[2] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 3, 5a und 11 StPO gegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen. [2] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 5 a und 11 StPO gegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen.
[3] Insoweit der Betroffene vorbringt, dass nach Einwilligung des Verteidigers in die Verkürzung der Vorbereitungsfrist der „umfangreiche“ [elektronische] Strafakt „erst am 25. 8. 2022 [zur Akteneinsicht] freigeschaltet“ wurde, verkennt er, dass nur die nicht rechtzeitige Vorladung des (hier) Betroffenen und des Verteidigers zur Hauptverhandlung unter ausdrücklicher Nichtigkeitssanktion steht (RIS-Justiz RS0124393).
[4] Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) aus den vom Erstgericht angeführten Prämissen, teils unter Verweis auf einzelne als „unwahr“ und „gelogen“ bezeichnete Aussagepassagen des Opfers, teils durch eigene Beweiswerterwägungen auch zur körperlichen Verfassung des 88-jährigen Betroffenen, der eine langstielige Axt nicht hätte „schleudern“ können, für den Beschwerdestandpunkt günstigere Schlüsse zieht, verfehlt sie den Anfechtungsrahmen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0099674). [4] Indem die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) aus den vom Erstgericht angeführten Prämissen, teils unter Verweis auf einzelne als „unwahr“ und „gelogen“ bezeichnete Aussagepassagen des Opfers, teils durch eigene Beweiswerterwägungen auch zur körperlichen Verfassung des 88-jährigen Betroffenen, der eine langstielige Axt nicht hätte „schleudern“ können, für den Beschwerdestandpunkt günstigere Schlüsse zieht, verfehlt sie den Anfechtungsrahmen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0099674).
[5] Mit dem Vorbringen, es sei „gegenständlich davon auszugehen, dass der Betroffene überhaupt nicht verhandlungsfähig“ (siehe dazu RIS-Justiz RS0117395, RS0098977) gewesen wäre, lässt die Rüge weder einen Bezug zum geltend gemachten (Z 5a) noch zu einem anderen Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 StPO erkennen. Auf einen (auf Vertagung wegen Verhandlungsunfähigkeit abzielenden) Antrag des (durch einen Verteidiger vertretenen) Beschwerdeführers, dem das Schöffengericht nicht entsprochen hätte (Z 4; dazu Ratz, WK-StPO § 281 Rz 302, 309), stützt sich das Rechtsmittel ebenso wenig. [5] Mit dem Vorbringen, es sei „gegenständlich davon auszugehen, dass der Betroffene überhaupt nicht verhandlungsfähig“ (siehe dazu RIS-Justiz RS0117395, RS0098977) gewesen wäre, lässt die Rüge weder einen Bezug zum geltend gemachten (Ziffer 5 a,) noch zu einem anderen Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erkennen. Auf einen (auf Vertagung wegen Verhandlungsunfähigkeit abzielenden) Antrag des (durch einen Verteidiger vertretenen) Beschwerdeführers, dem das Schöffengericht nicht entsprochen hätte (Ziffer 4,; dazu Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 302, 309), stützt sich das Rechtsmittel ebenso wenig.
Durch die Berufung auf den Zweifelsgrundsatz wird ein aus Z 5a beachtlicher Mangel nicht behauptet (RIS-Justiz RS0102162).Durch die Berufung auf den Zweifelsgrundsatz wird ein aus Ziffer 5 a, beachtlicher Mangel nicht behauptet (RIS-Justiz RS0102162).
[6] Soweit die Beschwerde sich in diesem Zusammenhang sowie unter Bezugnahme auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO gegen die Feststellungen zur Fundierung der Gefährlichkeitsprognose richtet und auf die Angaben des Betroffenen sowie die Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen in der Hauptverhandlung verweist, wird ausschließlich ein Berufungsvorbringen erstattet (vgl RIS-Justiz RS0113980, RS0118581). [6] Soweit die Beschwerde sich in diesem Zusammenhang sowie unter Bezugnahme auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO gegen die Feststellungen zur Fundierung der Gefährlichkeitsprognose richtet und auf die Angaben des Betroffenen sowie die Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen in der Hauptverhandlung verweist, wird ausschließlich ein Berufungsvorbringen erstattet vergleiche RIS-Justiz RS0113980, RS0118581).
[7] Die weitere Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) behauptet, das angefochtene Urteil ließe Feststellungen zu den Prognosekriterien nach § 21 Abs 1 StGB vermissen. [7] Die weitere Sanktionsrüge (Ziffer 11, zweiter Fall) behauptet, das angefochtene Urteil ließe Feststellungen zu den Prognosekriterien nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB vermissen.
[8] Nichtigkeit eines Ausspruchs nach § 21 Abs 1 StGB aus Z 11 zweiter Fall des § 281 Abs 1 StPO liegt vor, wenn die Gefährlichkeitsprognose zumindest eine der in der angesprochenen Norm genannten Erkenntnisquellen, nämlich Person und Zustand des Rechtsbrechers im Urteilszeitpunkt sowie Art der Tat, vernachlässigt oder die aus den gesetzlich angeordneten Erkenntnisquellen gebildete Feststellungsgrundlage die Ableitung der Befürchtung, also die rechtliche Wertung einer hohen Wahrscheinlichkeit für die Sachverhaltsannahme, der Rechtsbrecher werde (zumindest) eine Handlung begehen, welche ihrerseits rechtlich als mit Strafe bedroht und entsprechend sozialschädlich (mit schweren Folgen) zu beurteilen wäre, als willkürlich erscheinen lässt (vgl neuerlich RIS-Justiz RS0113980, RS0118581). [8] Nichtigkeit eines Ausspruchs nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB aus Ziffer 11, zweiter Fall des Paragraph 281, Absatz eins, StPO liegt vor, wenn die Gefährlichkeitsprognose zumindest eine der in der angesprochenen Norm genannten Erkenntnisquellen, nämlich Person und Zustand des Rechtsbrechers im Urteilszeitpunkt sowie Art der Tat, vernachlässigt oder die aus den gesetzlich angeordneten Erkenntnisquellen gebildete Feststellungsgrundlage die Ableitung der Befürchtung, also die rechtliche Wertung einer hohen Wahrscheinlichkeit für die Sachverhaltsannahme, der Rechtsbrecher werde (zumindest) eine Handlung begehen, welche ihrerseits rechtlich als mit Strafe bedroht und entsprechend sozialschädlich (mit schweren Folgen) zu beurteilen wäre, als willkürlich erscheinen lässt vergleiche neuerlich RIS-Justiz RS0113980, RS0118581).
[9] Der Rechtsmittelwerber hält dabei durch Wiedergabe bloß einer Urteilspassage nicht an den Feststellungen des Erstgerichts fest und legt überdies nicht dar, weshalb die von diesem zu diesen Kriterien getroffenen Feststellungen (US 4 f) nicht ausreichen sollten.
[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher ebenso wie die im schöffengerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehene (angemeldete – ON 27.2.) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Hieraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die (verbleibende) Berufung (§ 285i StPO). [10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher ebenso wie die im schöffengerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehene (angemeldete – ON 27.2.) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Hieraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die (verbleibende) Berufung (Paragraph 285 i, StPO).