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Entscheidung 11 Os 106/97×

Entscheidung 11 Os 106/97

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os106/97

Entscheidungsdatum

26.08.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26.August 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.Schmucker, Dr.Habl und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Benner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dezsö P***** und anderer Angeklagter wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls und Bandendiebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 130, erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Dezsö P***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 9.Jänner 1997, GZ 1 b S römisch fünf r 5270/96-103, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Dezsö P***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche anderer Angeklagter und rechtskräftige Freisprüche enthält, wurde Dezsö P***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls und Bandendiebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 130, erster Fall StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er gewerbsmäßig als Mitglied einer Bande in der Zeit zwischen 5.Februar 1996 und 23.April 1996 in insgesamt 23 Fällen Verfügungsberechtigten von Drogeriemärkten in verschiedenen Orten Österreichs Parfum- und Toilettenartikel in einem 25.000 S übersteigenden Wert mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz weggenommen.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützt wird; den Strafausspruch ficht er mit Berufung an.

Die zum Schuldspruch führenden Feststellungen gründete der Schöffensenat - in Widerlegung der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers - auf die Aussagen der Ernestine H***** vor den Polizeibehörden, ersichtlich auch auf die Angaben des Mitangeklagten Vilmös Ö***** vor dem Gendarmeriepostenkommando Bruck an der Leitha und überdies auf die Ausführungen der Angehörigen der ungarischen Nationalgarde; mit schlüssiger Begründung legte das Erstgericht auch dar, aus welchen Erwägungen es die in der Hauptverhandlung geänderten und den Beschwerdeführer entlastenden Aussagen der Zeugin H***** und des Angeklagten Ö***** für unglaubwürdig erachtete.

Die Nichtigkeitsbeschwerde vermag keinen Begründungsmangel des Ersturteils in der Bedeutung des relevierten Nichtigkeitsgrundes aufzuzeigen. Vielmehr wird - teils polemisch, teils auch mit schwer verständlicher Wortwahl - offenbar versucht, die Glaubwürdigkeit der Angaben der Mitglieder der ungarischen Nationalgarde in Zweifel zu ziehen. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, daß im Ersturteil einmal die Vornamen der Gardeangehörigen K***** und K***** verwechselt wurden (US 19). Dem Beschwerdevorbringen zuwider ist dem bekämpften Urteil sehr wohl zu entnehmen, welchen Angaben das Schöffengericht Glaubwürdigkeit beimaß (US 22 ff).

Sofern der Rechtsmittelwerber vermeint, in der Hauptverhandlung wäre nichts eingebracht oder verlesen worden, was eine Verurteilung rechtfertigen würde, ist er auf die Aussagen der drei Angehörigen der ungarischen Nationalgarde in der Hauptverhandlung am 9.Jänner 1997 zu verweisen; deren Angaben waren die primäre Grundlage des schuldig sprechenden Erkenntnisses.

Den Freispruch des Beschwerdeführers (und mehrerer Mitangeklagter) gründeten die Tatrichter auf die Tatsache, daß Angehörige der ungarischen Nationalgarde nur in den 23 vom Schuldspruch erfaßten Fällen - zum Schein - beteiligt waren (US 19), während sie von den übrigen, den Angeklagten zur Last gelegten und vom Freispruch erfaßten Taten vor dem Februar 1996 nur über Dritte erfahren hatten (US 14); diesbezüglich erachteten die Richter die belastenden Angaben der Zeugin H***** für sich allein für nicht ausreichend, um einen Schuldspruch zu tragen (US 20 f).

Mit der Behauptung, das Ersturteil habe die Feststellungen zur Bandenmitgliedschaft und Gewerbsmäßigkeit lediglich inhaltsleer getroffen und diese auf bloße Mutmaßungen, Annahmen und dergleichen gestützt,übergeht der Beschwerdeführer die mängelfreie Begründung (US 24) zu den in Zweifel gezogenen Feststellungen (US 19).

Da dem angefochtenen Urteil keine wie immer gearteten Begründungsmängel anhaften, war die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO als offenbar unbegründet schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Dies hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390, a StPO.

Anmerkung

E47180 11D01067

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0110OS00106.97.0826.000

Dokumentnummer

JJT_19970826_OGH0002_0110OS00106_9700000_000