Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die (methodengerecht abgeleitete) Behauptung, dass das Erstgericht bei der Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810, RS0116569).
Diesen Anfechtungskriterien wird die „keine Verurteilung nach § 87 (2) StGB“ anstrebende Subsumtionsrüge (Z 10) nicht gerecht.Diesen Anfechtungskriterien wird die „keine Verurteilung nach Paragraph 87, (2) StGB“ anstrebende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) nicht gerecht.
Nach der Gesamtheit der – unter anderem auf Lichtbilder (ON 4 S 58 f) und Ausführungen des medizinischen Sachverständigen auch zur sichtbaren Narbenbildung im Gesicht des Opfers anlässlich der Hauptverhandlung (ON 60 S 15 f) gestützten (US 12, 17) – tatrichterlichen Konstatierungen zeigt sich bei Henry U***** als Folge der vom Angeklagten absichtlich zugefügten, tiefgreifend klaffenden und etwa 5 cm langen Schnittwunde im linken Gesichtsbereich (mit Durchtrennung der [vom Jochbein bis zum Unterkiefer reichenden – ON 60 S 15] Kaumuskulatur) eine dauerhafte Narbenbildung aufgrund massiver Verwachsungen des Gesichtsmuskels mit der Faszie samt gut sichtbarer Keloid- bzw Wulstbildung, die eine den Kauvorgang behindernde Verhärtung bewirkt (US 2, 7, 17; vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 19).Nach der Gesamtheit der – unter anderem auf Lichtbilder (ON 4 S 58 f) und Ausführungen des medizinischen Sachverständigen auch zur sichtbaren Narbenbildung im Gesicht des Opfers anlässlich der Hauptverhandlung (ON 60 S 15 f) gestützten (US 12, 17) – tatrichterlichen Konstatierungen zeigt sich bei Henry U***** als Folge der vom Angeklagten absichtlich zugefügten, tiefgreifend klaffenden und etwa 5 cm langen Schnittwunde im linken Gesichtsbereich (mit Durchtrennung der [vom Jochbein bis zum Unterkiefer reichenden – ON 60 S 15] Kaumuskulatur) eine dauerhafte Narbenbildung aufgrund massiver Verwachsungen des Gesichtsmuskels mit der Faszie samt gut sichtbarer Keloid- bzw Wulstbildung, die eine den Kauvorgang behindernde Verhärtung bewirkt (US 2, 7, 17; vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 19).
Weshalb es trotz dieser Feststellungen zum Erscheinungsbild des Gesichts des Opfers zur rechtsrichtigen Annahme der Qualifikation des § 87 Abs 2 erster Fall StGB im Sinn einer auffallenden Verunstaltung (§ 85 Abs 1 Z 2 StGB – in Form einer augenscheinlichen Schnittnarbe im Gesicht – vgl Burgstaller/Fabrizy in WK2 § 85 Rz 12; Messner, SbgK § 85 Rz 33; Leukauf/Steininger/Nimmervoll, StGB4 § 85 Rz 13; Fabrizy, StGB13 § 85 Rz 4; Kienapfl/Schroll StudB BT I4 § 85 Rz 10 Bertel/Schwaighofer/Venier BT I15 § 85 Rz 4) weiterer „Feststellungen über das Ausmaß der Verletzung“ entweder durch Verweis auf ein dem Akt beizufügendes Lichtbild oder durch Beschreibung des „genauen Ausmaßes der Narbenbildung“ bedurft hätte, erklärt die Rüge unter isolierter Hervorhebung bloß eines Satzes der gutachterlichen Ausführungen (zur unterschiedlichen Wahrnehmbarkeit einer Keloidbildung bei Dunkel- und Hellhäutigen – ON 60 S 15) nicht.Weshalb es trotz dieser Feststellungen zum Erscheinungsbild des Gesichts des Opfers zur rechtsrichtigen Annahme der Qualifikation des Paragraph 87, Absatz 2, erster Fall StGB im Sinn einer auffallenden Verunstaltung (Paragraph 85, Absatz eins, Ziffer 2, StGB – in Form einer augenscheinlichen Schnittnarbe im Gesicht – vergleiche Burgstaller/Fabrizy in WK2 Paragraph 85, Rz 12; Messner, SbgK Paragraph 85, Rz 33; Leukauf/Steininger/Nimmervoll, StGB4 Paragraph 85, Rz 13; Fabrizy, StGB13 Paragraph 85, Rz 4; Kienapfl/Schroll StudB BT I4 Paragraph 85, Rz 10 Bertel/Schwaighofer/Venier BT I15 Paragraph 85, Rz 4) weiterer „Feststellungen über das Ausmaß der Verletzung“ entweder durch Verweis auf ein dem Akt beizufügendes Lichtbild oder durch Beschreibung des „genauen Ausmaßes der Narbenbildung“ bedurft hätte, erklärt die Rüge unter isolierter Hervorhebung bloß eines Satzes der gutachterlichen Ausführungen (zur unterschiedlichen Wahrnehmbarkeit einer Keloidbildung bei Dunkel- und Hellhäutigen – ON 60 S 15) nicht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde – deren (überdies verspätete – § 63 Abs 2 StPO) zusätzliche Ausführung durch den nach Vollmachtsauflösung beigegebenen Verfahrenshelfer unbeachtlich ist (Ratz, WK-StPO § 285 Rz 6) – war daher nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde – deren (überdies verspätete – Paragraph 63, Absatz 2, StPO) zusätzliche Ausführung durch den nach Vollmachtsauflösung beigegebenen Verfahrenshelfer unbeachtlich ist (Ratz, WK-StPO Paragraph 285, Rz 6) – war daher nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.