Gründe:
Mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 5. März 2013, GZ 23 BE 13/13h-6, wurde Ernst F***** gemäß § 46 Abs 1 StGB mit Wirksamkeit vom 7. April 2013 aus einer Strafhaft bei einem Strafrest von zwei Monaten und 21 Tagen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen.Mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 5. März 2013, GZ 23 BE 13/13h-6, wurde Ernst F***** gemäß Paragraph 46, Absatz eins, StGB mit Wirksamkeit vom 7. April 2013 aus einer Strafhaft bei einem Strafrest von zwei Monaten und 21 Tagen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen.
Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 22. Juli 2013, GZ 28 Hv 71/13d-74, wurde F***** wegen am 14. Juni 2012 und am 27. Oktober 2012 begangener Straftaten neuerlich zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die vom Landesgericht Innsbruck am 5. März 2013, AZ 23 BE 13/13h gewährte bedingte Entlassung mit Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO widerrufen.Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 22. Juli 2013, GZ 28 Hv 71/13d-74, wurde F***** wegen am 14. Juni 2012 und am 27. Oktober 2012 begangener Straftaten neuerlich zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die vom Landesgericht Innsbruck am 5. März 2013, AZ 23 BE 13/13h gewährte bedingte Entlassung mit Beschluss gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO widerrufen.
Im Verfahren AZ 28 Hv 71/13d wurde am 18. Dezember 2013 vom Landesgericht Innsbruck der Vollzug der genannten Freiheitsstrafen gemäß § 39 Abs 1 Z 2 SMG für die Dauer von zwei Jahren aufgeschoben (ON 84), am 5. April 2016 deren Vollzug bedingt nachgesehen (ON 136), und am 27. Dezember 2016 diese Nachsicht hinsichtlich des Teils dieser Freiheitsstrafen im Ausmaß von acht Monaten widerrufen sowie der Vollzug der restlichen Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen (ON 160).Im Verfahren AZ 28 Hv 71/13d wurde am 18. Dezember 2013 vom Landesgericht Innsbruck der Vollzug der genannten Freiheitsstrafen gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, SMG für die Dauer von zwei Jahren aufgeschoben (ON 84), am 5. April 2016 deren Vollzug bedingt nachgesehen (ON 136), und am 27. Dezember 2016 diese Nachsicht hinsichtlich des Teils dieser Freiheitsstrafen im Ausmaß von acht Monaten widerrufen sowie der Vollzug der restlichen Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen (ON 160).
Einer Beschwerde des Verurteilten gegen einen Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 29. Mai 2017, mit welchem eine bedingte Entlassung verweigert wurde (GZ 28 BE 15/17w, 16/17t-7), gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluss vom 16. Juni 2017, AZ 7 Bs 153/17h, 154/17f, nicht Folge und wies auf den zu Unrecht erfolgten Widerruf der bedingten Entlassung zu AZ 23 BE 13/13h des Landesgerichts Innsbruck hin.
Die Freiheitsstrafe wurde bis 25. August 2017 vollzogen.