Rechtstracker.at
Entscheidung 11 Os 108/20x×

Entscheidung 11 Os 108/20x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os108/20x

Entscheidungsdatum

20.11.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. November 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Zenudin J***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins,, Absatz 2, erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Zenudin J***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Jugendschöffengericht vom 3. Juni 2020, GZ 19 Hv 11/20f-72, weiters über die Beschwerde des Genannten gegen einen Beschluss gemäß Paragraph 494 a, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten J***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittels zur Last.

Text

Gründe:

Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant wurde Zenudin J***** mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins,, Absatz 2, erster Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 20. Oktober 2019 in G***** gemeinsam mit zumindest einem bislang unbekannten Täter Henry U***** eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB), nämlich eine tiefgreifend klaffende, ca 5 cm lange Schnittwunde im linken Gesichtsbereich mit Verletzung eines arteriellen Blutgefäßes und Durchtrennung eines Gesichtsmuskels, eine Rissquetschwunde am linken Ohr sowie eine Prellmarke und eine Hautabschürfung an der linken Stirn, absichtlich zugefügt, indem er eine gläserne Bierflasche am Flaschenhals erfasste und damit mehrfach auf den Kopf von U***** einschlug, wodurch die Flasche zerbrach und sodann mit dem abgebrochenen Flaschenhals zumindest eine Stichbewegung in Richtung des Gesichtsbereichs von U***** ausführte, wobei die Tat eine schwere Dauerfolge (Paragraph 85, StGB), nämlich eine dauerhafte Narbenbildung an einer unbedeckten Körperstelle in Form einer gut sichtbaren Keloid- bzw Wulstbildung samt Verwachsungen des Gesichtsmuskels mit der Faszie, die eine den Kauvorgang im Sinne eines Spannungsgefühls behindernde Verhärtung bewirken, zur Folge hatte.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die (methodengerecht abgeleitete) Behauptung, dass das Erstgericht bei der Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810, RS0116569).

Diesen Anfechtungskriterien wird die „keine Verurteilung nach Paragraph 87, (2) StGB“ anstrebende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) nicht gerecht.

Nach der Gesamtheit der – unter anderem auf Lichtbilder (ON 4 S 58 f) und Ausführungen des medizinischen Sachverständigen auch zur sichtbaren Narbenbildung im Gesicht des Opfers anlässlich der Hauptverhandlung (ON 60 S 15 f) gestützten (US 12, 17) – tatrichterlichen Konstatierungen zeigt sich bei Henry U***** als Folge der vom Angeklagten absichtlich zugefügten, tiefgreifend klaffenden und etwa 5 cm langen Schnittwunde im linken Gesichtsbereich (mit Durchtrennung der [vom Jochbein bis zum Unterkiefer reichenden – ON 60 S 15] Kaumuskulatur) eine dauerhafte Narbenbildung aufgrund massiver Verwachsungen des Gesichtsmuskels mit der Faszie samt gut sichtbarer Keloid- bzw Wulstbildung, die eine den Kauvorgang behindernde Verhärtung bewirkt (US 2, 7, 17; vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 19).

Weshalb es trotz dieser Feststellungen zum Erscheinungsbild des Gesichts des Opfers zur rechtsrichtigen Annahme der Qualifikation des Paragraph 87, Absatz 2, erster Fall StGB im Sinn einer auffallenden Verunstaltung (Paragraph 85, Absatz eins, Ziffer 2, StGB – in Form einer augenscheinlichen Schnittnarbe im Gesicht – vergleiche Burgstaller/Fabrizy in WK2 Paragraph 85, Rz 12; Messner, SbgK Paragraph 85, Rz 33; Leukauf/Steininger/Nimmervoll, StGB4 Paragraph 85, Rz 13; Fabrizy, StGB13 Paragraph 85, Rz 4; Kienapfl/Schroll StudB BT I4 Paragraph 85, Rz 10 Bertel/Schwaighofer/Venier BT I15 Paragraph 85, Rz 4) weiterer „Feststellungen über das Ausmaß der Verletzung“ entweder durch Verweis auf ein dem Akt beizufügendes Lichtbild oder durch Beschreibung des „genauen Ausmaßes der Narbenbildung“ bedurft hätte, erklärt die Rüge unter isolierter Hervorhebung bloß eines Satzes der gutachterlichen Ausführungen (zur unterschiedlichen Wahrnehmbarkeit einer Keloidbildung bei Dunkel- und Hellhäutigen – ON 60 S 15) nicht.

Die Nichtigkeitsbeschwerde – deren (überdies verspätete – Paragraph 63, Absatz 2, StPO) zusätzliche Ausführung durch den nach Vollmachtsauflösung beigegebenen Verfahrenshelfer unbeachtlich ist (Ratz, WK-StPO Paragraph 285, Rz 6) – war daher nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E129942

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0110OS00108.20X.1120.000

Im RIS seit

02.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2020

Dokumentnummer

JJT_20201120_OGH0002_0110OS00108_20X0000_000