Die in der Verfahrensrüge der Beschwerdeführerin (Z 4) kritisierte Ablehnung des Antrages auf Vernehmung Dris. Herbert S***** (S 63/IV iVm S 19/IV) als Zeugen und Verlesung dessen „im Gerichtsakt erliegenden Gutachtens" (ON 76 bzw 82) bewirkt der Beschwerdeauffassung zuwider keine Urteilsnichtigkeit. Abgesehen davon, dass ein ausdrücklicher Antrag auf Verlesung dieses (Privat-)Gutachtens in der Hauptverhandlung nicht gestellt wurde und der Antrag auf Vernehmung Dris. S***** kein Beweisthema enthält, bestand zur Aufnahme der beantragten Beweise auch kein Anlass. Auch der Antrag auf Einholung eines Schriftgutachtens hinsichtlich des Briefkuverts des Schreibens an Andreas S***** (S 137 und S 139/IV) zum Beweis dafür, dass es sich hier nicht um die Schrift der Angeklagten Sabine G***** handle (S 203/IV), wurde vom Erstgericht mit Recht abgewiesen. Dies deshalb, weil der im April 2005 an Andreas S***** zugestellte Brief (S 137 ff/IV) nicht Gegenstand der Anklage ist und daher die Frage, ob es sich bei der auf dem Briefkuvert befindlichen Handschrift um jene der Angeklagten handelt, auf die Entscheidung der Strafsache keinen Einfluss üben kann (vgl Mayerhofer StPO5 § 281 Z 4 E 63). Im Übrigen behauptet die Beschwerdeführerin in der Rüge gar nicht, die am Briefkuvert befindliche Schrift (S 137 und 139/IV) und die (starke Ähnlichkeit mit den verfahrensgegenständlichen Drohbriefe aufweisende) Schrift im Brief selbst (S 144 bis 149/IV) stamme von ein und derselben Person. Soweit die Verfahrensrüge Nichtigkeit darin erblickt, dass der als Zeuge vernommene GI Johannes L***** verpflichtet gewesen wäre, die Namen auch jener Informanten zu nennen, die sich mit vertraulichen Hinweisen an ihn gewandt, jedoch um Vertraulichkeit und Anonymität ersucht hatten (vgl S 241/IV) und zudem kritisiert, dass die Ermittlungen „im Zusammenhang mit dem Geständnis der Angeklagten am 11. 02. 2004 .... offenbar von vornherein darauf gerichtet" waren, „ein Geständnis zu erwirken", behauptet sie gar nicht, während der Hauptverhandlung sei (als Voraussetzung für die formelle Legitimation zur Relevierung dieses Nichtigkeitsgrundes) über einen Antrag nicht erkannt oder gegen einen Antrag oder Widerspruch ein Zwischenerkenntnis gefällt worden (§ 281 Abs 1 Z 4 StPO). Ebenso wenig gelingt es der allein gegen den Schuldspruch V gerichteten Mängelrüge (Z 5) mit der Behauptung, das Erstgericht habe nicht begründet, warum „die Aussage der Angeklagten, die nie wirklich von einer Drohung gesprochen hat, als Drohung zu sehen ist", nicht, deutlich und bestimmt (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO) eine Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) oder offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) aufzuzeigen.Die in der Verfahrensrüge der Beschwerdeführerin (Ziffer 4,) kritisierte Ablehnung des Antrages auf Vernehmung Dris. Herbert S***** (S 63/IV in Verbindung mit S 19/IV) als Zeugen und Verlesung dessen „im Gerichtsakt erliegenden Gutachtens" (ON 76 bzw 82) bewirkt der Beschwerdeauffassung zuwider keine Urteilsnichtigkeit. Abgesehen davon, dass ein ausdrücklicher Antrag auf Verlesung dieses (Privat-)Gutachtens in der Hauptverhandlung nicht gestellt wurde und der Antrag auf Vernehmung Dris. S***** kein Beweisthema enthält, bestand zur Aufnahme der beantragten Beweise auch kein Anlass. Auch der Antrag auf Einholung eines Schriftgutachtens hinsichtlich des Briefkuverts des Schreibens an Andreas S***** (S 137 und S 139/IV) zum Beweis dafür, dass es sich hier nicht um die Schrift der Angeklagten Sabine G***** handle (S 203/IV), wurde vom Erstgericht mit Recht abgewiesen. Dies deshalb, weil der im April 2005 an Andreas S***** zugestellte Brief (S 137 ff/IV) nicht Gegenstand der Anklage ist und daher die Frage, ob es sich bei der auf dem Briefkuvert befindlichen Handschrift um jene der Angeklagten handelt, auf die Entscheidung der Strafsache keinen Einfluss üben kann vergleiche Mayerhofer StPO5 Paragraph 281, Ziffer 4, E 63). Im Übrigen behauptet die Beschwerdeführerin in der Rüge gar nicht, die am Briefkuvert befindliche Schrift (S 137 und 139/IV) und die (starke Ähnlichkeit mit den verfahrensgegenständlichen Drohbriefe aufweisende) Schrift im Brief selbst (S 144 bis 149/IV) stamme von ein und derselben Person. Soweit die Verfahrensrüge Nichtigkeit darin erblickt, dass der als Zeuge vernommene GI Johannes L***** verpflichtet gewesen wäre, die Namen auch jener Informanten zu nennen, die sich mit vertraulichen Hinweisen an ihn gewandt, jedoch um Vertraulichkeit und Anonymität ersucht hatten vergleiche S 241/IV) und zudem kritisiert, dass die Ermittlungen „im Zusammenhang mit dem Geständnis der Angeklagten am 11. 02. 2004 .... offenbar von vornherein darauf gerichtet" waren, „ein Geständnis zu erwirken", behauptet sie gar nicht, während der Hauptverhandlung sei (als Voraussetzung für die formelle Legitimation zur Relevierung dieses Nichtigkeitsgrundes) über einen Antrag nicht erkannt oder gegen einen Antrag oder Widerspruch ein Zwischenerkenntnis gefällt worden (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO). Ebenso wenig gelingt es der allein gegen den Schuldspruch römisch fünf gerichteten Mängelrüge (Ziffer 5,) mit der Behauptung, das Erstgericht habe nicht begründet, warum „die Aussage der Angeklagten, die nie wirklich von einer Drohung gesprochen hat, als Drohung zu sehen ist", nicht, deutlich und bestimmt (Paragraphen 285, Absatz eins, zweiter Satz, 285a Ziffer 2, StPO) eine Undeutlichkeit (Ziffer 5, erster Fall) oder offenbar unzureichende Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) aufzuzeigen.
Die umfangreiche Tatsachenrüge (Z 5a) versucht nach Art einer nur gegen Einzelrichterurteile vorgesehenen Schuldberufung die Überzeugung des Schöffensenates von der Richtigkeit des zunächst abgelegten (S 47 ff/III), in der Folge jedoch widerrufenen (S 25 ff/IV) umfassenden Geständnisses der Angeklagten zu erschüttern, um auf diese Weise ihrer - von den Tatrichtern im Einklang mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens und empirischen Erfahrungssätzen abgelehnten (US 13 ff) - leugnenden Verantwortung im Nichtigkeitsverfahren zum Durchbruch zu verhelfen.Die umfangreiche Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) versucht nach Art einer nur gegen Einzelrichterurteile vorgesehenen Schuldberufung die Überzeugung des Schöffensenates von der Richtigkeit des zunächst abgelegten (S 47 ff/III), in der Folge jedoch widerrufenen (S 25 ff/IV) umfassenden Geständnisses der Angeklagten zu erschüttern, um auf diese Weise ihrer - von den Tatrichtern im Einklang mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens und empirischen Erfahrungssätzen abgelehnten (US 13 ff) - leugnenden Verantwortung im Nichtigkeitsverfahren zum Durchbruch zu verhelfen.
Hingegen werden Bedenken an der tatrichterlichen Lösung der Schuldfrage im Sinne des intendierten Nichtigkeitsgrundes mit dem bloßen Vorbringen, die Ansicht des Erstgerichtes, wonach das ursprünglich abgelegte Geständnis durch zahlreiche Indizien gestützt sei, führe in dieser Form nicht zu einer Belastung der Angeklagten, da alle Details, die im Geständnis von der Angeklagten genannt wurden, im Gerichtsakt, der der Angeklagte zur Verfügung stand, bereits erwähnt waren, ebenso wenig aufgezeigt, wie mit weitschweifigen, den tatrichterlichen Erwägungen zuwiderlaufenden eigenständigen Beweiswertüberlegungen zu den dem Schuldspruch II 1 zu Grunde liegenden Drohanrufen vom 23. September 2001, der dem Schuldspruch III zu Grunde liegenden Brandlegung vom 26. September 2001, dem Kauf des für die dem Schuldspruch II 3 zu Grunde liegenden Drohanrufe verwendeten Mobiltelefons, einem Zitate aus der indischen Religion enthaltenden Drohbrief und den von der Verteidigung namhaft gemachten, vom Schöffensenat jedoch als unglaubwürdig angesehenen (US 18 ff) Entlastungszeugen.Hingegen werden Bedenken an der tatrichterlichen Lösung der Schuldfrage im Sinne des intendierten Nichtigkeitsgrundes mit dem bloßen Vorbringen, die Ansicht des Erstgerichtes, wonach das ursprünglich abgelegte Geständnis durch zahlreiche Indizien gestützt sei, führe in dieser Form nicht zu einer Belastung der Angeklagten, da alle Details, die im Geständnis von der Angeklagten genannt wurden, im Gerichtsakt, der der Angeklagte zur Verfügung stand, bereits erwähnt waren, ebenso wenig aufgezeigt, wie mit weitschweifigen, den tatrichterlichen Erwägungen zuwiderlaufenden eigenständigen Beweiswertüberlegungen zu den dem Schuldspruch römisch zwei 1 zu Grunde liegenden Drohanrufen vom 23. September 2001, der dem Schuldspruch römisch drei zu Grunde liegenden Brandlegung vom 26. September 2001, dem Kauf des für die dem Schuldspruch römisch zwei 3 zu Grunde liegenden Drohanrufe verwendeten Mobiltelefons, einem Zitate aus der indischen Religion enthaltenden Drohbrief und den von der Verteidigung namhaft gemachten, vom Schöffensenat jedoch als unglaubwürdig angesehenen (US 18 ff) Entlastungszeugen.
Insoweit die Rüge behauptet, das von der Angeklagten in ihrem Geständnis geschilderte Tatmotiv liege in Wahrheit nicht vor, übersieht sie, dass der Beweggrund für deliktisches Verhalten keine entscheidende Tatsache im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes betrifft (RS0088761) und ignoriert zudem die tatrichterlichen Erwägungen, wonach der Umstand, dass die Angeklagte den Klassenkameraden ihrer Kinder, Daniel J*****, als moralische Gefährdung für ihre Kinder ansah, sich „als ihre subjektive Wertung„ darstellte und es „auch durchaus so gewesen sein könne, dass ein offenkundiger Konflikt zwischen den Kindern der Angeklagten und Daniel J***** nicht bestanden hat, er von der Angeklagten aber als Störfaktor empfunden wurde" (US 22).
Der Beschwerdehinweis, dass sich hinsichtlich des dem Schuldspruch IV 4 zu Grunde liegenden „Häkelnadel-Attentates" aus den Akten mehrfach ergebe, dass die Ermittlungsbehörde und das Gericht die Unglaubwürdigkeit der Angeklagten deshalb angenommen hätten, weil keinerlei Schuhabdrücke festgestellt worden seien", was aber falsch sei, weil die Spurenberichte im Gegensatz zu den Behauptungen der Ermittlungsbehörden eindeutig Fußspuren beim vermutlichen Tatort sowie bei dem von der Angeklagten genannten Fluchtweg ergeben hätten, die den Hausbewohnern nicht zuordenbar seien", geht schon deshalb ins Leere, weil der Schöffensenat diesen Spurenberichten (S 277 ff/II) - der Rüge zuwider - keine Beweis machende Bedeutung zugemessen, sondern seine Überzeugung davon, dass die Angeklagte diesen Übergriff nur vorgetäuscht hatte, ausschließlich auf andere Überlegungen gestützt hat (US 15 f).Der Beschwerdehinweis, dass sich hinsichtlich des dem Schuldspruch römisch vier 4 zu Grunde liegenden „Häkelnadel-Attentates" aus den Akten mehrfach ergebe, dass die Ermittlungsbehörde und das Gericht die Unglaubwürdigkeit der Angeklagten deshalb angenommen hätten, weil keinerlei Schuhabdrücke festgestellt worden seien", was aber falsch sei, weil die Spurenberichte im Gegensatz zu den Behauptungen der Ermittlungsbehörden eindeutig Fußspuren beim vermutlichen Tatort sowie bei dem von der Angeklagten genannten Fluchtweg ergeben hätten, die den Hausbewohnern nicht zuordenbar seien", geht schon deshalb ins Leere, weil der Schöffensenat diesen Spurenberichten (S 277 ff/II) - der Rüge zuwider - keine Beweis machende Bedeutung zugemessen, sondern seine Überzeugung davon, dass die Angeklagte diesen Übergriff nur vorgetäuscht hatte, ausschließlich auf andere Überlegungen gestützt hat (US 15 f).
Der Umstand, dass im Bereich des behaupteten Tatortes des „Häkelnadel-Attentates" mehrere nicht zuordenbare Fußspuren sichergestellt werden konnten, betrifft zudem keine entscheidende Tatsache, weshalb die weitere Kritik, das Erstgericht habe sich damit überhaupt nicht auseinandergesetzt (der Sache nach Z 5 zweiter Fall), ebenfalls ins Leere geht.Der Umstand, dass im Bereich des behaupteten Tatortes des „Häkelnadel-Attentates" mehrere nicht zuordenbare Fußspuren sichergestellt werden konnten, betrifft zudem keine entscheidende Tatsache, weshalb die weitere Kritik, das Erstgericht habe sich damit überhaupt nicht auseinandergesetzt (der Sache nach Ziffer 5, zweiter Fall), ebenfalls ins Leere geht.
Mit der Beschwerdebehauptung, die Ermittlungsbehörde habe „festgestellt, dass das Geschäft H***** (Trafik B*****) erst nach Auftauchen dieser (gemeint dem Schuldspruchpunkt II 2 zu Grunde liegenden) Briefe mit den (einigen dieser Drohbriefe beigelegten) Wachskreuzen beliefert worden ist", übersieht die Nichtigkeitswerberin zunächst, dass es sich bei „H*****" und „Trafik B*****" nicht um ein und dasselbe Geschäft, sondern - wie sich sowohl aus den Angaben der Angeklagten (S 271/III) als auch einer im Akt erliegenden Verkaufsliste (S 201/III) zweifelsfrei ergibt - um zwei verschiedene Geschäfte handelt, die mit den in Rede stehenden Wachskreuzen beliefert wurden. Zudem ist dieses Vorbringen schlichtweg aktenwidrig, ist doch der Verkaufsliste eindeutig zu entnehmen, dass das Geschäft „H*****" am 9. Jänner 2001, somit bereits vor dem Tatzeitraum zum Schuldspruchpunkt II 2 (September 2001 bis 1. Juni 2002) und die „Trafik B*****" am 28. Jänner 2002, somit während des genannten Tatzeitraumes mit den verfahrensgegenständlichen Wachskreuzen beliefert wurde. Dass schließlich auf den sichergestellten Drohbriefen keine verwertbaren Fingerabdrücke und DNA-Spuren vorgefunden werden konnten, vermag ebenso wenig Bedenken an der tatrichterlichen Lösung der Schuldfrage zu erwecken, wie der Hinweis auf das Gutachten des beigezogenen psychiatrischen Sachverständigen, wonach die Persönlichkeit der Angeklagten unter anderem häufig mit widersprüchlichen Verantwortungen verbunden sei (S 445/III). Unter dem Gesichtspunkt der Tatsachenrüge können auch Überlegungen der Beschwerdeführerin zu den weiteren Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen zur Qualifikation des Privatgutachters Dr. S***** und dem vom Verteidiger vorgelegten Attest Dris. L***** sowie zu der der Angeklagten zum Schulspruch V zur Last gelegten Verleumdung unbeachtet bleiben.Mit der Beschwerdebehauptung, die Ermittlungsbehörde habe „festgestellt, dass das Geschäft H***** (Trafik B*****) erst nach Auftauchen dieser (gemeint dem Schuldspruchpunkt römisch zwei 2 zu Grunde liegenden) Briefe mit den (einigen dieser Drohbriefe beigelegten) Wachskreuzen beliefert worden ist", übersieht die Nichtigkeitswerberin zunächst, dass es sich bei „H*****" und „Trafik B*****" nicht um ein und dasselbe Geschäft, sondern - wie sich sowohl aus den Angaben der Angeklagten (S 271/III) als auch einer im Akt erliegenden Verkaufsliste (S 201/III) zweifelsfrei ergibt - um zwei verschiedene Geschäfte handelt, die mit den in Rede stehenden Wachskreuzen beliefert wurden. Zudem ist dieses Vorbringen schlichtweg aktenwidrig, ist doch der Verkaufsliste eindeutig zu entnehmen, dass das Geschäft „H*****" am 9. Jänner 2001, somit bereits vor dem Tatzeitraum zum Schuldspruchpunkt römisch zwei 2 (September 2001 bis 1. Juni 2002) und die „Trafik B*****" am 28. Jänner 2002, somit während des genannten Tatzeitraumes mit den verfahrensgegenständlichen Wachskreuzen beliefert wurde. Dass schließlich auf den sichergestellten Drohbriefen keine verwertbaren Fingerabdrücke und DNA-Spuren vorgefunden werden konnten, vermag ebenso wenig Bedenken an der tatrichterlichen Lösung der Schuldfrage zu erwecken, wie der Hinweis auf das Gutachten des beigezogenen psychiatrischen Sachverständigen, wonach die Persönlichkeit der Angeklagten unter anderem häufig mit widersprüchlichen Verantwortungen verbunden sei (S 445/III). Unter dem Gesichtspunkt der Tatsachenrüge können auch Überlegungen der Beschwerdeführerin zu den weiteren Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen zur Qualifikation des Privatgutachters Dr. S***** und dem vom Verteidiger vorgelegten Attest Dris. L***** sowie zu der der Angeklagten zum Schulspruch römisch fünf zur Last gelegten Verleumdung unbeachtet bleiben.
In diesem Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten daher zu verwerfen.
Die von der Beschwerdeführerin und der Staatsanwaltschaft erhobenen Rechtsrügen (Z 9 lit c) zeigen indes zutreffend auf, dass die zum Schuldspruch III erfolgte Verurteilung wegen des Vergehens der Sachbeschädigung zum Nachteil des Gatten und des Vaters der Angeklagten rechtsirrig erfolgte, weil die für das im Familienkreis begangene Vergehen der Sachbeschädigung (§ 125 StGB iVm § 166 Abs 1 StGB) vorgesehene Privatanklage fehlt (§ 166 Abs 3 StGB; vgl Mayerhofer StPO5 § 281 Z 9c E 3). Von diesem Vorwurf war die Angeklagte daher freizusprechen (§§ 288 Abs 2 Z 3 iVm 259 Z 3 StPO). Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden konnte sich der Oberste Gerichtshof davon überzeugen, dass die Schuldsprüche IV 2 und 6 zum Nachteil der Angeklagten mit Nichtigkeit nach Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO behaftet sind, welche gemäß § 290 Abs 1 StPO von Amts wegen wahrzunehmen war.Die von der Beschwerdeführerin und der Staatsanwaltschaft erhobenen Rechtsrügen (Ziffer 9, Litera c,) zeigen indes zutreffend auf, dass die zum Schuldspruch römisch drei erfolgte Verurteilung wegen des Vergehens der Sachbeschädigung zum Nachteil des Gatten und des Vaters der Angeklagten rechtsirrig erfolgte, weil die für das im Familienkreis begangene Vergehen der Sachbeschädigung (Paragraph 125, StGB in Verbindung mit Paragraph 166, Absatz eins, StGB) vorgesehene Privatanklage fehlt (Paragraph 166, Absatz 3, StGB; vergleiche Mayerhofer StPO5 Paragraph 281, Ziffer 9 c, E 3). Von diesem Vorwurf war die Angeklagte daher freizusprechen (Paragraphen 288, Absatz 2, Ziffer 3, in Verbindung mit 259 Ziffer 3, StPO). Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden konnte sich der Oberste Gerichtshof davon überzeugen, dass die Schuldsprüche römisch vier 2 und 6 zum Nachteil der Angeklagten mit Nichtigkeit nach Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO behaftet sind, welche gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO von Amts wegen wahrzunehmen war.
Während das Erstgericht nämlich zu den den Schuldsprüchen IV 1 und 3 bis 5 zu Grunde liegenden, als Vergehen der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 298 Abs 1 StGB gewerteten Tathandlungen entsprechende Feststellungen getroffen hat (US 9 und 11), fehlen jegliche Konstatierungen zu den weiteren im Urteilstenor angeführten wahrheitswidrigen Anzeigen der Angeklagten im September 2001 und im Dezember 2003 (IV 2 und 6).Während das Erstgericht nämlich zu den den Schuldsprüchen römisch vier 1 und 3 bis 5 zu Grunde liegenden, als Vergehen der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach Paragraph 298, Absatz eins, StGB gewerteten Tathandlungen entsprechende Feststellungen getroffen hat (US 9 und 11), fehlen jegliche Konstatierungen zu den weiteren im Urteilstenor angeführten wahrheitswidrigen Anzeigen der Angeklagten im September 2001 und im Dezember 2003 (römisch vier 2 und 6).
Die Bezeichnung der Tat und der rechtlichen Qualifikation im Spruch genügt dafür nicht. Dies erfüllt nur die in § 260 Z 1 und 2 StPO normierten Urteilserfordernisse, kann aber die Feststellung des wesentlichen Sachverhalts in den Entscheidungsgründen nicht ersetzen. Das Fehlen der Feststellungen begründet daher Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO (Mayerhofer StPO5 § 281 Z 9a E 8) und hat die Aufhebung der davon betroffenen Schuldsprüche und die Anordnung der Verfahrenserneuerung im Umfang der Aufhebung zur Folge (§ 288 Abs 2 Z 3 StPO).Die Bezeichnung der Tat und der rechtlichen Qualifikation im Spruch genügt dafür nicht. Dies erfüllt nur die in Paragraph 260, Ziffer eins und 2 StPO normierten Urteilserfordernisse, kann aber die Feststellung des wesentlichen Sachverhalts in den Entscheidungsgründen nicht ersetzen. Das Fehlen der Feststellungen begründet daher Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO (Mayerhofer StPO5 Paragraph 281, Ziffer 9 a, E 8) und hat die Aufhebung der davon betroffenen Schuldsprüche und die Anordnung der Verfahrenserneuerung im Umfang der Aufhebung zur Folge (Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.