Entscheidung 11 Os 107/09h
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
13.10.2009
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Oktober 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Annerl als Schriftführer, in der Strafsache gegen Adolf R***** wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB über die Beschwerde des Genannten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 4. März 2009, AZ 9 Bs 537/08a, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 13. Oktober 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Annerl als Schriftführer, in der Strafsache gegen Adolf R***** wegen des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB über die Beschwerde des Genannten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 4. März 2009, AZ 9 Bs 537/08a, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 4. März 2009, AZ 9 Bs 537/08a, wurde der Berufung des Adolf R***** gegen das Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts Leoben vom 29. Oktober 2008, GZ 11 Hv 122/08g-26, keine Folge gegeben.
Rechtliche Beurteilung
Gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts als Berufungsgericht gibt es kein weiteres Rechtsmittel (§ 489 Abs 1 iVm § 479 StPO), sodass die auf eine Überprüfung des Urteils des Berufungsgerichts abzielende „Beschwerde" des Verurteilten zurückzuweisen war.Gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts als Berufungsgericht gibt es kein weiteres Rechtsmittel (Paragraph 489, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 479, StPO), sodass die auf eine Überprüfung des Urteils des Berufungsgerichts abzielende „Beschwerde" des Verurteilten zurückzuweisen war.
Anmerkung
E92171
11Os107.09h
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0110OS00107.09H.1013.000
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2009
Dokumentnummer
JJT_20091013_OGH0002_0110OS00107_09H0000_000