[5] Dagegen richtet sich die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten H* O*, die sich gegen die Annahme des dringenden Tatverdachts und der zuvor bezeichneten Haftgründe wendet.
[6] Der Beschwerde (§ 10 GRBG iVm § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) zuwider hat das Oberlandesgericht gar wohl Sachverhaltsaussagen auch zur subjektiven Tatseite getroffen (BS 4). Deren von der Beschwerde kritisierte Formulierung im Konjunktiv ist erkennbar dem Bestreben geschuldet, im Stadium des Ermittlungsverfahrens keine Behauptung einer Schuld des eine vorsätzliche Tatbeteiligung (in Form von vorab in Kenntnis des Tatplans zugesagter Fluchthilfe) bestreitenden H* O* aufzustellen, sondern eine (qualifizierte) Verdachtslage zu beschreiben (vgl RIS-Justiz RS0120765 zu Art 6 Abs 2 MRK). Der Beschwerde (Paragraph 10, GRBG in Verbindung mit Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO) zuwider hat das Oberlandesgericht gar wohl Sachverhaltsaussagen auch zur subjektiven Tatseite getroffen (BS 4). Deren von der Beschwerde kritisierte Formulierung im Konjunktiv ist erkennbar dem Bestreben geschuldet, im Stadium des Ermittlungsverfahrens keine Behauptung einer Schuld des eine vorsätzliche Tatbeteiligung (in Form von vorab in Kenntnis des Tatplans zugesagter Fluchthilfe) bestreitenden H* O* aufzustellen, sondern eine (qualifizierte) Verdachtslage zu beschreiben vergleiche RIS-Justiz RS0120765 zu Artikel 6, Absatz 2, MRK).
[7] Die Begründung des dringenden Tatverdachts kann im Grundrechtsbeschwerdeverfahren in sinngemäßer Anwendung der Z 5 und Z 5a des § 281 Abs 1 StPO angefochten werden; eine am Gesetz orientierte Beschwerde hat somit einen Darstellungs- oder Begründungsmangel aufzuzeigen oder anhand deutlich und bestimmt bezeichneter Aktenbestandteile erhebliche Bedenken gegen die vorläufige Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts hervorzurufen (RIS-Justiz RS0110146, RS0114488). Die Begründung des dringenden Tatverdachts kann im Grundrechtsbeschwerdeverfahren in sinngemäßer Anwendung der Ziffer 5 und Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO angefochten werden; eine am Gesetz orientierte Beschwerde hat somit einen Darstellungs- oder Begründungsmangel aufzuzeigen oder anhand deutlich und bestimmt bezeichneter Aktenbestandteile erhebliche Bedenken gegen die vorläufige Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts hervorzurufen (RIS-Justiz RS0110146, RS0114488).
[8] Die (dringende) Verdachtslage zur subjektiven Tatseite erschloss das Beschwerdegericht aus dem seinerseits aus einer Mehrzahl von Umständen abgeleiteten objektiven Tatgeschehen (BS 3 f, 7): Die (teils detaillierten) Angaben von dem persönlichen Umfeld des D* O* zuzuordnenden anonymen Hinweisgebern zur Identifizierung des Genannten nach der Veröffentlichung eines Lichtbilds aus einer Überwachungskamera sowie zur Planung, Ausführung und Absicherung des Bankraubs und zur Involvierung eines Bankmitarbeiters und weiterer Personen aus dem Umfeld dieses Mitarbeiters und des D* O* in das Tatgeschehen und die anschließende Flucht ins Ausland; die mehrfache Erfassung des Fahrzeugs des Beschwerdeführers durch Überwachungskameras auf dem Weg nach P* in enger zeitlicher Nähe zur Raubtat; die Einlassung des H* O*, am fraglichen Tag D* O* und eine weitere Person nach P* befördert zu haben; die durch Rufdaten belegte Kontaktaufnahme durch den – Angaben eines gut informierten anonymen Hinweisgebers sowie eines damit in Einklang stehenden Revisionsberichts der Bank zufolge – der Einbindung in die mehrmonatige Planung und Erleichterung des Raubüberfalls dringend verdächtigen Bankmitarbeiter E* K* drei Tage nach der Tat.
[9] Aus Sicht des Beschwerdegerichts lag auf Grund dieser Umstände, aber auch mit Blick auf Angaben eines anonymen Hinweisgebers zur erfolgreichen Verbringung der Beute ins Ausland und die diesem Hinweis widersprechende Bestreitung einer Mitbeförderung von jeglichem „Gepäck“ durch H* O* sowie angesichts des Fehlens von Entlastungsbeweisen qualifiziert nahe, dass die Planung und Absicherung der Flucht ins Ausland nicht ohne vorherige Einweihung des Beschwerdeführers in den Tatplan und dessen vorherige Zusage der Lenkung des Fluchtwagens ins Ausland erfolgt sei.
[10] Diese Erwägungen (BS 5 ff) entsprechen den Gesetzen folgerichtigen Denkens ebenso wie grundlegenden Erfahrungssätzen und sind solcherart – dem Beschwerdestandpunkt (§ 10 GRBG iVm § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO) zuwider – unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0116732; zur Zulässigkeit von Indizienbeweisen vgl RIS-Justiz RS0098249). Diese Erwägungen (BS 5 ff) entsprechen den Gesetzen folgerichtigen Denkens ebenso wie grundlegenden Erfahrungssätzen und sind solcherart – dem Beschwerdestandpunkt (Paragraph 10, GRBG in Verbindung mit Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, vierter Fall StPO) zuwider – unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0116732; zur Zulässigkeit von Indizienbeweisen vergleiche RIS-Justiz RS0098249).
[11] Insgesamt erschöpft sich das Beschwerdevorbringen zum dringenden Tatverdacht darin, der Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts eigene Auffassungen entgegenzusetzen und daraus für den Beschwerdestandpunkt günstigere Schlussfolgerungen zu ziehen als dieses.
[12] Indem der Beschuldigte H* O* die rechtliche Beurteilung der ihm im angefochtenen Beschluss angelasteten Verdachtslage (als strafbarer Beitrag zu einem Verbrechen des Raubes im Sinn von § 12 dritter Fall, § 142 Abs 1 StGB) nicht auf der Feststellungsbasis des Oberlandesgerichts (BS 3 ff) kristisiert (§ 10 GRBG nominell iVm § 281 Abs 1 Z 10 StPO), vielmehr eine bereits vor der Tatausführung in Kenntnis des Vorhabens erteilte Zusage zur Fluchthilfe bestreitet und darauf aufbauend („allenfalls“) für eine Beurteilung des von ihm durchgeführten Personentransports als im Sinn des § 299 Abs 3 StGB privilegierte (straffreie) Begünstigung (§ 299 Abs 1 StGB) seines Cousins ersten Grades D* O* plädiert, vernachlässigt er die (auch im Verfahren über eine Grundrechtsbeschwerde sinngemäß geltenden) Kriterien einer prozessordnungskonformen Subsumtionskritik (vgl 11 Os 146/21m Rz 10; 12 Os 136/21y Rz 7; 11 Os 146/15b; Kier in WK² GRBG § 2 Rz 26, 28, 32 ff [insbesondere Rz 33]). Indem der Beschuldigte H* O* die rechtliche Beurteilung der ihm im angefochtenen Beschluss angelasteten Verdachtslage (als strafbarer Beitrag zu einem Verbrechen des Raubes im Sinn von Paragraph 12, dritter Fall, Paragraph 142, Absatz eins, StGB) nicht auf der Feststellungsbasis des Oberlandesgerichts (BS 3 ff) kristisiert (Paragraph 10, GRBG nominell in Verbindung mit Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO), vielmehr eine bereits vor der Tatausführung in Kenntnis des Vorhabens erteilte Zusage zur Fluchthilfe bestreitet und darauf aufbauend („allenfalls“) für eine Beurteilung des von ihm durchgeführten Personentransports als im Sinn des Paragraph 299, Absatz 3, StGB privilegierte (straffreie) Begünstigung (Paragraph 299, Absatz eins, StGB) seines Cousins ersten Grades D* O* plädiert, vernachlässigt er die (auch im Verfahren über eine Grundrechtsbeschwerde sinngemäß geltenden) Kriterien einer prozessordnungskonformen Subsumtionskritik vergleiche 11 Os 146/21m Rz 10; 12 Os 136/21y Rz 7; 11 Os 146/15b; Kier in WK² GRBG Paragraph 2, Rz 26, 28, 32 ff [insbesondere Rz 33]).
[13] Die rechtliche Annahme der in § 173 Abs 2 StPO genannten Gefahr (Prognoseentscheidung) überprüft der Oberste Gerichtshof im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens darauf, ob sie sich angesichts der zugrunde gelegten bestimmten Tatsachen als willkürlich, mit anderen Worten nicht oder nur offenbar unzureichend begründet darstellt (RIS-Justiz RS0117806, RS0118185; Kier in WK² GRBG § 2 Rz 49). Die rechtliche Annahme der in Paragraph 173, Absatz 2, StPO genannten Gefahr (Prognoseentscheidung) überprüft der Oberste Gerichtshof im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens darauf, ob sie sich angesichts der zugrunde gelegten bestimmten Tatsachen als willkürlich, mit anderen Worten nicht oder nur offenbar unzureichend begründet darstellt (RIS-Justiz RS0117806, RS0118185; Kier in WK² GRBG Paragraph 2, Rz 49).
[14] Das Beschwerdegericht erwog zum Haftgrund der Verdunkelungsgefahr insbesondere, dass der Beschwerdeführer zu dem auf der Flucht befindlichen, der unmittelbaren Tatausführung verdächtigen D* O* – durch im Beschluss näher dargestellte Erhebungsergebnisse belegt – in einem nicht bloß aus verwandtschaftlicher Verbundenheit resultierenden engen Naheverhältnis mit regelmäßigem Kontakt stand. Daraus ergab sich für das Beschwerdegericht die konkrete Befürchtung, der Beschwerdeführer werde künftig mit diesem (BS 11: wie auch anderen) Komplizen in die weiteren Ermittlungen erschwerenden Kontakt treten und „Verschleierungsmaßnahmen“ (auch in Bezug auf die Tatbeute) setzen.
[15] In dieser Beurteilung ist keine willkürlich begründete Prognose zu erblicken (erneut RIS-Justiz RS0116732).
[16] Da die Beschwerde schon hinsichtlich des Haftgrundes der Verdunkelungsgefahr erfolglos bleibt und (bei Vorliegen der übrigen Haftvoraussetzungen) bereits ein Haftgrund die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft rechtfertigt, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen zum Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO (RIS-Justiz RS0061196). Da die Beschwerde schon hinsichtlich des Haftgrundes der Verdunkelungsgefahr erfolglos bleibt und (bei Vorliegen der übrigen Haftvoraussetzungen) bereits ein Haftgrund die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft rechtfertigt, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen zum Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, StPO (RIS-Justiz RS0061196).
[17] Der Beschuldigte H* O* wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb seine Beschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war. Der Beschuldigte H* O* wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb seine Beschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen war.