Nur den Schuldspruch zu Punkt I.3. (PKW Opel Kadett Caravan) bekämpft der Angeklagte Kazimierz Z***** mit einer auf die Gründe der Z 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die teils unbegründet, teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt ist.Nur den Schuldspruch zu Punkt römisch eins.3. (PKW Opel Kadett Caravan) bekämpft der Angeklagte Kazimierz Z***** mit einer auf die Gründe der Ziffer 5, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die teils unbegründet, teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt ist.
Mit der Behauptung, die Annahme eines Tatbeitrages des Angeklagten Kazimierz Z***** beim Faktum I.3. sei ebenso unbegründet wie die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite, übergeht die Mängelrüge (Z 5) die Ausführungen des angefochtenen Urteiles, wonach die vier polnischen Staatsangehörigen Tomasz G*****, Jaroslaw F*****, Kazimierz Z*****abarowski und Vieslaw Z***** am 19. Februar 1996 gemeinsam nach Österreich einreisten, dabei schon die erforderlichen Utensilien zur Durchführung der geplanten strafbaren Handlungen mit sich führten und dann von den Wohnung des Vieslaw Z***** aus gemeinsame Fahrten im Großraum Linz mit dem Vorsatz unternahmen, die urteilsgegenständlichen strafbaren Handlungen zu begehen. Den Tatbeitrag des Beschwerdeführers zum Faktum I.3. leiteten die Erkenntnisrichter aus seinem Verhalten vor, während und nach der Tat ab. Danach ist er gemeinsam mit G***** und F***** zum Tatort gefahren, hat aufgrund der ausdrücklichen Mitteilung des F*****, daß er den Opel Kadett stehlen und nach Polen mitnehmen werde, in Tatortnähe die Durchführung der strafbaren Handlung abgewartet und in der Folge zusätzlich Hilfe bei der Reparatur der eingeschlagenen Seitenscheibe geleistet. Der behauptete Begründungsmangel haftet dem angefochtenen Urteil demnach nicht an. Aber auch die konstatierte gewerbsmäßige Tatbegehung (§ 70 StGB) konnte das Erstgericht in Übereinstimmung mit den Denkgesetzen aus dem Gesamtverhalten der Angeklagten, dem Mitführen der notwendigen Utensilien, der Tatwiederholung und schließlich dem vom Beschwerdeführer verfaßten und an Tomasz G***** gerichteten Kassiber (ON 34) mängelfrei ableiten. Gleiches gilt für den Zusammenschluß der Angeklagten zu einer Bande, wobei das Erstgericht den Nachweis der Verwirklichung des Bandenzieles nur beim Faktum I.3. als erbracht ansah, die bandenmäßige Begehung aber ebenfalls dem Gebot einer gedrängten Darstellung (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) entsprechend begründete (US 8).Mit der Behauptung, die Annahme eines Tatbeitrages des Angeklagten Kazimierz Z***** beim Faktum römisch eins.3. sei ebenso unbegründet wie die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite, übergeht die Mängelrüge (Ziffer 5,) die Ausführungen des angefochtenen Urteiles, wonach die vier polnischen Staatsangehörigen Tomasz G*****, Jaroslaw F*****, Kazimierz Z*****abarowski und Vieslaw Z***** am 19. Februar 1996 gemeinsam nach Österreich einreisten, dabei schon die erforderlichen Utensilien zur Durchführung der geplanten strafbaren Handlungen mit sich führten und dann von den Wohnung des Vieslaw Z***** aus gemeinsame Fahrten im Großraum Linz mit dem Vorsatz unternahmen, die urteilsgegenständlichen strafbaren Handlungen zu begehen. Den Tatbeitrag des Beschwerdeführers zum Faktum römisch eins.3. leiteten die Erkenntnisrichter aus seinem Verhalten vor, während und nach der Tat ab. Danach ist er gemeinsam mit G***** und F***** zum Tatort gefahren, hat aufgrund der ausdrücklichen Mitteilung des F*****, daß er den Opel Kadett stehlen und nach Polen mitnehmen werde, in Tatortnähe die Durchführung der strafbaren Handlung abgewartet und in der Folge zusätzlich Hilfe bei der Reparatur der eingeschlagenen Seitenscheibe geleistet. Der behauptete Begründungsmangel haftet dem angefochtenen Urteil demnach nicht an. Aber auch die konstatierte gewerbsmäßige Tatbegehung (Paragraph 70, StGB) konnte das Erstgericht in Übereinstimmung mit den Denkgesetzen aus dem Gesamtverhalten der Angeklagten, dem Mitführen der notwendigen Utensilien, der Tatwiederholung und schließlich dem vom Beschwerdeführer verfaßten und an Tomasz G***** gerichteten Kassiber (ON 34) mängelfrei ableiten. Gleiches gilt für den Zusammenschluß der Angeklagten zu einer Bande, wobei das Erstgericht den Nachweis der Verwirklichung des Bandenzieles nur beim Faktum römisch eins.3. als erbracht ansah, die bandenmäßige Begehung aber ebenfalls dem Gebot einer gedrängten Darstellung (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) entsprechend begründete (US 8).
Wenn die Beschwerde im Rahmen der Rechtsrüge (Z 9 lit a) lediglich auf das Verhalten des Beschwerdeführers nach der Tat abstellt, übergeht sie die bereits wiedergegebenen Feststellungen über sein Verhalten vor und während der Tat, orientiert sich demgemäß nicht am gesamten Urteilssachverhalt und ist daher nicht prozeßordnungsgemäß dargestellt.Wenn die Beschwerde im Rahmen der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) lediglich auf das Verhalten des Beschwerdeführers nach der Tat abstellt, übergeht sie die bereits wiedergegebenen Feststellungen über sein Verhalten vor und während der Tat, orientiert sich demgemäß nicht am gesamten Urteilssachverhalt und ist daher nicht prozeßordnungsgemäß dargestellt.
Gleiches gilt für die Subsumtionsrüge (Z 10), in der der Beschwerdeführer das Fehlen von Feststellungen sowohl zur Frage der gewerbsmäßigen als auch der bandenmäßigen Begehung behauptet, damit aber die Urteilsannahmen zu diesen beiden Fragen übergeht und sich abermals nicht am Urteilssachverhalt orientiert.Gleiches gilt für die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), in der der Beschwerdeführer das Fehlen von Feststellungen sowohl zur Frage der gewerbsmäßigen als auch der bandenmäßigen Begehung behauptet, damit aber die Urteilsannahmen zu diesen beiden Fragen übergeht und sich abermals nicht am Urteilssachverhalt orientiert.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, teils als unbegründet zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, teils als unbegründet zurückzuweisen.
Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz berufen ist (§ 285 i StPO).Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz berufen ist (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung basiert auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung basiert auf Paragraph 390, a StPO.