Der Beschwerdeeinwand (Z 1 a), der Angeklagte sei nicht während der ganzen Hauptverhandlung durch einen Verteidiger vertreten gewesen, wird durch die (ungerügten) Protokolle vom 26.März und 23.April 1997 (ON 33 und 37) widerlegt. Auch aus der Argumentation des Beschwerdeführers, daß ihm im Vorverfahren im Zeitpunkt der am 13. März 1996 stattgefundenen kontradiktorischen Vernehmung (§ 162 a StPO) der Zeuginnen Claudia T***** und Beatrix K***** noch kein Verteidiger beigegeben worden sei, die Protokolle aber dennoch in der Hauptverhandlung verlesen worden seien, läßt sich der angezogene Nichtigkeitsgrund nicht ableiten. Denn der Beschwerde zuwider besteht "im schöffengerichtlichen Verfahren gemäß § 41 iVm § 162 a StPO", richtig: anläßlich der kontradiktorischen Vernehmung gemäß § 162 a StPO, im Vorverfahren kein Verteidigerzwang (vgl Mayerhofer StPO4 § 162 a E 1 a). Der damals noch unvertretene, auf freiem Fuß befindliche und der Vernehmung beiwohnende Angeklagte hatte aber Gelegenheit, Fragen an die Zeuginnen zu stellen (ON 5).Der Beschwerdeeinwand (Ziffer eins, a), der Angeklagte sei nicht während der ganzen Hauptverhandlung durch einen Verteidiger vertreten gewesen, wird durch die (ungerügten) Protokolle vom 26.März und 23.April 1997 (ON 33 und 37) widerlegt. Auch aus der Argumentation des Beschwerdeführers, daß ihm im Vorverfahren im Zeitpunkt der am 13. März 1996 stattgefundenen kontradiktorischen Vernehmung (Paragraph 162, a StPO) der Zeuginnen Claudia T***** und Beatrix K***** noch kein Verteidiger beigegeben worden sei, die Protokolle aber dennoch in der Hauptverhandlung verlesen worden seien, läßt sich der angezogene Nichtigkeitsgrund nicht ableiten. Denn der Beschwerde zuwider besteht "im schöffengerichtlichen Verfahren gemäß Paragraph 41, in Verbindung mit Paragraph 162, a StPO", richtig: anläßlich der kontradiktorischen Vernehmung gemäß Paragraph 162, a StPO, im Vorverfahren kein Verteidigerzwang vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 162, a E 1 a). Der damals noch unvertretene, auf freiem Fuß befindliche und der Vernehmung beiwohnende Angeklagte hatte aber Gelegenheit, Fragen an die Zeuginnen zu stellen (ON 5).
Dem Beschwerdevorbringen zur Z 3 entgegen ist die Zeugin Doris G***** über das Entschlagungsrecht gemäß § 152 Abs 1 Z 2 StPO belehrt worden und hat sie daraufhin erklärt, aussagen zu wollen (S 216/I).Dem Beschwerdevorbringen zur Ziffer 3, entgegen ist die Zeugin Doris G***** über das Entschlagungsrecht gemäß Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2, StPO belehrt worden und hat sie daraufhin erklärt, aussagen zu wollen (S 216/I).
Auch der in der Mängelrüge (Z 5) erhobene Vorwurf unvollständiger Begründung entscheidungswesentlicher Tatsachen ist nicht berechtigt. Das Erstgericht hat nämlich ausführlich und mängelfrei dargelegt, aus welchen Erwägungen es zu den den Angeklagten belastenden Feststellungen gelangt ist und dabei die einzelnen Aussagen innerhalb der familiären Situation und den zwischenmenschlichen Beziehungen beleuchtet sowie die Gutachten der Sachverständigen Dr.Angelika Gö***** über die Wiedergabe- und Aussagefähigkeit der drei minderjährigen Zeuginnen berücksichtigt (US 7 bis 14). Der Beschwerdeführer unternimmt vielmehr den (unstatthaften) Versuch, durch einseitige, zum Teil sogar unrichtige Zitierungen aus den psychologischen Sachverständigengutachten (ON 8 und 24) und darauf aufbauenden Spekulationen den von den Tatrichtern zuerkannten Beweiswert der Aussagen in Zweifel zu ziehen, um auf einer anderen Basis die gewünschten Konstatierungen zu begehren. Mit diesem nur in unzulässiger Art die Beweiswürdigung bekämpfenden Vorbringen wird aber kein formeller Begründungsmangel in der Bedeutung des relevierten Nichtigkeitsgrundes aufgezeigt.Auch der in der Mängelrüge (Ziffer 5,) erhobene Vorwurf unvollständiger Begründung entscheidungswesentlicher Tatsachen ist nicht berechtigt. Das Erstgericht hat nämlich ausführlich und mängelfrei dargelegt, aus welchen Erwägungen es zu den den Angeklagten belastenden Feststellungen gelangt ist und dabei die einzelnen Aussagen innerhalb der familiären Situation und den zwischenmenschlichen Beziehungen beleuchtet sowie die Gutachten der Sachverständigen Dr.Angelika Gö***** über die Wiedergabe- und Aussagefähigkeit der drei minderjährigen Zeuginnen berücksichtigt (US 7 bis 14). Der Beschwerdeführer unternimmt vielmehr den (unstatthaften) Versuch, durch einseitige, zum Teil sogar unrichtige Zitierungen aus den psychologischen Sachverständigengutachten (ON 8 und 24) und darauf aufbauenden Spekulationen den von den Tatrichtern zuerkannten Beweiswert der Aussagen in Zweifel zu ziehen, um auf einer anderen Basis die gewünschten Konstatierungen zu begehren. Mit diesem nur in unzulässiger Art die Beweiswürdigung bekämpfenden Vorbringen wird aber kein formeller Begründungsmangel in der Bedeutung des relevierten Nichtigkeitsgrundes aufgezeigt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285, i StPO).
Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf § 390 a Abs 1 StPO.Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf Paragraph 390, a Absatz eins, StPO.