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Entscheidung 11 Os 108/17t×

Entscheidung 11 Os 108/17t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os108/17t

Entscheidungsdatum

13.09.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. September 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wetter als Schriftführer in der Strafsache gegen Ernst F*****, wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, zweiter Fall StGB aF und anderer strafbarer Handlungen AZ 28 Hv 71/13d des Landesgerichts Innsbruck, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss dieses Gerichts vom 22. Juli 2013 (ON 74) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Höpler, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 22. Juli 2013, GZ 28 Hv 71/13d-74, verletzt Paragraph 53, Absatz eins, erster Satz StGB.

Dieser Beschluss wird ersatzlos aufgehoben.

Text

Gründe:

Mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 5. März 2013, GZ 23 BE 13/13h-6, wurde Ernst F***** gemäß Paragraph 46, Absatz eins, StGB mit Wirksamkeit vom 7. April 2013 aus einer Strafhaft bei einem Strafrest von zwei Monaten und 21 Tagen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen.

Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 22. Juli 2013, GZ 28 Hv 71/13d-74, wurde F***** wegen am 14. Juni 2012 und am 27. Oktober 2012 begangener Straftaten neuerlich zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die vom Landesgericht Innsbruck am 5. März 2013, AZ 23 BE 13/13h gewährte bedingte Entlassung mit Beschluss gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO widerrufen.

Im Verfahren AZ 28 Hv 71/13d wurde am 18. Dezember 2013 vom Landesgericht Innsbruck der Vollzug der genannten Freiheitsstrafen gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, SMG für die Dauer von zwei Jahren aufgeschoben (ON 84), am 5. April 2016 deren Vollzug bedingt nachgesehen (ON 136), und am 27. Dezember 2016 diese Nachsicht hinsichtlich des Teils dieser Freiheitsstrafen im Ausmaß von acht Monaten widerrufen sowie der Vollzug der restlichen Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen (ON 160).

Einer Beschwerde des Verurteilten gegen einen Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 29. Mai 2017, mit welchem eine bedingte Entlassung verweigert wurde (GZ 28 BE 15/17w, 16/17t-7), gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluss vom 16. Juni 2017, AZ 7 Bs 153/17h, 154/17f, nicht Folge und wies auf den zu Unrecht erfolgten Widerruf der bedingten Entlassung zu AZ 23 BE 13/13h des Landesgerichts Innsbruck hin.

Die Freiheitsstrafe wurde bis 25. August 2017 vollzogen.

Rechtliche Beurteilung

Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, wurde im Verfahren AZ 28 Hv 71/13d des Landesgerichts Innsbruck das Gesetz verletzt:

Die Entscheidung darüber, ob eine bedingte Strafnachsicht oder eine bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe widerrufen wird, setzt nach Paragraph 53, Absatz eins, erster Satz StGB (von der hier nicht aktuellen Ausnahme des letzten Satzes dieser Bestimmung abgesehen) eine während der Probezeit begangene strafbare Handlung voraus.

Der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 22. Juli 2013 (GZ 28 Hv 71/13d-74), dem nicht während der Probezeit, sondern vor deren Beginn begangene strafbare Handlungen zu Grunde liegen, verletzt demnach Paragraph 53, Absatz eins, erster Satz StGB.

Der Oberste Gerichtshof sah sich, weil dies dem Verurteilten zum Nachteil gereicht, dazu veranlasst, den Beschluss vom 22. Juli 2013 ersatzlos aufzuheben.

Zufolge der gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO verfügten Aufhebung dieses Beschlusses erübrigt sich eine formelle Kassation hievon rechtslogisch abhängender Entscheidungen und Verfügungen, insbesondere des Beschlusses vom 27. Dezember 2016, ON 160 (RIS-Justiz RS0100444; Ratz, WK-StPO Paragraph 292, Rz 28).

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E119329

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0110OS00108.17T.0913.000

Im RIS seit

26.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2017

Dokumentnummer

JJT_20170913_OGH0002_0110OS00108_17T0000_000