Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welcher indes aus den von der Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme aufgezeigten Gründen, denen sich der Oberste Gerichtshof anschließt, keine Berechtigung zukommt. Der Einwand, das Schöffengericht habe bei Feststellung der Täterschaft des Beschwerdeführers entgegenstehende Verfahrensergebnisse und Widersprüche in den Aussagen der Zeugen Robert und Doris F***** unberücksichtigt gelassen (Z 5 zweiter Fall), geht fehl.Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welcher indes aus den von der Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme aufgezeigten Gründen, denen sich der Oberste Gerichtshof anschließt, keine Berechtigung zukommt. Der Einwand, das Schöffengericht habe bei Feststellung der Täterschaft des Beschwerdeführers entgegenstehende Verfahrensergebnisse und Widersprüche in den Aussagen der Zeugen Robert und Doris F***** unberücksichtigt gelassen (Ziffer 5, zweiter Fall), geht fehl.
Indem die Beschwerde unter gänzlicher Vernachlässigung der Gesamtheit der jeweiligen Aussagen des Zeugen Robert F***** vor der Gendarmerie (S 25 f) und in der Hauptverhandlung (S 91 ff) einzelne, isoliert herausgegriffene Aussagepassagen miteinander vergleicht, legt sie nicht prozessordnungsförmig dar (§ 285a Z 2 StPO), weshalb die Angaben des Zeugen zur Täteragnoszierung in sich widersprüchlich sein sollen. Solcherart vermag sie eine besondere Erörterungsbedürftigkeit (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) der von den Zeugen Robert und Doris F***** bekundeten Vorlage von Lichtbildern ein- und derselben Person nicht aufzuzeigen. Dass aber die Zeugin Doris F***** in der Hauptverhandlung angab, das Gesicht des Täters gesehen zu haben, schließt die Richtigkeit ihrer Aussage vor der Gendarmerie, in der sie, ohne diesen Umstand zu erwähnen, nur von einem ihr unbekannten Mann spricht, nicht aus.Indem die Beschwerde unter gänzlicher Vernachlässigung der Gesamtheit der jeweiligen Aussagen des Zeugen Robert F***** vor der Gendarmerie (S 25 f) und in der Hauptverhandlung (S 91 ff) einzelne, isoliert herausgegriffene Aussagepassagen miteinander vergleicht, legt sie nicht prozessordnungsförmig dar (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO), weshalb die Angaben des Zeugen zur Täteragnoszierung in sich widersprüchlich sein sollen. Solcherart vermag sie eine besondere Erörterungsbedürftigkeit (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) der von den Zeugen Robert und Doris F***** bekundeten Vorlage von Lichtbildern ein- und derselben Person nicht aufzuzeigen. Dass aber die Zeugin Doris F***** in der Hauptverhandlung angab, das Gesicht des Täters gesehen zu haben, schließt die Richtigkeit ihrer Aussage vor der Gendarmerie, in der sie, ohne diesen Umstand zu erwähnen, nur von einem ihr unbekannten Mann spricht, nicht aus.
Mit dem Einwand einer offenbar unzureichenden Entscheidungsbegründung wird nicht dargelegt, weshalb die Ableitung der subjektiven Tatseite zum Einbruchsdiebstahl aus dem konstatierten objektiven Tatgeschehen den Denkgesetzen und Erfahrungssätzen des täglichen Lebens zuwiderlaufen und der (als zusätzliches Begründungselement) für die festgestellte Täterschaft des Angeklagten herangezogene Hinweis, dass die angelastete Vermögensdelinquenz im Hinblick auf das einschlägig getrübte Vorleben nicht persönlichkeitsfremd sei, mit der allgemeinen Lebenserfahrung unvereinbar sein soll. Entgegen der Beschwerde haftet auch den Feststellungen zur subjektiven Tatseite der gefährlichen Drohung kein Begründungsmangel an. Denn mit der einleitenden Verwendung des Wortes "offensichtlich" in den beweiswürdigenden Erwägungen ("... da es für den Angeklagten offensichtlich klar war, dass er bei einer Überführung mit einer durchaus erheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen haben würde, möglicherweise auch mit einem Widerruf der bedingten Strafnachsicht ...", US 10) wurde unmissverständlich bloß affirmativ die Zweifelsfreiheit jener zur (im Hinblick auf die iSd § 39 StGB rückfallsbegründende Vorstrafenbelastung [US 13 f] im Übrigen auch in Bezug auf den Bedeutungsinhalt der inkriminierten Äußerung als Todesdrohung tragfähigen) Begründung getroffenen Urteilsannahme zum Ausdruck gebracht, nicht aber diese selbst ersetzt.Mit dem Einwand einer offenbar unzureichenden Entscheidungsbegründung wird nicht dargelegt, weshalb die Ableitung der subjektiven Tatseite zum Einbruchsdiebstahl aus dem konstatierten objektiven Tatgeschehen den Denkgesetzen und Erfahrungssätzen des täglichen Lebens zuwiderlaufen und der (als zusätzliches Begründungselement) für die festgestellte Täterschaft des Angeklagten herangezogene Hinweis, dass die angelastete Vermögensdelinquenz im Hinblick auf das einschlägig getrübte Vorleben nicht persönlichkeitsfremd sei, mit der allgemeinen Lebenserfahrung unvereinbar sein soll. Entgegen der Beschwerde haftet auch den Feststellungen zur subjektiven Tatseite der gefährlichen Drohung kein Begründungsmangel an. Denn mit der einleitenden Verwendung des Wortes "offensichtlich" in den beweiswürdigenden Erwägungen ("... da es für den Angeklagten offensichtlich klar war, dass er bei einer Überführung mit einer durchaus erheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen haben würde, möglicherweise auch mit einem Widerruf der bedingten Strafnachsicht ...", US 10) wurde unmissverständlich bloß affirmativ die Zweifelsfreiheit jener zur (im Hinblick auf die iSd Paragraph 39, StGB rückfallsbegründende Vorstrafenbelastung [US 13 f] im Übrigen auch in Bezug auf den Bedeutungsinhalt der inkriminierten Äußerung als Todesdrohung tragfähigen) Begründung getroffenen Urteilsannahme zum Ausdruck gebracht, nicht aber diese selbst ersetzt.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag auf der Aktengrundlage keine Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde gelegten entscheidenden Tatsache der Täterschaft des Angeklagten hervorzurufen. Weshalb ein Knien des "großen und korpulenten" Angeklagten im Pkw Skoda Felicia (S 95 verso oben) unmöglich gewesen und das Unterbleiben einer sofortigen Vernehmung des Angeklagten durch die Gendarmerie entscheidungswesentlich sein soll, legt die Beschwerde nicht dar. Die Behauptung, der Zeuge Robert F***** habe den Namen des Angeklagten gegenüber der Gendarmerie nicht bereits unmittelbar nach dem Tatvorfall, sondern erst nach Vorlage von Lichtbildern genannt, ist aktenfremd (S 27, 93 verso f, 129 verso f), sodass sich ein Eingehen auf die darauf gestützte Beschwerdeargumentation erübrigt.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag auf der Aktengrundlage keine Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde gelegten entscheidenden Tatsache der Täterschaft des Angeklagten hervorzurufen. Weshalb ein Knien des "großen und korpulenten" Angeklagten im Pkw Skoda Felicia (S 95 verso oben) unmöglich gewesen und das Unterbleiben einer sofortigen Vernehmung des Angeklagten durch die Gendarmerie entscheidungswesentlich sein soll, legt die Beschwerde nicht dar. Die Behauptung, der Zeuge Robert F***** habe den Namen des Angeklagten gegenüber der Gendarmerie nicht bereits unmittelbar nach dem Tatvorfall, sondern erst nach Vorlage von Lichtbildern genannt, ist aktenfremd (S 27, 93 verso f, 129 verso f), sodass sich ein Eingehen auf die darauf gestützte Beschwerdeargumentation erübrigt.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) verfehlt, indem sie zur Begründung der Behauptung "unzureichender Feststellungen" zur objektiven und subjektiven Tatseite auf die Ausführungen zur Mängel- und Tatsachenrüge verweist und einen Freispruch "in dubio pro reo" fordert, solcherart mangels eines unter Heranziehung der tatsächlich getroffenen Urteilsfeststellungen zu führenden Vergleiches mit dem darauf angewendeten Gesetz und einer auf dieser Grundlage zu entwickelnden Argumentation, dass und welche Konstatierungen das Erstgericht infolge rechtsirrtümlicher Gesetzesauslegung unterlassen habe, die gesetzmäßige Ausführung (vgl Mayerhofer StPO5 § 281 Z 9a E 5, 5c).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) verfehlt, indem sie zur Begründung der Behauptung "unzureichender Feststellungen" zur objektiven und subjektiven Tatseite auf die Ausführungen zur Mängel- und Tatsachenrüge verweist und einen Freispruch "in dubio pro reo" fordert, solcherart mangels eines unter Heranziehung der tatsächlich getroffenen Urteilsfeststellungen zu führenden Vergleiches mit dem darauf angewendeten Gesetz und einer auf dieser Grundlage zu entwickelnden Argumentation, dass und welche Konstatierungen das Erstgericht infolge rechtsirrtümlicher Gesetzesauslegung unterlassen habe, die gesetzmäßige Ausführung vergleiche Mayerhofer StPO5 Paragraph 281, Ziffer 9 a, E 5, 5c).
Die somit zum Teil nicht dem Gesetz gemäß ausgeführte, im Übrigen unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon in nichtöffentlicher Beratung nach § 285d Abs 1 Z 1 und Z 2 StPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten obliegt damit dem Oberlandesgericht Linz (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die somit zum Teil nicht dem Gesetz gemäß ausgeführte, im Übrigen unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon in nichtöffentlicher Beratung nach Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, StPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten obliegt damit dem Oberlandesgericht Linz (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.