Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 11.November 1937 geborene Konrad V*** des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach dem § 206 Abs 1 StGB sowie der Vergehen der Blutschande nach dem § 211 Abs 2 StGB und des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach dem § 212 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er im Jänner und im Februar 1989 in Wien 1. mit der am 5. September 1976 geborenen unmündigen Doris L*** den außerehelichen Beischlaf unternahm, 2. dadurch seine leibliche Tochter, mithin eine Person, mit der er in absteigender Linie verwandt ist, zum Beischlaf verführte, sowie dadurch 3. sein minderjähriges Kind zur Unzucht mißbrauchte.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 11.November 1937 geborene Konrad V*** des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach dem Paragraph 206, Absatz eins, StGB sowie der Vergehen der Blutschande nach dem Paragraph 211, Absatz 2, StGB und des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach dem Paragraph 212, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, weil er im Jänner und im Februar 1989 in Wien 1. mit der am 5. September 1976 geborenen unmündigen Doris L*** den außerehelichen Beischlaf unternahm, 2. dadurch seine leibliche Tochter, mithin eine Person, mit der er in absteigender Linie verwandt ist, zum Beischlaf verführte, sowie dadurch 3. sein minderjähriges Kind zur Unzucht mißbrauchte.
Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffern 3, 4, 5, 5 a und 9 lit. a (der Sache nach 10) des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffern 3, 4, 5, 5 a und 9 Litera a, (der Sache nach 10) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Eine in der Hauptverhandlung vorgefallene Verletzung des Gesetzes, und zwar des § 152 StPO, erblickt der Beschwerdeführer zu Recht in der begonnenen Vernehmung der Zeugin Birgit L*** ohne Belehrung über ihr Entschlagungsrecht als Tochter des Angeklagten. Diese Belehrung holte das Gericht nach einem entsprechenden Hinweis der Verteidigerin zwar nach, zu diesem Zeitpunkt lagen aber bereits den Angeklagten belastende (im Hauptverhandlungsprotokoll wie in anderen derartigen Fällen blau unterstrichene) Angaben der Zeugin darüber vor, daß der Angeklagte einmal ihre Schwester Doris gegen deren Willen in das Schlafzimmer geführt und die Tür sodann abgesperrt habe.Eine in der Hauptverhandlung vorgefallene Verletzung des Gesetzes, und zwar des Paragraph 152, StPO, erblickt der Beschwerdeführer zu Recht in der begonnenen Vernehmung der Zeugin Birgit L*** ohne Belehrung über ihr Entschlagungsrecht als Tochter des Angeklagten. Diese Belehrung holte das Gericht nach einem entsprechenden Hinweis der Verteidigerin zwar nach, zu diesem Zeitpunkt lagen aber bereits den Angeklagten belastende (im Hauptverhandlungsprotokoll wie in anderen derartigen Fällen blau unterstrichene) Angaben der Zeugin darüber vor, daß der Angeklagte einmal ihre Schwester Doris gegen deren Willen in das Schlafzimmer geführt und die Tür sodann abgesperrt habe.
Da das Schöffengericht (ua) die Aussage der Zeugin Birgit L***, die auf ihr Entschlagungsrecht nicht verzichtete (§ 152 Abs 3, letzter Satz, StPO), seinen Feststellungen ausdrücklich zugrundelegte (S 103 unten) und der Angeklagte in der Hauptverhandlung den bekundeten Vorfall ausdrücklich bestritt (S 77 ff, insbesonders S 82), ist nach Lage des Falles nicht unzweifelhaft erkennbar, daß die Formverletzung keinen (dem Angeklagten) nachteiligen Einfluß auf die Entscheidung üben konnte (§ 281 Abs 3 StPO).Da das Schöffengericht (ua) die Aussage der Zeugin Birgit L***, die auf ihr Entschlagungsrecht nicht verzichtete (Paragraph 152, Absatz 3,, letzter Satz, StPO), seinen Feststellungen ausdrücklich zugrundelegte (S 103 unten) und der Angeklagte in der Hauptverhandlung den bekundeten Vorfall ausdrücklich bestritt (S 77 ff, insbesonders S 82), ist nach Lage des Falles nicht unzweifelhaft erkennbar, daß die Formverletzung keinen (dem Angeklagten) nachteiligen Einfluß auf die Entscheidung üben konnte (Paragraph 281, Absatz 3, StPO).