Der Mängelrüge (Z 5) zuwider hat das Schöffengericht die entscheidungswesentlichen Feststellungen der ausdrücklichen Ankündigung der Übergabe von 1,5 kg Heroin durch den Angeklagten (US 7) und der tatsächlichen Übergabe rund dieser Menge Suchtgift (mit 510 g Reinsubstanz) durch diesen (US 8) ohne Verstoß gegen die Grundsätze der Logik und mängelfrei auf die Angaben des Mitangeklagten P***** vor der Sicherheitsbehörde und dem Untersuchungsrichter gestützt (US 9), die Annahmen zur subjektiven Tatseite wiederum denkmöglich auf die aus den objektiven Gegebenheiten unter Berücksichtigung der Lebenserfahrung zu ziehenden Schlüsse (US 10). Die Beschwerde vermag hiezu keine Begründungsmängel aufzuzeigen, sondern bekämpft mit der Behauptung, aufgrund der Verwendung des Begriffs "Kassette" in einem Telefongespräch des Angeklagten sei dessen "Informationsstand" nicht erweislich, unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung. Schlichtweg falsch ist die Beschwerdebehauptung, das Erstgericht habe den Inhalt des Observationsberichts der Sicherheitsbehörde unrichtig wiedergegeben, denn aktengetreu ist im Urteil diesbezüglich nur von einer Kontaktaufnahme des Angeklagten P***** mit dem Beschwerdeführer (als Lenker eines anderen PKW) die Rede (US 10). Die abweichende Verantwortung des Angeklagten P***** in der Hauptverhandlung haben die Tatrichter nicht unerörtert gelassen, sondern als unglaubwürdig und durch die Verfahrensergebnisse widerlegt angesehen (US 9 f). Einer Erörterung einzelner Details der (ersten) Aussage des Angeklagten P***** vor der Gendarmerie, bei der er noch jegliche Suchtgiftübergabe in Abrede stellte (S 461 ff/I), bedurfte es schon deshalb nicht, als das Schöffengericht diesen Depositionen zur Gänze keinen Beweiswert zuerkannt hat. Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit der Behauptung der Unglaubwürdigkeit der belastenden Angaben des Mitangeklagten P***** keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der entscheidenden Urteilsannahmen zu wecken. Die Subsumtionrüge (Z 10) ist mit der gänzlich substratlosen Behauptung, der Sachverhalt wäre nur unter § 28 Abs 1 SMG zu subsumieren gewesen, nicht gesetzmäßig ausgeführt.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider hat das Schöffengericht die entscheidungswesentlichen Feststellungen der ausdrücklichen Ankündigung der Übergabe von 1,5 kg Heroin durch den Angeklagten (US 7) und der tatsächlichen Übergabe rund dieser Menge Suchtgift (mit 510 g Reinsubstanz) durch diesen (US 8) ohne Verstoß gegen die Grundsätze der Logik und mängelfrei auf die Angaben des Mitangeklagten P***** vor der Sicherheitsbehörde und dem Untersuchungsrichter gestützt (US 9), die Annahmen zur subjektiven Tatseite wiederum denkmöglich auf die aus den objektiven Gegebenheiten unter Berücksichtigung der Lebenserfahrung zu ziehenden Schlüsse (US 10). Die Beschwerde vermag hiezu keine Begründungsmängel aufzuzeigen, sondern bekämpft mit der Behauptung, aufgrund der Verwendung des Begriffs "Kassette" in einem Telefongespräch des Angeklagten sei dessen "Informationsstand" nicht erweislich, unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung. Schlichtweg falsch ist die Beschwerdebehauptung, das Erstgericht habe den Inhalt des Observationsberichts der Sicherheitsbehörde unrichtig wiedergegeben, denn aktengetreu ist im Urteil diesbezüglich nur von einer Kontaktaufnahme des Angeklagten P***** mit dem Beschwerdeführer (als Lenker eines anderen PKW) die Rede (US 10). Die abweichende Verantwortung des Angeklagten P***** in der Hauptverhandlung haben die Tatrichter nicht unerörtert gelassen, sondern als unglaubwürdig und durch die Verfahrensergebnisse widerlegt angesehen (US 9 f). Einer Erörterung einzelner Details der (ersten) Aussage des Angeklagten P***** vor der Gendarmerie, bei der er noch jegliche Suchtgiftübergabe in Abrede stellte (S 461 ff/I), bedurfte es schon deshalb nicht, als das Schöffengericht diesen Depositionen zur Gänze keinen Beweiswert zuerkannt hat. Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag mit der Behauptung der Unglaubwürdigkeit der belastenden Angaben des Mitangeklagten P***** keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der entscheidenden Urteilsannahmen zu wecken. Die Subsumtionrüge (Ziffer 10,) ist mit der gänzlich substratlosen Behauptung, der Sachverhalt wäre nur unter Paragraph 28, Absatz eins, SMG zu subsumieren gewesen, nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Die Strafzumessungsrüge (Z 11) zeigt mit der Behauptung, die verhängte fünfjährige Freiheitsstrafe sei "in jeder Hinsicht überzogen und weder mit spezial- noch generalpräventiven Überlegungen zu rechtfertigen", keinen Nichtigkeitsgrund auf und orientiert sich daher ebenfalls nicht an der Prozessordung.Die Strafzumessungsrüge (Ziffer 11,) zeigt mit der Behauptung, die verhängte fünfjährige Freiheitsstrafe sei "in jeder Hinsicht überzogen und weder mit spezial- noch generalpräventiven Überlegungen zu rechtfertigen", keinen Nichtigkeitsgrund auf und orientiert sich daher ebenfalls nicht an der Prozessordung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit teils als offenbar unbegründet, teils als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit teils als offenbar unbegründet, teils als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, StPO.