Ausdrücklich nur gegen den Schuldspruch C richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 sowie Z 9 lit a und b StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Sie ist nicht im Recht.Ausdrücklich nur gegen den Schuldspruch C richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, sowie Ziffer 9, Litera a und b StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Sie ist nicht im Recht.
Nach den wesentlichen Feststellungen des Erstgerichts (US 9) waren Ovidiu T***** und der gleichzeitig verurteilte Franshua K***** Ende Februar/Anfang März 2008 alkoholisiert in Vösendorf unterwegs, „schnorrten" von anderen Jugendlichen Zigaretten und begannen mit diesen auch einen Streit. Dann versetzten sie ihnen Stöße und Faustschläge, wodurch sie diese am Körper verletzen wollten. Ovidiu T***** packte einen Jugendlichen und warf ihn zu Boden. Die angegriffenen Jugendlichen versuchten sich durch Zurückstoßen und -schlagen zur Wehr zu setzen, einer von ihnen zog, da er einen unmittelbar bevorstehenden Angriff auf seine körperliche Unversehrtheit fürchtete, ein Butterflymesser und hielt es zur Abwehr vor sich. Ovidiu T***** ging direkt auf diesen zu, drückte ihn mit seinem Oberarm am Hals gegen eine Wand und forderte ihn in der Absicht, durch die Gewaltanwendung sein Verlangen durchzusetzen, auf, sofort das Messer herauszugeben. Nach Wiederholung der Aufforderung durch den Angeklagten leistete der Jugendliche schließlich Folge und übergab das Messer. Ovidiu T***** hatte zwar keinen Bereicherungsvorsatz, jedoch die Absicht, das Messer nicht mehr in den Gewahrsam des Betroffenen rückzuführen und diesen dadurch zu schädigen.
Die Mängelrüge (Z 5) bestreitet lediglich die vom Erstgericht aus dem vom Angeklagten T***** geschilderten objektiven Tatgeschehen gezogenen Schlüsse zur subjektiven Tatseite. Damit zeigt sie aber keinen Begründungsmangel im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes auf, sondern bestreitet nur die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) bestreitet lediglich die vom Erstgericht aus dem vom Angeklagten T***** geschilderten objektiven Tatgeschehen gezogenen Schlüsse zur subjektiven Tatseite. Damit zeigt sie aber keinen Begründungsmangel im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes auf, sondern bestreitet nur die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.
Die undifferenziert auf „Z 9a und 9b" des § 281 Abs 1 StPO gestützte Rechtsrüge geht nicht - wie zur erfolgreichen Geltendmachung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes erforderlich - vom festgestellten Sachverhalt aus. Danach hat nämlich der Angeklagte das Zücken des Messers durch seinen Angiff provoziert und hatte er bereits zum Zeitpunkt der verlangten und der tatsächlichen Ausfolgung des Messers die Absicht, seinen Gegner durch die Wegnahme des Messers zu schädigen (US 9). Soweit der Nichtigkeitswerber neuerlich aus dem objektiven Sachverhalt andere Schlüsse als das Erstgericht abzuleiten versucht, bekämpft er wiederum unzulässig die Beweiswürdigung. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung der Verteidigung - bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung das Oberlandesgericht Wien zuständig ist (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die undifferenziert auf „Z 9a und 9b" des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Rechtsrüge geht nicht - wie zur erfolgreichen Geltendmachung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes erforderlich - vom festgestellten Sachverhalt aus. Danach hat nämlich der Angeklagte das Zücken des Messers durch seinen Angiff provoziert und hatte er bereits zum Zeitpunkt der verlangten und der tatsächlichen Ausfolgung des Messers die Absicht, seinen Gegner durch die Wegnahme des Messers zu schädigen (US 9). Soweit der Nichtigkeitswerber neuerlich aus dem objektiven Sachverhalt andere Schlüsse als das Erstgericht abzuleiten versucht, bekämpft er wiederum unzulässig die Beweiswürdigung. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung der Verteidigung - bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung das Oberlandesgericht Wien zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.