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Entscheidung 11 Os 106/94×

Entscheidung 11 Os 106/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os106/94

Entscheidungsdatum

20.09.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. September 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Hager, Dr. Schindler, Dr. Mayrhofer und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krumholz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Herbert B* wegen des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 19. Mai 1994, GZ 7 Vr 13/94-12, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Bassler, des Angeklagten und des Verteidigers Dr. Glaser zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch wegen des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG laut Punkt A./I./2. des Urteilssatzes und demgemäß auch im Strafausspruch aufgehoben; im Umfang der Aufhebung wird gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO in der Sache selbst erkannt:

Herbert B* wird von der Anklage, er habe außer den Fällen der Paragraphen 12 und 14 a SGG den bestehenden Vorschriften zuwider im September 1993 in M* 10 Gramm Cannabisharz besessen und (auch) dadurch das Vergehen nach Paragraph 16, Absatz eins, SuchtgiftG begangen, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.

Für die ihm nach dem unberührt gebliebenen Teil des Schuldspruchs weiterhin zur Last liegenden Vergehen nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG und Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, WaffenG wird Herbert B* nach Paragraphen 28, StGB, 16 Absatz eins, SGG zu 3 (drei) Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.

Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB wird die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der österreichische Staatsangehörige Herbert B* der Vergehen nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG und Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, WaffenG schuldig erkannt.

Nur den Schuldspruch wegen Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG zu Punkt I/2. des Urteilssatzes bekämpft der Angeklagte mit einer nominell auf Ziffer 9, Litera a, und b (inhaltlich nur Litera b,) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Gegen den Strafausspruch wendet er sich mit Berufung.

Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt Berechtigung zu.

Im Umfang der Anfechtung liegt ihm zur Last, im September 1993 in Maastricht außer den Fällen der Paragraphen 12 und 14 a SGG den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift, nämlich 10 g Cannabisharz, besessen zu haben.

Zutreffend wendet der Angeklagte dagegen ein, daß mangels Strafbarkeit dieser Tat in den Niederlanden die auf Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, StGB gestützte Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes zur Verfolgung wegen dieser von ihm im Ausland verübten Tat ausgeschlossen sei (Ziffer 9, Litera b,).

Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, StGB ist unter anderem, daß die Tat auch nach den Gesetzen des Tatortes mit (gerichtlicher) Strafe bedroht ist vergleiche Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 65, RN 9).

Nach Artikel 3, lit C des niederländischen Betäubungsmittelgesetzes ist es verboten, die in der zu diesem Gesetz gehörenden Liste römisch zwei genannten Mittel (das sind unter anderem feste Gemische von Hanfharz) zu besitzen. Nach Artikel 11, Absatz 2, leg.cit. wird mit einer Gefängnisstrafe bis zu zwei Jahren und mit einer Geldstrafe der fünften Kategorie oder mit einer dieser Strafen bestraft, wer vorsätzlich gegen ein Verbot im Sinne ua des Artikel 3, lit C verstößt.

Absatz 2 gilt allerdings nicht, wenn Gegenstand der Straftat höchstens 30 g der in Artikel 3, bezeichneten Mittel sind (Artikel 11, Absatz 4,). Dies deckt sich mit der Mitteilung des Ministerie van Justitie vom 11. April 1994, Zl 0.21803/1-IV 1/94 an das Bundesministerium für Justiz, wonach alle Übertretungen nach dem Artikel 3,, die den Besitz einer Suchtgiftmenge von höchstens 30 g Cannabis betreffen, mangels Strafbarkeit eingestellt werden. Daraus ergibt sich, daß die hier aktuelle Tat des Angeklagten, nämlich der Besitz von 10 g Cannabisharz in Maastricht, entgegen der vom Erstgericht vertretenen Rechtsansicht in den Niederlanden nicht strafbar ist, weshalb es an der inländischen Strafgewalt nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, StGB mangelt und der Angeklagte insoweit gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freizusprechen war.

Infolge Teilaufhebung des Schuldspruchs war auch der Strafausspruch zu kassieren und die Strafe neu zu bemessen. Dabei war das Zusammentreffen zweier Vergehen und die Wiederholung der Verstöße gegen das Suchtgiftgesetz erschwerend, mildernd hingegen der Beitrag zur Wahrheitsfindung.

Eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von drei Monaten, also in jener Höhe, wie sie schon das Erstgericht verhängt hatte, ist angemessen, zumal die vorgenommene Korrektur des Schuldspruches bei der Gesamtbeurteilung der unrechtsbezogenen Täterschuld (Paragraph 32, StGB) nicht nennenswert ins Gewicht fällt. Der Verhängung einer vom Beschwerdeführer angestrebten bedingt nachgesehenen Geldstrafe standen angesichts der Faktenmehrzahl und des Umstandes, daß der Angeklagte Cannabis seit Jahren erzeugt (47), vor allem spezialpräventive Erwägungen entgegen.

Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.

Textnummer

E36742

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0110OS00106.9400.0920.0

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2023

Dokumentnummer

JJT_19940920_OGH0002_0110OS00106_9400000_000

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