Entscheidung 11 Os 107/03
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
09.09.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. September 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Allmayer als Schriftführer, in der Strafvollzugssache des Otto N***** wegen bedingter Entlassung gemäß § 46 Abs 2 StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 8. Juli 2003, AZ 17 Bs 176/03, in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 9. September 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Allmayer als Schriftführer, in der Strafvollzugssache des Otto N***** wegen bedingter Entlassung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 8. Juli 2003, AZ 17 Bs 176/03, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Otto N***** gegen die Ablehnung seiner bedingten Entlassung durch das Landesgericht Korneuburg nicht Folge. Die gegen diese Entscheidung erhobene, als Einspruch bezeichnete Beschwerde ist unzulässig, weil nach dem Gesetz gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen abgesehen - kein Rechtsmittel eingeräumt ist.
Anmerkung
E70823
11Os107.03
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0110OS00107.03.0909.000
Dokumentnummer
JJT_20030909_OGH0002_0110OS00107_0300000_000