Mit Recht machen Gerhard F***, Helmut W*** und Karl U*** sinngemäß zusammengefaßt geltend, daß die zum Teil divergierenden Einlassungen des F*** in der Hauptverhandlung - entgegen der Annahme des Erstgerichtes - den Schluß auf eine eindeutige, abgeschlossene Willensbildung der jugendlichen Angeklagten in Richtung des Tatbildes des Raubes (sog. Vollendungswille; vgl Kienapfel AT Z 22 RN 8) nicht zweifelsfrei zulassen (vgl S 281 ff) und das Erstgericht - das selbst einräumen muß, daß F*** vor dem erkennenden Gericht seine belastenden Darstellungen aus dem Vorverfahren wesentlich abschwächte - vor allem auch unterließ (§ 281 Abs. 1 Z 5 StPO), sich mit Verfahrensergebnissen auseinanderzusetzen (vgl S 33 ff), welche auf die Möglichkeit hindeuten, daß F*** überhaupt zu wahrheitswidrigen (Selbst-)Beschuldigungen neigt. Der im gegebenen Zusammenhang von diesem Angeklagten gestellte Antrag, zum Nachweis seiner diesbezüglichen Veranlagung eine Begutachtung durch einen gerichtsärztlichen Sachverständigen herbeizuführen, erweist sich durch die erstgerichtliche, das Bweisthema nicht erfassende Begründung des diesen Antrag abweisenden Zwischenerkenntnisses, daß F*** als zur Tatzeit zurechnungsfähig angesehen werde, der Sache nach als nicht erledigt (§ 281 Abs. 1 Z 4), die diesbezügliche Verfahrensrüge des Erstangeklagten daher als stichhältig.Mit Recht machen Gerhard F***, Helmut W*** und Karl U*** sinngemäß zusammengefaßt geltend, daß die zum Teil divergierenden Einlassungen des F*** in der Hauptverhandlung - entgegen der Annahme des Erstgerichtes - den Schluß auf eine eindeutige, abgeschlossene Willensbildung der jugendlichen Angeklagten in Richtung des Tatbildes des Raubes (sog. Vollendungswille; vergleiche Kienapfel AT Ziffer 22, RN 8) nicht zweifelsfrei zulassen vergleiche S 281 ff) und das Erstgericht - das selbst einräumen muß, daß F*** vor dem erkennenden Gericht seine belastenden Darstellungen aus dem Vorverfahren wesentlich abschwächte - vor allem auch unterließ (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO), sich mit Verfahrensergebnissen auseinanderzusetzen vergleiche S 33 ff), welche auf die Möglichkeit hindeuten, daß F*** überhaupt zu wahrheitswidrigen (Selbst-)Beschuldigungen neigt. Der im gegebenen Zusammenhang von diesem Angeklagten gestellte Antrag, zum Nachweis seiner diesbezüglichen Veranlagung eine Begutachtung durch einen gerichtsärztlichen Sachverständigen herbeizuführen, erweist sich durch die erstgerichtliche, das Bweisthema nicht erfassende Begründung des diesen Antrag abweisenden Zwischenerkenntnisses, daß F*** als zur Tatzeit zurechnungsfähig angesehen werde, der Sache nach als nicht erledigt (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4,), die diesbezügliche Verfahrensrüge des Erstangeklagten daher als stichhältig.
Begründungsmängel im Sinn der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO haften dem angefochtenen Urteil aber auch insofern an, als das Erstgericht im Zusammenhang mit der Verneinung der Frage des Rücktritts vom Versuch (§ 16 StGB) ohne Erörterung gegenteiliger Verfahrensergebnisse davon ausgeht, daß das in Aussicht genommene Tatopfer den Angeklagten durch Flucht "entkommen konnte" (S 300), die Angeklagten von ihrem ursprünglichen Vorhaben erst abgelassen hätten, nachdem sie erkennen mußten, daß das Opfer geflüchtet war (S 307), bzw die Tatausführung "durch das erwartungswidrige Verhalten des Opfers schließlich vereitelt wurde" (S 307, 308). Das Schöffengericht überging hiebei mit Stillschweigen Beweisergebnisse (vgl S 281 ff), welche die Aufgabe der Tatausführung bereits zu einem Zeitpunkt indizieren, in dem ein Erreichen ("Erwischen") des Opfers durch Nachlaufen objektiv allenfalls noch möglich gewesen wäre, und unterließ demgemäß Feststellungen darüber, welche Bedeutung jeder der Mittäter der durch das Entfernen des Opfers vom Tatort geschaffenen Lage beimaß und aus welchen Erwägungen jeder der Angeklagten von der Verfolgung des unter Umständen noch für erreichbar gehaltenen Zieles Abstand nahm (vgl u.a. Mayerhofer-Rieder StGB3, § 16 StGB EGr 2 ff; Kienapfel, AT, Z 23 RN 11 ff zur Frage des Rücktritts vom unbeendeten und zum fehlgeschlagenen Versuch).Begründungsmängel im Sinn der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO haften dem angefochtenen Urteil aber auch insofern an, als das Erstgericht im Zusammenhang mit der Verneinung der Frage des Rücktritts vom Versuch (Paragraph 16, StGB) ohne Erörterung gegenteiliger Verfahrensergebnisse davon ausgeht, daß das in Aussicht genommene Tatopfer den Angeklagten durch Flucht "entkommen konnte" (S 300), die Angeklagten von ihrem ursprünglichen Vorhaben erst abgelassen hätten, nachdem sie erkennen mußten, daß das Opfer geflüchtet war (S 307), bzw die Tatausführung "durch das erwartungswidrige Verhalten des Opfers schließlich vereitelt wurde" (S 307, 308). Das Schöffengericht überging hiebei mit Stillschweigen Beweisergebnisse vergleiche S 281 ff), welche die Aufgabe der Tatausführung bereits zu einem Zeitpunkt indizieren, in dem ein Erreichen ("Erwischen") des Opfers durch Nachlaufen objektiv allenfalls noch möglich gewesen wäre, und unterließ demgemäß Feststellungen darüber, welche Bedeutung jeder der Mittäter der durch das Entfernen des Opfers vom Tatort geschaffenen Lage beimaß und aus welchen Erwägungen jeder der Angeklagten von der Verfolgung des unter Umständen noch für erreichbar gehaltenen Zieles Abstand nahm vergleiche u.a. Mayerhofer-Rieder StGB3, Paragraph 16, StGB EGr 2 ff; Kienapfel, AT, Ziffer 23, RN 11 ff zur Frage des Rücktritts vom unbeendeten und zum fehlgeschlagenen Versuch).
Schon diese gravierenden Mängel des Urteils nötigen zur Aufhebung des von den Angeklagten F***, W*** und U*** bekämpften Schuldspruches wegen Raubversuches sowie der Strafaussprüche und zur Zurückverweisung der Strafsache an die erste Instanz zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Kassation.
Da dieselben Gründe, auf denen diese Verfügung beruht, (insbesonders in der Frage des allfälligen Rücktritts vom Versuch) auch dem Mitangeklagten Harald W***, der keine Nichtigkeitsbeschwerde ergriff, zustatten kommen, war gemäß dem § 290 Abs. 1, zweiter Fall, StPO von Amts wegen auch sein Schuldspruch wegen Raubversuches und der ihn betreffende Strafausspruch aufzuheben.Da dieselben Gründe, auf denen diese Verfügung beruht, (insbesonders in der Frage des allfälligen Rücktritts vom Versuch) auch dem Mitangeklagten Harald W***, der keine Nichtigkeitsbeschwerde ergriff, zustatten kommen, war gemäß dem Paragraph 290, Absatz eins,, zweiter Fall, StPO von Amts wegen auch sein Schuldspruch wegen Raubversuches und der ihn betreffende Strafausspruch aufzuheben.
Aus Anlaß dieser aufhebenden Entscheidung mußte der mit dem aufgehobenen Strafausspruch in sachlichem Zusammenhang stehende - entgegen dem § 494 a Abs. 4 StPO nichtAus Anlaß dieser aufhebenden Entscheidung mußte der mit dem aufgehobenen Strafausspruch in sachlichem Zusammenhang stehende - entgegen dem Paragraph 494, a Absatz 4, StPO nicht
ausgefertigte - Beschluß des Erstgerichtes (vgl S 292), mit welchem die dem Angeklagten Harald W*** mit Urteil des Bezirksgerichtes Fürstenfeld vom 13.Juli 1988, AZ U 67/88, gewährte bedingte Nachsicht der verhängten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 80 S widerrufen wurde, kassiert werden.ausgefertigte - Beschluß des Erstgerichtes vergleiche S 292), mit welchem die dem Angeklagten Harald W*** mit Urteil des Bezirksgerichtes Fürstenfeld vom 13.Juli 1988, AZ U 67/88, gewährte bedingte Nachsicht der verhängten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 80 S widerrufen wurde, kassiert werden.