Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wurden Verteidigungsrechte des Angeklagten durch Abweisung seines in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrages nicht verletzt.Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wurden Verteidigungsrechte des Angeklagten durch Abweisung seines in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrages nicht verletzt.
Die Durchführung eines Ortsaugenscheines wurde zum Beweis dafür beantragt, dass die von der Zeugin Evelyn S***** behaupteten Tathandlungen im Bereich des Hasenstalles bzw Ziegenstalles auf Grund der dort gegebenen räumlichen Verhältnisse wie auch auf Grund der Einsehbarkeit dieses Bereiches nicht möglich gewesen wären (S 328 f).
Hiezu hat der Angeklagte selbst angegeben, der Ziegenstall habe eine Größe von rund 3 x 4 m, er sei etwa 1,8 m hoch und mit einer Tür verschließbar (S 308 f). Bei dieser Sachlage wäre es aber geboten gewesen, bei Stellung des Antrages nicht nur Beweismittel und Beweisthema anzugeben, sondern auch darzutun, aus welchen Gründen erwartet werden konnte, dass die Durchführung des beantragten Beweises tatsächlich das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben werde (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 19). Da dies nicht geschehen ist, blieb der Beweisantrag unvollständig, weshalb durch dessen Abweisung weder ein Gesetz noch Grundsätze des Verfahrens unrichtig angewendet wurden.Hiezu hat der Angeklagte selbst angegeben, der Ziegenstall habe eine Größe von rund 3 x 4 m, er sei etwa 1,8 m hoch und mit einer Tür verschließbar (S 308 f). Bei dieser Sachlage wäre es aber geboten gewesen, bei Stellung des Antrages nicht nur Beweismittel und Beweisthema anzugeben, sondern auch darzutun, aus welchen Gründen erwartet werden konnte, dass die Durchführung des beantragten Beweises tatsächlich das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben werde (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 19). Da dies nicht geschehen ist, blieb der Beweisantrag unvollständig, weshalb durch dessen Abweisung weder ein Gesetz noch Grundsätze des Verfahrens unrichtig angewendet wurden.
Die Mängelrüge (Z 5) beschränkt sich darauf, unter Zitierung von Urteilen des deutschen Bundesgerichtshofes das vom Erstgericht eingeholte und in seiner Beweiswürdigung zu Lasten des Angeklagten verwertete Gutachten des Sachverständigen Univ. Prof. Dr. Max F***** darüber, ob die Angaben der Evelyn S***** vor der Gendarmerie und bei ihrer kontradiktorischen Vernehmung auf real Erlebtem beruhen (ON 11), als unvollständig und unrichtig hinzustellen.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) beschränkt sich darauf, unter Zitierung von Urteilen des deutschen Bundesgerichtshofes das vom Erstgericht eingeholte und in seiner Beweiswürdigung zu Lasten des Angeklagten verwertete Gutachten des Sachverständigen Univ. Prof. Dr. Max F***** darüber, ob die Angaben der Evelyn S***** vor der Gendarmerie und bei ihrer kontradiktorischen Vernehmung auf real Erlebtem beruhen (ON 11), als unvollständig und unrichtig hinzustellen.
Dabei verkennt der Beschwerdeführer aber die österreichische Rechtslage. Ob ein Sachverständigengutachten ausreichend und schlüssig ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung des Tatgerichtes (Mayerhofer StPO4 § 126 E 1; § 258 E 121; § 281 Z 4 E 132). Angebliche Mängel eines Gutachtens können nur im Wege der §§ 125, 126 StPO beseitigt werden. Werden Bedenken gegen die Expertise im Verfahren erster Instanz nicht dargetan und keine entsprechenden Anträge gestellt, können solche weder im Rahmen einer Verfahrens- (Z 4) noch Mängelrüge (Z 5) geltend gemacht werden (14 Os 128/88 ua).Dabei verkennt der Beschwerdeführer aber die österreichische Rechtslage. Ob ein Sachverständigengutachten ausreichend und schlüssig ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung des Tatgerichtes (Mayerhofer StPO4 Paragraph 126, E 1; Paragraph 258, E 121; Paragraph 281, Ziffer 4, E 132). Angebliche Mängel eines Gutachtens können nur im Wege der Paragraphen 125, 126, StPO beseitigt werden. Werden Bedenken gegen die Expertise im Verfahren erster Instanz nicht dargetan und keine entsprechenden Anträge gestellt, können solche weder im Rahmen einer Verfahrens- (Ziffer 4,) noch Mängelrüge (Ziffer 5,) geltend gemacht werden (14 Os 128/88 ua).
Der Beschwerdeführer hat in der Hauptverhandlung keine Einwände gegen Befund und Gutachten des Sachverständigen Univ. Prof. Dr. Max F***** erhoben und auch keine Anträge auf dessen Ergänzung oder Beiziehung eines anderen Sachverständigen gestellt. Sein weitwendiges Vorbringen gegen die Begutachtung widerspricht daher einerseits dem Neuerungsverbot im Nichtigkeitsverfahren und stellt sich andererseits lediglich als im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatrichter dar.
Entgegen dem Rechtsmittel hat sich das Erstgericht auch damit auseinandergesetzt, warum die Zeugin S***** zunächst von einem, dann von mehreren Vorfällen gesprochen hat (US 15).
Ein formeller Begründungsmangel liegt somit nicht vor.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt. Sie macht nämlich geltend, es seien keine ausreichenden Feststellungen darüber getroffen worden, für wie alt der Angeklagte das Mädchen gehalten habe.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt. Sie macht nämlich geltend, es seien keine ausreichenden Feststellungen darüber getroffen worden, für wie alt der Angeklagte das Mädchen gehalten habe.
Der Nichtigkeitswerber übergeht aber die ausdrücklichen Konstatierungen, wonach er "wusste, dass sie (Evelyn S*****) im Jahr 1995 die Hauptschule besuchte und zu diesem Zeitpunkt noch nicht vierzehn Jahre alt war" (US 5). Die prozessordnungsgemäße Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert aber das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten objektiven und subjektiven Sachverhalt (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 10 E 9 und 9a).Der Nichtigkeitswerber übergeht aber die ausdrücklichen Konstatierungen, wonach er "wusste, dass sie (Evelyn S*****) im Jahr 1995 die Hauptschule besuchte und zu diesem Zeitpunkt noch nicht vierzehn Jahre alt war" (US 5). Die prozessordnungsgemäße Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert aber das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten objektiven und subjektiven Sachverhalt (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 10, E 9 und 9a).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt bereits in einer nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285a Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt bereits in einer nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).
Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO).Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, StPO.