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Entscheidung 11 Os 108/02×

Entscheidung 11 Os 108/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os108/02

Entscheidungsdatum

03.09.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. September 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Haimböck als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Sasa P***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Miodrag M***** sowie die Berufung des Angeklagten Sasa P***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 20. Juni 2002, GZ 35 Hv 86/02w-78, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil - das auch einen rechtskräftigen Schuldspruch des Angeklagten Sasa P***** enthält - wurde Miodrag M***** des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG schuldig erkannt und hiefür nach Paragraph 28, Absatz 4, SMG zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.

Danach hat er am 18. Dezember 2001 in Saalfelden durch Weitergabe von 1.495,6 g Heroin (reine Heroinbase 510 g) an Sasa P***** den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer zumindest das 25-fache der großen Menge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) ausmachenden Quantität in Verkehr gesetzt.

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a, 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Rechtliche Beurteilung

Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider hat das Schöffengericht die entscheidungswesentlichen Feststellungen der ausdrücklichen Ankündigung der Übergabe von 1,5 kg Heroin durch den Angeklagten (US 7) und der tatsächlichen Übergabe rund dieser Menge Suchtgift (mit 510 g Reinsubstanz) durch diesen (US 8) ohne Verstoß gegen die Grundsätze der Logik und mängelfrei auf die Angaben des Mitangeklagten P***** vor der Sicherheitsbehörde und dem Untersuchungsrichter gestützt (US 9), die Annahmen zur subjektiven Tatseite wiederum denkmöglich auf die aus den objektiven Gegebenheiten unter Berücksichtigung der Lebenserfahrung zu ziehenden Schlüsse (US 10). Die Beschwerde vermag hiezu keine Begründungsmängel aufzuzeigen, sondern bekämpft mit der Behauptung, aufgrund der Verwendung des Begriffs "Kassette" in einem Telefongespräch des Angeklagten sei dessen "Informationsstand" nicht erweislich, unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung. Schlichtweg falsch ist die Beschwerdebehauptung, das Erstgericht habe den Inhalt des Observationsberichts der Sicherheitsbehörde unrichtig wiedergegeben, denn aktengetreu ist im Urteil diesbezüglich nur von einer Kontaktaufnahme des Angeklagten P***** mit dem Beschwerdeführer (als Lenker eines anderen PKW) die Rede (US 10). Die abweichende Verantwortung des Angeklagten P***** in der Hauptverhandlung haben die Tatrichter nicht unerörtert gelassen, sondern als unglaubwürdig und durch die Verfahrensergebnisse widerlegt angesehen (US 9 f). Einer Erörterung einzelner Details der (ersten) Aussage des Angeklagten P***** vor der Gendarmerie, bei der er noch jegliche Suchtgiftübergabe in Abrede stellte (S 461 ff/I), bedurfte es schon deshalb nicht, als das Schöffengericht diesen Depositionen zur Gänze keinen Beweiswert zuerkannt hat. Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag mit der Behauptung der Unglaubwürdigkeit der belastenden Angaben des Mitangeklagten P***** keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der entscheidenden Urteilsannahmen zu wecken. Die Subsumtionrüge (Ziffer 10,) ist mit der gänzlich substratlosen Behauptung, der Sachverhalt wäre nur unter Paragraph 28, Absatz eins, SMG zu subsumieren gewesen, nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Die Strafzumessungsrüge (Ziffer 11,) zeigt mit der Behauptung, die verhängte fünfjährige Freiheitsstrafe sei "in jeder Hinsicht überzogen und weder mit spezial- noch generalpräventiven Überlegungen zu rechtfertigen", keinen Nichtigkeitsgrund auf und orientiert sich daher ebenfalls nicht an der Prozessordung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit teils als offenbar unbegründet, teils als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E66705 11Os108.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0110OS00108.02.0903.000

Dokumentnummer

JJT_20020903_OGH0002_0110OS00108_0200000_000