Die Nichtigkeitsbeschwerde ist berechtigt.
Den Urteilsgründen ist nämlich hinsichtlich der vom Schöffengericht angenommenen gewerbsmäßigen Begehungsart der Tat lediglich der (zweimalige - S 183 und 188 d.A) Hinweis zu entnehmen, der Angeklagte habe 'in der Absicht, durch Scheckbetrügereien zu Geld zu kommen, also durch wiederkehrende Begehung gleichartiger Straftaten sich eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen', am 26.Juni 1978 bei der B, Zweigstelle Favoritenstraße, und am folgenden Tag bei der C D S***, Zweigstelle Keplerplatz, je ein Scheckkonto eröffnet. Setzt man voraus, daß sich das Erstgericht bei der - gleichlautend wiederholten - Formulierung des betreffenden Gedankens sprachlich nicht vergriffen hat, dann muß angenommen werden, daß nach Auffassung des Schöffengerichtes schon die in den (qualifizierten) Vorsatz aufgenommene Verübung mehrerer Scheckbetrügereien schlechthin den gesetzlichen Voraussetzungen gewerbsmäßiger Begehung (des Betruges) entspricht. Zur Darlegung der Rechtsirrtümlichkeit solcher Ansicht genügt es, auf die in den Erläuterungen zu § 70 StGB bei Foregger-Serini2, MKK, 135 f zitierten Entscheidungen zu verweisen.Den Urteilsgründen ist nämlich hinsichtlich der vom Schöffengericht angenommenen gewerbsmäßigen Begehungsart der Tat lediglich der (zweimalige - S 183 und 188 d.A) Hinweis zu entnehmen, der Angeklagte habe 'in der Absicht, durch Scheckbetrügereien zu Geld zu kommen, also durch wiederkehrende Begehung gleichartiger Straftaten sich eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen', am 26.Juni 1978 bei der B, Zweigstelle Favoritenstraße, und am folgenden Tag bei der C D S***, Zweigstelle Keplerplatz, je ein Scheckkonto eröffnet. Setzt man voraus, daß sich das Erstgericht bei der - gleichlautend wiederholten - Formulierung des betreffenden Gedankens sprachlich nicht vergriffen hat, dann muß angenommen werden, daß nach Auffassung des Schöffengerichtes schon die in den (qualifizierten) Vorsatz aufgenommene Verübung mehrerer Scheckbetrügereien schlechthin den gesetzlichen Voraussetzungen gewerbsmäßiger Begehung (des Betruges) entspricht. Zur Darlegung der Rechtsirrtümlichkeit solcher Ansicht genügt es, auf die in den Erläuterungen zu Paragraph 70, StGB bei Foregger-Serini2, MKK, 135 f zitierten Entscheidungen zu verweisen.
Selbst wenn man jedoch zugestehen wollte, das Erstgericht habe das Wörtchen 'also' im bezüglichen Zusammenhang nicht im Sinne einer Gleichsetzung des folgenden Satzinhalts, sondern im Sinne dessen ergänzender Anführung verwenden wollen, wäre damit für das Urteil nichts zu gewinnen. Denn ein - wie hier unbegründet gebliebener und damit - substanzloser Gebrauch der verba legalia vermag die zur Rechtfertigung der Anwendung einer strafgesetzlichen Norm erforderlichen Tatsachenfeststellungen nicht zu ersetzen. Die bekämpfte Entscheidung ist daher insoweit mit einem Feststellungsmangel behaftet, der ihre Nichtigkeit nach der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO bewirkt.Selbst wenn man jedoch zugestehen wollte, das Erstgericht habe das Wörtchen 'also' im bezüglichen Zusammenhang nicht im Sinne einer Gleichsetzung des folgenden Satzinhalts, sondern im Sinne dessen ergänzender Anführung verwenden wollen, wäre damit für das Urteil nichts zu gewinnen. Denn ein - wie hier unbegründet gebliebener und damit - substanzloser Gebrauch der verba legalia vermag die zur Rechtfertigung der Anwendung einer strafgesetzlichen Norm erforderlichen Tatsachenfeststellungen nicht zu ersetzen. Die bekämpfte Entscheidung ist daher insoweit mit einem Feststellungsmangel behaftet, der ihre Nichtigkeit nach der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO bewirkt.
Da sich zeigt, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst nicht einzutreten hat, war - mit Zustimmung der Generalprokuratur -
gemäß dem § 285 e StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung der Nichtigkeitsbeschwerde stattzugeben und wie im Spruche zu erkennen. Mit seiner dadurch gegenstandslos gewordenen Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.gemäß dem Paragraph 285, e StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung der Nichtigkeitsbeschwerde stattzugeben und wie im Spruche zu erkennen. Mit seiner dadurch gegenstandslos gewordenen Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.