Da die neuerlich erfolgte Zustellung der Urteilsausfertigung an die Verfahrenshilfeverteidigerin keinen Einfluss auf die Frist (§§ 285 Abs 1, 294 Abs 2 StPO) zur Ausführung der angemeldeten Rechtsmittel hat und § 63 Abs 1 StPO (auch hinsichtlich der vom letzten Teilsatz des Abs 2 leg cit erwähnten Konstellation) nur – was gegenständlich jedoch nicht zutrifft – für nicht durch einen Verteidiger vertretene Angeklagte gilt (RIS-Justiz RS0116182, RS0125686 [T1 und T2]; Ratz, WK-StPO § 285 Rz 2; Soyer/Schumann, WK-StPO § 63 Rz 8 f, 11 ff), war die am 22. Juli 2019 eingebrachte Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde daher jedenfalls verspätet.Da die neuerlich erfolgte Zustellung der Urteilsausfertigung an die Verfahrenshilfeverteidigerin keinen Einfluss auf die Frist (Paragraphen 285, Absatz eins, 294, Absatz 2, StPO) zur Ausführung der angemeldeten Rechtsmittel hat und Paragraph 63, Absatz eins, StPO (auch hinsichtlich der vom letzten Teilsatz des Absatz 2, leg cit erwähnten Konstellation) nur – was gegenständlich jedoch nicht zutrifft – für nicht durch einen Verteidiger vertretene Angeklagte gilt (RIS-Justiz RS0116182, RS0125686 [T1 und T2]; Ratz, WK-StPO Paragraph 285, Rz 2; Soyer/Schumann, WK-StPO Paragraph 63, Rz 8 f, 11 ff), war die am 22. Juli 2019 eingebrachte Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde daher jedenfalls verspätet.
Da in der Rechtsmittelanmeldung (ON 65) keine Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurden und auf die in der verspäteten Ausführung geltend gemachten Gründe nicht Bedacht zu nehmen ist (RIS-Justiz RS0100168), war die (überdies zu den Schuldsprüchen A./I./ und II./ ohne deutliche und bestimmte Bezeichnung eines Nichtigkeitsgrundes bloß im Sinn eines umfassenden Anfechtungswillens undifferenziert angemeldete [ON 65] und in der Folge unausgeführte [§§ 285 Abs 1 letzter Satz, 285a Z 2, 285d Abs 1 Z 1 StPO]) Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gemäß §§ 285a Z 2, 285d Abs 1 Z 1 StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.Da in der Rechtsmittelanmeldung (ON 65) keine Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurden und auf die in der verspäteten Ausführung geltend gemachten Gründe nicht Bedacht zu nehmen ist (RIS-Justiz RS0100168), war die (überdies zu den Schuldsprüchen A./I./ und römisch zwei./ ohne deutliche und bestimmte Bezeichnung eines Nichtigkeitsgrundes bloß im Sinn eines umfassenden Anfechtungswillens undifferenziert angemeldete [ON 65] und in der Folge unausgeführte [§§ 285 Absatz eins, letzter Satz, 285a Ziffer 2, 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO]) Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gemäß Paragraphen 285 a, Ziffer 2, 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.
Bleibt anzumerken, dass das Unterbleiben einer fristgerechten Rechtsmittelausführung durch den Wahlverteidiger (trotz der ihn nach Auflösung des Vollmachtsverhältnisses außer im Fall des § 63 Abs 2 letzter Halbsatz StPO treffenden Pflicht; vgl Soyer/Schumann, WK-StPO § 63 Rz 30, 33) ein dem Angeklagten zuzurechnendes (RIS-Justiz RS0101272), die Wiedereinsetzung ausschließendes grobes Verschulden im Sinn des § 364 Abs 1 Z 1 StPO darstellt (11 Os 147/14y, 13 Os 15/19h), weshalb ein zugleich mit der verspäteten Ausführung der Rechtsmittel gestellter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keine Änderung der Sachlage bewirkt hätte.Bleibt anzumerken, dass das Unterbleiben einer fristgerechten Rechtsmittelausführung durch den Wahlverteidiger (trotz der ihn nach Auflösung des Vollmachtsverhältnisses außer im Fall des Paragraph 63, Absatz 2, letzter Halbsatz StPO treffenden Pflicht; vergleiche Soyer/Schumann, WK-StPO Paragraph 63, Rz 30, 33) ein dem Angeklagten zuzurechnendes (RIS-Justiz RS0101272), die Wiedereinsetzung ausschließendes grobes Verschulden im Sinn des Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer eins, StPO darstellt (11 Os 147/14y, 13 Os 15/19h), weshalb ein zugleich mit der verspäteten Ausführung der Rechtsmittel gestellter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keine Änderung der Sachlage bewirkt hätte.
Anlass für ein amtswegiges Vorgehen (§ 290 Abs 1 StPO) besteht nicht.Anlass für ein amtswegiges Vorgehen (Paragraph 290, Absatz eins, StPO) besteht nicht.
Im Übrigen sei darauf verwiesen, dass der verspätet, ausschließlich zum Schuldspruch B./ ausgeführten, auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten auch inhaltlich keine Berechtigung zugekommen wäre.Im Übrigen sei darauf verwiesen, dass der verspätet, ausschließlich zum Schuldspruch B./ ausgeführten, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten auch inhaltlich keine Berechtigung zugekommen wäre.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – wie schon die Generalprokuratur zutreffend ausführte – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – wie schon die Generalprokuratur zutreffend ausführte – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Anzumerken verbleibt, dass zu A./I./2./ zwar „mindestens drei“ Fremde (Abs 3 Z 2 in der seit 1. 10. 2015 geltenden Fassung), aber keine „größere Zahl“ (Abs 3 Z 2 aF) geschleppt wurden, demnach diese Tat nach § 114 Abs 1, Abs 3 Z 1, Abs 4 erster Fall in der zur Tatzeit geltenden Fassung zu subsumieren gewesen wäre.Anzumerken verbleibt, dass zu A./I./2./ zwar „mindestens drei“ Fremde (Absatz 3, Ziffer 2, in der seit 1. 10. 2015 geltenden Fassung), aber keine „größere Zahl“ (Absatz 3, Ziffer 2, aF) geschleppt wurden, demnach diese Tat nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins,, Absatz 4, erster Fall in der zur Tatzeit geltenden Fassung zu subsumieren gewesen wäre.
Dieser – ungerügt gebliebene – Subsumtionsfehler (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) bleibt jedoch – angesichts der nach § 114 Abs 4 FPG erfolgten Strafrahmenbildung sowie des Umstands, dass er die vom Erstgericht angenommenen besonderen Erschwerungsgründe nicht tangiert (US 19) für den Angeklagten per se ohne Nachteil im Sinn des § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO. Der Oberste Gerichtshof sah sich daher nicht zu amtswegigem Vorgehen bestimmt. Das Oberlandesgericht ist an den aufgezeigten Subsumtionsfehler nicht gebunden (RIS-Justiz RS0118870).Dieser – ungerügt gebliebene – Subsumtionsfehler (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO) bleibt jedoch – angesichts der nach Paragraph 114, Absatz 4, FPG erfolgten Strafrahmenbildung sowie des Umstands, dass er die vom Erstgericht angenommenen besonderen Erschwerungsgründe nicht tangiert (US 19) für den Angeklagten per se ohne Nachteil im Sinn des Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO. Der Oberste Gerichtshof sah sich daher nicht zu amtswegigem Vorgehen bestimmt. Das Oberlandesgericht ist an den aufgezeigten Subsumtionsfehler nicht gebunden (RIS-Justiz RS0118870).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.