Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Z 3, 4, 5, 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Ziffer 3, 4, 5, 5, a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Wenn der Beschwerdeführer zunächst unter Berufung auf die Z 3 des § 281 Abs 1 StPO eine Verletzung von Vorschriften behauptet, deren Beobachtung das Gesetz bei sonstiger Nichtigkeit vorschreibt, ist er darauf zu verweisen, daß eine solche Urteilsnichtigkeit eben nur durch ein in der Hauptverhandlung unterlaufene Verletzung einer Vorschrift bewirkt werden kann, deren Beobachtung bei sonstiger Nichtigkeit vorgeschrieben ist. Dabei sind die gesetzlichen Vorschriften, deren Verletzung diesen Nichtigkeitsgrund darstellen, in der Z 3 des § 281 Abs 1 StPO erschöpfend aufgezählt (siehe dazu Mayerhofer/Rieder StPO3 E 1 und E 2 ff zu § 281 Z 3). Auf keine davon kann sich die Beschwerde berufen.Wenn der Beschwerdeführer zunächst unter Berufung auf die Ziffer 3, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO eine Verletzung von Vorschriften behauptet, deren Beobachtung das Gesetz bei sonstiger Nichtigkeit vorschreibt, ist er darauf zu verweisen, daß eine solche Urteilsnichtigkeit eben nur durch ein in der Hauptverhandlung unterlaufene Verletzung einer Vorschrift bewirkt werden kann, deren Beobachtung bei sonstiger Nichtigkeit vorgeschrieben ist. Dabei sind die gesetzlichen Vorschriften, deren Verletzung diesen Nichtigkeitsgrund darstellen, in der Ziffer 3, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erschöpfend aufgezählt (siehe dazu Mayerhofer/Rieder StPO3 E 1 und E 2 ff zu Paragraph 281, Ziffer 3,). Auf keine davon kann sich die Beschwerde berufen.
In seiner Verfahrensrüge (Z 4) erachtet sich der Beschwerdeführer durch die Abweisung seines Antrages auf "Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem zuständigen Fach zur Nachprüfung zum Beweis dafür, daß diese Spuren, die hier festgestellt wurden, auch von anderen Manipulationen herrühren können und nicht notwendigerweise die unmittelbare Folge einer Manipulation an diesen gegenständlichen Schlössern darstellen". Er übersieht allerdings, daß ein Beweisantrag außer Beweisthema und Beweismittel auch angeben muß, inwieweit (soweit sich dies nicht schon aus der Sachlage ergibt) bei Durchführung des beantragten Beweises nach Ansicht des Antragstellers erwartet werden kann, daß die Durchführung des beantragten Beweises auch tatsächlich das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben werde. Angesichts der eindeutigen und durch Fotomaterial dokumentierten Aussagen des Zeugen Bez.Insp. Horst R***** wäre es daher erforderlich gewesen darzutun, aus welchen Gründen aus der Aufnahme des Sachverständigenbeweises ein anderes Ergebnis zu erwarten gewesen wäre. Durch die mit dem Hinweis auf eben diese Aussage begründete Abweisung des Beweisantrages wurde der Beschwerdeführer in seinen Verteidigungsrechten mangels eines derartigen Vorbringens daher nicht verkürzt.In seiner Verfahrensrüge (Ziffer 4,) erachtet sich der Beschwerdeführer durch die Abweisung seines Antrages auf "Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem zuständigen Fach zur Nachprüfung zum Beweis dafür, daß diese Spuren, die hier festgestellt wurden, auch von anderen Manipulationen herrühren können und nicht notwendigerweise die unmittelbare Folge einer Manipulation an diesen gegenständlichen Schlössern darstellen". Er übersieht allerdings, daß ein Beweisantrag außer Beweisthema und Beweismittel auch angeben muß, inwieweit (soweit sich dies nicht schon aus der Sachlage ergibt) bei Durchführung des beantragten Beweises nach Ansicht des Antragstellers erwartet werden kann, daß die Durchführung des beantragten Beweises auch tatsächlich das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben werde. Angesichts der eindeutigen und durch Fotomaterial dokumentierten Aussagen des Zeugen Bez.Insp. Horst R***** wäre es daher erforderlich gewesen darzutun, aus welchen Gründen aus der Aufnahme des Sachverständigenbeweises ein anderes Ergebnis zu erwarten gewesen wäre. Durch die mit dem Hinweis auf eben diese Aussage begründete Abweisung des Beweisantrages wurde der Beschwerdeführer in seinen Verteidigungsrechten mangels eines derartigen Vorbringens daher nicht verkürzt.
Aber auch die Mängelrüge (Z 5) ist nicht zielführend. Mit dem Hinweis auf aus dem Gesamtzusammenhang gelösten Passagen der Aussage des Zeugen R***** versucht er vielmehr auf eine im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Weise nach Art einer Schuldberufung die Beweiskraft dieses Zeugen zu erschüttern, ohne damit allerdings einen formellen Begründungsmangel in der Bedeutung dieses Nichtigkeitsgrundes darzutun. Tatsächlich haben die erkennenden Richter die Beweisergebnisse erschöpfend behandelt und ihre Überzeugung von der Schuld des Angeklagten (§ 258 Abs 2 StPO) ausführlich begründet (siehe insbesondere US 7 und 8). Soweit der Beschwerdeführer ferner eine Begründung für den angenommenen Wert der Diebsbeute vermißt, genügt der Hinweis darauf, daß sich das Schöffengericht bei diesen - vom Angeklagten im übrigen in der Hauptverhandlung nicht in Frage gestellten - Annahmen auf den Inhalt der Anzeige (siehe insbesondere S 21 und 31) stützen konnte und damit seiner Begründungspflicht iS des § 270 Abs 2 Z 5 StPO genügt hat.Aber auch die Mängelrüge (Ziffer 5,) ist nicht zielführend. Mit dem Hinweis auf aus dem Gesamtzusammenhang gelösten Passagen der Aussage des Zeugen R***** versucht er vielmehr auf eine im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Weise nach Art einer Schuldberufung die Beweiskraft dieses Zeugen zu erschüttern, ohne damit allerdings einen formellen Begründungsmangel in der Bedeutung dieses Nichtigkeitsgrundes darzutun. Tatsächlich haben die erkennenden Richter die Beweisergebnisse erschöpfend behandelt und ihre Überzeugung von der Schuld des Angeklagten (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) ausführlich begründet (siehe insbesondere US 7 und 8). Soweit der Beschwerdeführer ferner eine Begründung für den angenommenen Wert der Diebsbeute vermißt, genügt der Hinweis darauf, daß sich das Schöffengericht bei diesen - vom Angeklagten im übrigen in der Hauptverhandlung nicht in Frage gestellten - Annahmen auf den Inhalt der Anzeige (siehe insbesondere S 21 und 31) stützen konnte und damit seiner Begründungspflicht iS des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO genügt hat.
Die - neuerlich auf ein Infragestellen der Glaubwürdigkeit der Aussage des Zeugen R*****hinauslaufenden - Ausführungen zur Tatsachenrüge (Z 5a) sind nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.Die - neuerlich auf ein Infragestellen der Glaubwürdigkeit der Aussage des Zeugen R*****hinauslaufenden - Ausführungen zur Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) sind nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) schließlich wird nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht, weil sie sich nicht mit einer rechtlichen Beurteilung des festgestellten Urteilssachverhaltes auseinandersetzt, sondern die Erörterung der Aussage des Zeugen Josef W***** vermißt. Damit wird der Sache nach jedoch neuerlich die Tatfrage aufgerollt, ohne allerdings eine Unvollständigkeit der Urteilsbegründung (Z 5) aufzeigen zu können. Daß der Zeuge W***** den Angeklagten bei einer Wahlkonfrontation nicht mehr als den von ihm beobachteten Täter wiedererkennen konnte, betrifft zum einen keine entscheidungswesentliche Tatsache, hat doch der Zeuge bei dieser Wahlkonfrontation vor der Bundespolizeidirektion Wien am 10. Jänner 1995 (93) angegeben, daß er den Täter deswegen nicht agnoszieren könne, weil der Vorfall schon lange zurückliege und er zum Zeitpunkt der Tat keinen Grund hatte, sich den Mann genau anzusehen; zum anderen wurde der Zeuge in der Hauptverhandlung nicht vernommen, seine Vernehmung vor dem erkennenden Gericht vom Beschwerdeführer auch nicht beantragt. Demzufolge war das erkennende Gericht nicht verhalten, sich mit seiner Aussage auseinanderzusetzen.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) schließlich wird nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht, weil sie sich nicht mit einer rechtlichen Beurteilung des festgestellten Urteilssachverhaltes auseinandersetzt, sondern die Erörterung der Aussage des Zeugen Josef W***** vermißt. Damit wird der Sache nach jedoch neuerlich die Tatfrage aufgerollt, ohne allerdings eine Unvollständigkeit der Urteilsbegründung (Ziffer 5,) aufzeigen zu können. Daß der Zeuge W***** den Angeklagten bei einer Wahlkonfrontation nicht mehr als den von ihm beobachteten Täter wiedererkennen konnte, betrifft zum einen keine entscheidungswesentliche Tatsache, hat doch der Zeuge bei dieser Wahlkonfrontation vor der Bundespolizeidirektion Wien am 10. Jänner 1995 (93) angegeben, daß er den Täter deswegen nicht agnoszieren könne, weil der Vorfall schon lange zurückliege und er zum Zeitpunkt der Tat keinen Grund hatte, sich den Mann genau anzusehen; zum anderen wurde der Zeuge in der Hauptverhandlung nicht vernommen, seine Vernehmung vor dem erkennenden Gericht vom Beschwerdeführer auch nicht beantragt. Demzufolge war das erkennende Gericht nicht verhalten, sich mit seiner Aussage auseinanderzusetzen.
Da die Nichtigkeitsbeschwerde demnach zum Teil unbegründet ist, zum Teil nicht prozeßordnungsgemäß zur Darstellung gebracht wurde, war sie gemäß § 285 d StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, woraus folgt, daß über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zu erkennen haben wird (§ 285 i StPO).Da die Nichtigkeitsbeschwerde demnach zum Teil unbegründet ist, zum Teil nicht prozeßordnungsgemäß zur Darstellung gebracht wurde, war sie gemäß Paragraph 285, d StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, woraus folgt, daß über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zu erkennen haben wird (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung basiert auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung basiert auf Paragraph 390, a StPO.