Rechtstracker.at
Entscheidung 11 Os 108/99×

Entscheidung 11 Os 108/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os108/99

Entscheidungsdatum

23.11.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. November 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Harm als Schriftführer, in der Strafsache gegen Horst T***** wegen Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 14. Juli 1999, GZ 13 römisch fünf r 224/99-55, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Horst T***** in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB eingewiesen, weil er am 29. Jänner 1999 in Maria Wörth unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (Paragraph 11, StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruht, die gegen ihn wegen des Vergehens der Körperverletzung zum Nachteil der Anna Maria Hu***** einschreitenden Gendarmeriebeamten Dietmar K*****, Klaus O***** und Wolfgang S***** teils mit Gewalt, teils durch gefährliche Drohung mit dem Tode an Amtshandlungen, nämlich der Feststellung des Sachverhaltes, seiner Festnahme und Eskortierung zu hindern versucht hat, indem er mit den Fäusten und Füßen gegen die Beamten schlug und trat sowie sie damit bedrohte, dass er sie umbringen, erschlagen und zermalmen werde. Er hat hiedurch eine Tat begangen, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, welche ihm, wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als das Verbrechen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins,, zweiter Fall StGB zuzurechnen gewesen wäre.

Das Schöffengericht stellte dazu im wesentlichen fest, dass Horst T*****, der im Jahre 1992 aus einem Maßnahmenvollzug nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von zehn Jahren bedingt entlassen worden war, zur Tatzeit unter Einfluss einer akut gewordenen Schizophrenie nicht in der Lage war, das Unrecht seines Verhaltens einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Auf Grund der durch die schizophrene Psychose geprägten Person des Betroffenen, seines durch rezidivierende Schübe gekennzeichneten Zustandes und der von unvermittelten aggressiven Impulsen ausgelösten Tat ist mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass er infolge seiner geistigen und seelischen Abartigkeit weitere strafbare Handlungen mit schweren Folgen, allenfalls schwerwiegende Körperverletzungen, begehen wird, sollte er nicht in eine psychiatrische Anstalt eingewiesen werden, um das medizinisch notwendige Therapieziel, nämlich psychisch stabilisiert, medikamentös neu eingestellt und vom Alkohol entwöhnt zu werden, zu erreichen und dadurch die von Horst T***** ausgehende Gefährlichkeit zu unterbinden (US 3, 6, 7).

Die gegen das Urteil gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.

Rechtliche Beurteilung

Die darin vorgetragene Kritik wendet sich ausschließlich gegen die Erstellung der Gefährlichkeitsprognose und macht somit inhaltlich nur einen Berufungsgrund geltend (Mayerhofer StPO4 Paragraph 433, E 2, 4-5).

Im übrigen trifft die Behauptung, es fehle der Feststellung, wonach der Betroffene (mit großer Wahrscheinlichkeit) weitere strafbare Handlungen mit schweren Folgen, allenfalls schwerwiegende Körperverletzungen, begehen werde (US 7), an einer ausreichenden Begründung, nicht zu; hat doch das Erstgericht der Beschwerde zuwider nicht nur die verba legalia wiederholt, sondern sich hiezu mängelfrei auf die Gutachten der Sachverständigen Dr. Andrea C***** und Prim. Univ. Doz. Dr. Reinhard H***** gestützt (US 8, 9), die übereinstimmend von einer solchen Befürchtung ausgegangen sind (ON 21 in Verbindung mit S 365 ff/I; ON 52 in Verbindung mit S 465 ff/I).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO); über die zugleich erhobene, jedoch nicht ausgeführte Berufung hat das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden (Paragraph 285 i, StPO).

Anmerkung

E55990 11D01089

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0110OS00108.99.1123.000

Dokumentnummer

JJT_19991123_OGH0002_0110OS00108_9900000_000