Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Horst T***** in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB eingewiesen, weil er am 29. Jänner 1999 in Maria Wörth unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruht, die gegen ihn wegen des Vergehens der Körperverletzung zum Nachteil der Anna Maria Hu***** einschreitenden Gendarmeriebeamten Dietmar K*****, Klaus O***** und Wolfgang S***** teils mit Gewalt, teils durch gefährliche Drohung mit dem Tode an Amtshandlungen, nämlich der Feststellung des Sachverhaltes, seiner Festnahme und Eskortierung zu hindern versucht hat, indem er mit den Fäusten und Füßen gegen die Beamten schlug und trat sowie sie damit bedrohte, dass er sie umbringen, erschlagen und zermalmen werde. Er hat hiedurch eine Tat begangen, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, welche ihm, wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als das Verbrechen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1, zweiter Fall StGB zuzurechnen gewesen wäre.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Horst T***** in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB eingewiesen, weil er am 29. Jänner 1999 in Maria Wörth unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (Paragraph 11, StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruht, die gegen ihn wegen des Vergehens der Körperverletzung zum Nachteil der Anna Maria Hu***** einschreitenden Gendarmeriebeamten Dietmar K*****, Klaus O***** und Wolfgang S***** teils mit Gewalt, teils durch gefährliche Drohung mit dem Tode an Amtshandlungen, nämlich der Feststellung des Sachverhaltes, seiner Festnahme und Eskortierung zu hindern versucht hat, indem er mit den Fäusten und Füßen gegen die Beamten schlug und trat sowie sie damit bedrohte, dass er sie umbringen, erschlagen und zermalmen werde. Er hat hiedurch eine Tat begangen, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, welche ihm, wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als das Verbrechen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins,, zweiter Fall StGB zuzurechnen gewesen wäre.
Das Schöffengericht stellte dazu im wesentlichen fest, dass Horst T*****, der im Jahre 1992 aus einem Maßnahmenvollzug nach § 21 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von zehn Jahren bedingt entlassen worden war, zur Tatzeit unter Einfluss einer akut gewordenen Schizophrenie nicht in der Lage war, das Unrecht seines Verhaltens einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Auf Grund der durch die schizophrene Psychose geprägten Person des Betroffenen, seines durch rezidivierende Schübe gekennzeichneten Zustandes und der von unvermittelten aggressiven Impulsen ausgelösten Tat ist mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass er infolge seiner geistigen und seelischen Abartigkeit weitere strafbare Handlungen mit schweren Folgen, allenfalls schwerwiegende Körperverletzungen, begehen wird, sollte er nicht in eine psychiatrische Anstalt eingewiesen werden, um das medizinisch notwendige Therapieziel, nämlich psychisch stabilisiert, medikamentös neu eingestellt und vom Alkohol entwöhnt zu werden, zu erreichen und dadurch die von Horst T***** ausgehende Gefährlichkeit zu unterbinden (US 3, 6, 7).Das Schöffengericht stellte dazu im wesentlichen fest, dass Horst T*****, der im Jahre 1992 aus einem Maßnahmenvollzug nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von zehn Jahren bedingt entlassen worden war, zur Tatzeit unter Einfluss einer akut gewordenen Schizophrenie nicht in der Lage war, das Unrecht seines Verhaltens einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Auf Grund der durch die schizophrene Psychose geprägten Person des Betroffenen, seines durch rezidivierende Schübe gekennzeichneten Zustandes und der von unvermittelten aggressiven Impulsen ausgelösten Tat ist mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass er infolge seiner geistigen und seelischen Abartigkeit weitere strafbare Handlungen mit schweren Folgen, allenfalls schwerwiegende Körperverletzungen, begehen wird, sollte er nicht in eine psychiatrische Anstalt eingewiesen werden, um das medizinisch notwendige Therapieziel, nämlich psychisch stabilisiert, medikamentös neu eingestellt und vom Alkohol entwöhnt zu werden, zu erreichen und dadurch die von Horst T***** ausgehende Gefährlichkeit zu unterbinden (US 3, 6, 7).
Die gegen das Urteil gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.Die gegen das Urteil gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.