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Entscheidung 11 Os 107/25g×

Entscheidung 11 Os 107/25g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os107/25g

Entscheidungsdatum

09.09.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. September 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Rechtspraktikantin Schurich LL.M., LL.M. als Schriftführerin in der Strafsache gegen * A* wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 25. Juli 2025, AZ 18 Bs 184/25b (ON 79.1 der Hv-Akten), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1]           Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des * A* gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 6. Juni 2025, GZ 56 Hv 38/24x-73, mit welchem dessen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen worden war, nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

[2] Die dagegen erhobene Beschwerde des * A* ist unzulässig, weil gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts als Rechtsmittelgericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).

Textnummer

E145652

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0110OS00107.25G.0909.000

Im RIS seit

13.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2025

Dokumentnummer

JJT_20250909_OGH0002_0110OS00107_25G0000_000