Die gegen den Schuldspruch gerichtete, auf § 345 Abs 1 Z 6, 8, (nominell) 11 lit a (der Sache nach Z 12) und (inhaltlich) 13 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.Die gegen den Schuldspruch gerichtete, auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, 8,, (nominell) 11 Litera a, (der Sache nach Ziffer 12,) und (inhaltlich) 13 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.
Die Beschwerdekritik (Z 6), das Erstgericht habe die vom Angeklagten beantragte, durch seine eigene Verantwortung indizierte Eventualfrage (auch) nach dem Verbrechen des Totschlages nach § 76 StGB zu Unrecht nicht zugelassen (S 533 f/II), ist verfehlt. Denn der Nichtigkeitswerber hebt nur jene Passagen, wonach er auf Grund des Verhaltens des Opfers "durchgedreht" habe (S 445 bis 447/II), hervor, läßt aber seine wiederholten entschiedenen Bestreitungen eines (auch nur bedingten) Tötungsvorsatzes in der Hauptverhandlung (S 447 ff/II) außer acht. Selbst wenn die Geschworenen diesen maßgeblichen Einlassungen des Beschwerdeführers gefolgt wären, hätte es (mangels Vorliegens der subjektiven Tatseite) in bezug auf den Taterfolg nicht zur Annahme der Tatbestandsverwirklichung des Totschlags nach § 76 StGB kommen können, sodaß sich keine Verpflichtung zur begehrten Eventualfragestellung ergibt (vgl Mayerhofer StPO4 § 314 E 23, 28), zumal auch die Verantwortung des Angeklagten in ihrer Gesamtheit keine besonders starke Gemütsaufwallung im Tatzeitpunkt erkennen läßt.Die Beschwerdekritik (Ziffer 6,), das Erstgericht habe die vom Angeklagten beantragte, durch seine eigene Verantwortung indizierte Eventualfrage (auch) nach dem Verbrechen des Totschlages nach Paragraph 76, StGB zu Unrecht nicht zugelassen (S 533 f/II), ist verfehlt. Denn der Nichtigkeitswerber hebt nur jene Passagen, wonach er auf Grund des Verhaltens des Opfers "durchgedreht" habe (S 445 bis 447/II), hervor, läßt aber seine wiederholten entschiedenen Bestreitungen eines (auch nur bedingten) Tötungsvorsatzes in der Hauptverhandlung (S 447 ff/II) außer acht. Selbst wenn die Geschworenen diesen maßgeblichen Einlassungen des Beschwerdeführers gefolgt wären, hätte es (mangels Vorliegens der subjektiven Tatseite) in bezug auf den Taterfolg nicht zur Annahme der Tatbestandsverwirklichung des Totschlags nach Paragraph 76, StGB kommen können, sodaß sich keine Verpflichtung zur begehrten Eventualfragestellung ergibt vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 314, E 23, 28), zumal auch die Verantwortung des Angeklagten in ihrer Gesamtheit keine besonders starke Gemütsaufwallung im Tatzeitpunkt erkennen läßt.
Außerdem spricht das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Univ.Doz.Dr. Peter K***** (ON 22; S 511 ff/II) gegen eine allgemeine sittliche Verständlichkeit eines möglichen Affekts, wird doch darin die einen Charaktermangel darstellende Persönlichkeitsstörung des Angeklagten als Steuerungsmechanismus für das Tatverhalten aufgezeigt, weshalb auch aus diesem Grunde die Stellung einer Eventualfrage nach Totschlag nicht indiziert war.
Das Vorbringen zur Instruktionsrüge (Z 8), in welcher der Beschwerdeführer eine Auseinandersetzung der schriftlichen Rechtsbelehrung zur Hauptfrage I mit dem für eine Beurteilung seines Verhaltens nach § 76 StGB wesentlichen Tatbestandsmerkmal der "allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung" vermißt, geht ins Leere, weil die Rechtsbelehrung nur in Ansehung tatsächlich im Fragenschema aufscheinender Rechtsbegriffe zu erteilen und auch nur insoweit anfechtbar ist, eine entsprechende Eventualfrage nach Totschlag aber gar nicht gestellt wurde (vgl Mayerhofer StPO4 § 345 Z 8 E 20, 23a). Der (unsubstantiierte) Vorwurf mangelnder Detailliertheit der Instruktion über die Notwendigkeit der Erfüllung (auch) der subjektiven Tatseite negiert den Inhalt der schriftlichen Rechtsbelehrung (siehe dortige Seite 4, 6 f) und ist einer näheren Erörterung nicht zugänglich.Das Vorbringen zur Instruktionsrüge (Ziffer 8,), in welcher der Beschwerdeführer eine Auseinandersetzung der schriftlichen Rechtsbelehrung zur Hauptfrage römisch eins mit dem für eine Beurteilung seines Verhaltens nach Paragraph 76, StGB wesentlichen Tatbestandsmerkmal der "allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung" vermißt, geht ins Leere, weil die Rechtsbelehrung nur in Ansehung tatsächlich im Fragenschema aufscheinender Rechtsbegriffe zu erteilen und auch nur insoweit anfechtbar ist, eine entsprechende Eventualfrage nach Totschlag aber gar nicht gestellt wurde vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 345, Ziffer 8, E 20, 23a). Der (unsubstantiierte) Vorwurf mangelnder Detailliertheit der Instruktion über die Notwendigkeit der Erfüllung (auch) der subjektiven Tatseite negiert den Inhalt der schriftlichen Rechtsbelehrung (siehe dortige Seite 4, 6 f) und ist einer näheren Erörterung nicht zugänglich.
Die weitere Rüge (nominell Z 11 lit a, inhaltlich Z 12) verfehlt eine gesetzeskonforme Darstellung, weil sie sich darauf beschränkt, den Wahrspruch und dessen rechtliche Begründung "ausgehend von den Beweisergebnissen" (die im übrigen nicht näher substantiiert werden) als "unrichtig" zu bezeichnen. Dabei geht der Nichtigkeitswerber ersichtlich nicht von den sich aus dem Wahrspruch ergebenden Tatsachenfeststellungen aus, sondern versucht im Ergebnis, lediglich in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Geschworenen zu bekämpfen, um zu einem für ihn günstigeren Schuldspruch (zumindest in Richtung § 86 StGB) zu gelangen.Die weitere Rüge (nominell Ziffer 11, Litera a,, inhaltlich Ziffer 12,) verfehlt eine gesetzeskonforme Darstellung, weil sie sich darauf beschränkt, den Wahrspruch und dessen rechtliche Begründung "ausgehend von den Beweisergebnissen" (die im übrigen nicht näher substantiiert werden) als "unrichtig" zu bezeichnen. Dabei geht der Nichtigkeitswerber ersichtlich nicht von den sich aus dem Wahrspruch ergebenden Tatsachenfeststellungen aus, sondern versucht im Ergebnis, lediglich in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Geschworenen zu bekämpfen, um zu einem für ihn günstigeren Schuldspruch (zumindest in Richtung Paragraph 86, StGB) zu gelangen.
Letztlich ist auch die Strafzumessungsrüge (der Sache nach Z 13) nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Die Behauptung, es fehle an detaillierten Urteilsfeststellungen über das Persönlichkeitsbild des Angeklagten, ist nämlich urteilswidrig (vgl US 4). Hingegen zielt das Vorbringen, es bestünden keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines die Einweisung nach § 21 Abs 2 StGB indizierenden Persönlichkeitsbildes, auf eine im Nichtigkeitsverfahren betreffend Urteile von Geschworenengerichten nicht vorgesehene - vielmehr dem Berufungsverfahren vorbehaltene - Überprüfung der Deckung der diesbezüglichen Urteilsannahmen durch die Verfahrensergebnisse ab (vgl SSt 56/24; NRsp 1992/198).Letztlich ist auch die Strafzumessungsrüge (der Sache nach Ziffer 13,) nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Die Behauptung, es fehle an detaillierten Urteilsfeststellungen über das Persönlichkeitsbild des Angeklagten, ist nämlich urteilswidrig vergleiche US 4). Hingegen zielt das Vorbringen, es bestünden keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines die Einweisung nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB indizierenden Persönlichkeitsbildes, auf eine im Nichtigkeitsverfahren betreffend Urteile von Geschworenengerichten nicht vorgesehene - vielmehr dem Berufungsverfahren vorbehaltene - Überprüfung der Deckung der diesbezüglichen Urteilsannahmen durch die Verfahrensergebnisse ab vergleiche SSt 56/24; NRsp 1992/198).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Den Strafausspruch (einschließlich der Einweisung nach § 21 Abs 2 StGB) ficht der Angeklagte mit Berufung an, die (im Ergebnis) ebenfalls nicht berechtigt ist.Den Strafausspruch (einschließlich der Einweisung nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB) ficht der Angeklagte mit Berufung an, die (im Ergebnis) ebenfalls nicht berechtigt ist.
Das Geschworenengericht verhängte über Samir Ben Abdel Kerim M'***** nach § 75 StGB eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren. Dabei wertete es eine auf derselben schädlichen Neigung beruhende Vorstrafe, welche allerdings cirka 4 Jahre zurückliegt, die Tatsache, daß die strafbare Handlung an einer nahen Angehörigen begangen wurde, sowie die heimtückische und besonders brutale Begehungsweise der Tat als erschwerend, hingegen eine gewisse Provokation durch die Getötete und "eine gewisse alkoholbedingte Enthemmung im Sinne verminderter Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit" als mildernd.Das Geschworenengericht verhängte über Samir Ben Abdel Kerim M'***** nach Paragraph 75, StGB eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren. Dabei wertete es eine auf derselben schädlichen Neigung beruhende Vorstrafe, welche allerdings cirka 4 Jahre zurückliegt, die Tatsache, daß die strafbare Handlung an einer nahen Angehörigen begangen wurde, sowie die heimtückische und besonders brutale Begehungsweise der Tat als erschwerend, hingegen eine gewisse Provokation durch die Getötete und "eine gewisse alkoholbedingte Enthemmung im Sinne verminderter Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit" als mildernd.
Zu Unrecht begehrt der Berufungswerber die Annahme zusätzlicher Milderungsgründe, weil die vorgebrachten Argumente einerseits bereits durch die ohnehin berücksichtigte Provokation des Opfers abgedeckt sind und andererseits ein ins Gewicht fallendes Tatsachengeständnis nicht vorliegt.
Der Berufung zuwider kann auch die brutale und heimtückische Begehungsart bei einem Mord grundsätzlich als besonderer Erschwerungsumstand gewertet werden. Im vorliegenden Fall ist das weitgehende Durchschneiden des Halses zweifellos als eine brutale Vorgangsweise zu qualifizieren. Dem Erstgericht ist allerdings darin nicht beizupflichten, daß die Tatbegehung von auffallender Heimtücke geprägt war. Ebenso vermag die Tatsache der Ermordung einer nahen Angehörigen für sich alleine noch nicht eine erschwerende Wirkung zu entfalten.
Diese Korrektur der besonderen Strafbemessungsgründe rechtfertigt bei gebührender Abwägung aller Straffindungskriterien jedoch nicht die angestrebte Reduktion der verhängten, (ohnedies nur) zeitlich begrenzten Freiheitsstrafe.
Insoweit der Angeklagte mit seinem (irrtümlich als Schuldberufung bezeichneten) Rechtsmittelvorbringen die vom Geschworenengericht ausgesprochene Einweisung nach § 21 Abs 2 StGB bekämpft, versagt der Vorwurf der Wiedergabe des bloßen Gesetzestextes, weil die Gründe des angefochtenen Urteils ausreichend individualisierte, insbesondere auf das Persönlichkeitsbild des Berufungswerbers bezogene Feststellungen als Basis für die getroffene Einweisungsentscheidung enthalten (US 4).Insoweit der Angeklagte mit seinem (irrtümlich als Schuldberufung bezeichneten) Rechtsmittelvorbringen die vom Geschworenengericht ausgesprochene Einweisung nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB bekämpft, versagt der Vorwurf der Wiedergabe des bloßen Gesetzestextes, weil die Gründe des angefochtenen Urteils ausreichend individualisierte, insbesondere auf das Persönlichkeitsbild des Berufungswerbers bezogene Feststellungen als Basis für die getroffene Einweisungsentscheidung enthalten (US 4).
Es war daher auch der Berufung kein Erfolg beschieden.
Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.