 65 Abs 1 Z 1 StGB mangelt und der Angeklagte insoweit gemäß § 259 Z 3 StPO freizusprechen war.Absatz 2 gilt allerdings nicht, wenn Gegenstand der Straftat höchstens 30 g der in Artikel 3, bezeichneten Mittel sind (Artikel 11, Absatz 4,). Dies deckt sich mit der Mitteilung des Ministerie van Justitie vom 11. April 1994, Zl 0.21803/1-IV 1/94 an das Bundesministerium für Justiz, wonach alle Übertretungen nach dem Artikel 3,, die den Besitz einer Suchtgiftmenge von höchstens 30 g Cannabis betreffen, mangels Strafbarkeit eingestellt werden. Daraus ergibt sich, daß die hier aktuelle Tat des Angeklagten, nämlich der Besitz von 10 g Cannabisharz in Maastricht, entgegen der vom Erstgericht vertretenen Rechtsansicht in den Niederlanden nicht strafbar ist, weshalb es an der inländischen Strafgewalt nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, StGB mangelt und der Angeklagte insoweit gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freizusprechen war.
Infolge Teilaufhebung des Schuldspruchs war auch der Strafausspruch zu kassieren und die Strafe neu zu bemessen. Dabei war das Zusammentreffen zweier Vergehen und die Wiederholung der Verstöße gegen das Suchtgiftgesetz erschwerend, mildernd hingegen der Beitrag zur Wahrheitsfindung.
Eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von drei Monaten, also in jener Höhe, wie sie schon das Erstgericht verhängt hatte, ist angemessen, zumal die vorgenommene Korrektur des Schuldspruches bei der Gesamtbeurteilung der unrechtsbezogenen Täterschuld (§ 32 StGB) nicht nennenswert ins Gewicht fällt. Der Verhängung einer vom Beschwerdeführer angestrebten bedingt nachgesehenen Geldstrafe standen angesichts der Faktenmehrzahl und des Umstandes, daß der Angeklagte Cannabis seit Jahren erzeugt (47), vor allem spezialpräventive Erwägungen entgegen.Eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von drei Monaten, also in jener Höhe, wie sie schon das Erstgericht verhängt hatte, ist angemessen, zumal die vorgenommene Korrektur des Schuldspruches bei der Gesamtbeurteilung der unrechtsbezogenen Täterschuld (Paragraph 32, StGB) nicht nennenswert ins Gewicht fällt. Der Verhängung einer vom Beschwerdeführer angestrebten bedingt nachgesehenen Geldstrafe standen angesichts der Faktenmehrzahl und des Umstandes, daß der Angeklagte Cannabis seit Jahren erzeugt (47), vor allem spezialpräventive Erwägungen entgegen.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.