In der Mängelrüge moniert der Beschwerdeführer, das Erstgericht habe sich mit seiner Verantwortung zu den Schuldspruchfakten II und III, "wonach er nicht gewußt hätte, daß bereits mit der Fertigstellung des Werks die Umsatzsteuerschuld entstehe", nicht auseinandergesetzt, außer Acht gelassen, daß die an die Firma Dipl. Ing. S***** Bau GmbH erstellte Rechnung nur als Teilrechnung anerkannt worden sei und im Widerspruch dazu die subjektive Tatseite der Abgabenhinterziehungen auf die "Verantwortung" des Angeklagten sowie auf "allgemeine Erfahrung, besonders aufgrund dessen nach der Vielzahl der Fälle zu erschließenden planmäßigen Vorgehens" gestützt, was eine Scheinbegründung darstelle.In der Mängelrüge moniert der Beschwerdeführer, das Erstgericht habe sich mit seiner Verantwortung zu den Schuldspruchfakten römisch zwei und römisch drei, "wonach er nicht gewußt hätte, daß bereits mit der Fertigstellung des Werks die Umsatzsteuerschuld entstehe", nicht auseinandergesetzt, außer Acht gelassen, daß die an die Firma Dipl. Ing. S***** Bau GmbH erstellte Rechnung nur als Teilrechnung anerkannt worden sei und im Widerspruch dazu die subjektive Tatseite der Abgabenhinterziehungen auf die "Verantwortung" des Angeklagten sowie auf "allgemeine Erfahrung, besonders aufgrund dessen nach der Vielzahl der Fälle zu erschließenden planmäßigen Vorgehens" gestützt, was eine Scheinbegründung darstelle.
Bei dieser Argumentation verkennt die Beschwerde, daß es gemäß § 270 Abs 2 Z 5 StPO nicht erforderlich ist, im Urteil zu allen Vorbringen und Aussagen Stellung zu nehmen und alle Umstände einer Erörterung zu unterziehen, die durch das Beweisverfahren hervorgekommen sind. Es genügt vielmehr, wenn der Gerichtshof in den Entscheidungsgründen in gedrängter Form die entscheidenden (also für die Schuld oder den anzuwendenden Strafsatz maßgebenden) Tatsachen bezeichnet, die er als erwiesen annimmt und die - mit den Denkgesetzen in Einklang stehenden - Gründe anführt, die zu seiner Überzeugung von der Richtigkeit dieser Annahme geführt haben (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 5 f, 142). Diesen Erfordernissen hat das Schöffengericht entsprochen, wobei es sich mit der Verantwortung des Angeklagten zu den Fakten II und III des Schuldspruchs (S 347/I f und S 135/II f) auseinandergesetzt (US 10, 12, 13 f) und schlüssig und denkrichtig dargelegt hat, warum es - unter Einbeziehung der sonstigen Ergebnisse des Beweisverfahrens, insbesondere der Resultate der Betriebsprüfung und der Umsatzsteuernachschau des Finanzamtes Villach, den gutachterlichen Schlußfolgerungen des Sachverständigen DDr. N***** sowie seiner teils geständigen Verantwortung - dem nicht geständigen Vorbringen des Angeklagten keinen Glauben schenkte und aus den äußeren Tatumständen im Zusammenhang mit dem Teilgeständnis auch das Vorliegen der subjektiven Tatseite erschlossen hat (US 10, 12, 13 und 14).Bei dieser Argumentation verkennt die Beschwerde, daß es gemäß Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO nicht erforderlich ist, im Urteil zu allen Vorbringen und Aussagen Stellung zu nehmen und alle Umstände einer Erörterung zu unterziehen, die durch das Beweisverfahren hervorgekommen sind. Es genügt vielmehr, wenn der Gerichtshof in den Entscheidungsgründen in gedrängter Form die entscheidenden (also für die Schuld oder den anzuwendenden Strafsatz maßgebenden) Tatsachen bezeichnet, die er als erwiesen annimmt und die - mit den Denkgesetzen in Einklang stehenden - Gründe anführt, die zu seiner Überzeugung von der Richtigkeit dieser Annahme geführt haben (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 5 f, 142). Diesen Erfordernissen hat das Schöffengericht entsprochen, wobei es sich mit der Verantwortung des Angeklagten zu den Fakten römisch zwei und römisch drei des Schuldspruchs (S 347/I f und S 135/II f) auseinandergesetzt (US 10, 12, 13 f) und schlüssig und denkrichtig dargelegt hat, warum es - unter Einbeziehung der sonstigen Ergebnisse des Beweisverfahrens, insbesondere der Resultate der Betriebsprüfung und der Umsatzsteuernachschau des Finanzamtes Villach, den gutachterlichen Schlußfolgerungen des Sachverständigen DDr. N***** sowie seiner teils geständigen Verantwortung - dem nicht geständigen Vorbringen des Angeklagten keinen Glauben schenkte und aus den äußeren Tatumständen im Zusammenhang mit dem Teilgeständnis auch das Vorliegen der subjektiven Tatseite erschlossen hat (US 10, 12, 13 und 14).
Da die unter TZ 17 im Sachverständigengutachten S 43/Bd II angeführte Rechnung der FF-***** GmbH an die Firma Dipl.Ing. S***** Bau GesmbH als nicht in die Umsatzsteuervoranmeldung aufgenommen im Schuldspruchfaktum III 1 Niederschlag findet, dieser Schuldspruchteil allerdings die vom Angeklagten ausgestellten, nicht in die Umsatzsteuervoranmeldung aufgenommenen Ausgangsrechnungen mit Mehrwertsteuer, betrifft, entbehrt das bezügliche Beschwerdevorbringen, ob es sich bei dieser Rechnung um eine Teil- oder Schlußrechnung gehandelt hat, jeglicher Relevanz.Da die unter TZ 17 im Sachverständigengutachten S 43/Bd römisch zwei angeführte Rechnung der FF-***** GmbH an die Firma Dipl.Ing. S***** Bau GesmbH als nicht in die Umsatzsteuervoranmeldung aufgenommen im Schuldspruchfaktum römisch drei 1 Niederschlag findet, dieser Schuldspruchteil allerdings die vom Angeklagten ausgestellten, nicht in die Umsatzsteuervoranmeldung aufgenommenen Ausgangsrechnungen mit Mehrwertsteuer, betrifft, entbehrt das bezügliche Beschwerdevorbringen, ob es sich bei dieser Rechnung um eine Teil- oder Schlußrechnung gehandelt hat, jeglicher Relevanz.
Ein formeller Begründungsmangel liegt daher nicht vor.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit sofort bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit sofort bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Die Entscheidung über die Berufung fällt somit in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz (§ 285i StPO).Die Entscheidung über die Berufung fällt somit in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, StPO.