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Entscheidung 11 Os 107/03×

Entscheidung 11 Os 107/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os107/03

Entscheidungsdatum

09.09.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. September 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Allmayer als Schriftführer, in der Strafvollzugssache des Otto N***** wegen bedingter Entlassung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 8. Juli 2003, AZ 17 Bs 176/03, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Otto N***** gegen die Ablehnung seiner bedingten Entlassung durch das Landesgericht Korneuburg nicht Folge. Die gegen diese Entscheidung erhobene, als Einspruch bezeichnete Beschwerde ist unzulässig, weil nach dem Gesetz gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen abgesehen - kein Rechtsmittel eingeräumt ist.

Anmerkung

E70823 11Os107.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0110OS00107.03.0909.000

Dokumentnummer

JJT_20030909_OGH0002_0110OS00107_0300000_000