Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 3, 5 und 11 StPO.Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 5 und 11 StPO.
Aus welchem Grund die „Aussage des Angeklagten, er verweise zunächst auf seine Angaben vom 5. 3. 2009 in AS 1 ff ON 87, welche richtig seien und erhebe diese zu seiner heutigen Verantwortung" (S 85/IV) „§ 252 StPO, insbesondere ... Z 4" verletze, macht die Verfahrensrüge (Z 3) nicht klar. Eine - auf diese Weise allenfalls relevierte - Verletzung des in § 252 Abs 1 StPO geregelten Verlesungsverbots kommt mangels Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf in die Hauptverhandlung eingeführte (Kirchbacher, WK-StPO § 245 Rz 42) frühere Aussagen des Angeklagten selbst nicht in Frage (RIS-Justiz RS0110151). Soweit der Beschwerdeführer (formell teilweise aus Z 3, inhaltlich durchgehend aus Z 5 vierter Fall) das Fehlen eines Referats nach § 252 Abs 2a StPO hinsichtlich der Verantwortung des Angeklagten im Ermittlungsverfahren und der polizeilichen Anzeigen kritisiert, unterlässt er das Herstellen eines Bezugs zu entscheidenden Tatsachen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 399) und kann daher mit seiner Mängelrüge schon deshalb nicht durchdringen.Aus welchem Grund die „Aussage des Angeklagten, er verweise zunächst auf seine Angaben vom 5. 3. 2009 in AS 1 ff ON 87, welche richtig seien und erhebe diese zu seiner heutigen Verantwortung" (S 85/IV) „§ 252 StPO, insbesondere ... Ziffer 4, verletze, macht die Verfahrensrüge (Ziffer 3,) nicht klar. Eine - auf diese Weise allenfalls relevierte - Verletzung des in Paragraph 252, Absatz eins, StPO geregelten Verlesungsverbots kommt mangels Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf in die Hauptverhandlung eingeführte (Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 245, Rz 42) frühere Aussagen des Angeklagten selbst nicht in Frage (RIS-Justiz RS0110151). Soweit der Beschwerdeführer (formell teilweise aus Ziffer 3,, inhaltlich durchgehend aus Ziffer 5, vierter Fall) das Fehlen eines Referats nach Paragraph 252, Absatz 2 a, StPO hinsichtlich der Verantwortung des Angeklagten im Ermittlungsverfahren und der polizeilichen Anzeigen kritisiert, unterlässt er das Herstellen eines Bezugs zu entscheidenden Tatsachen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 399) und kann daher mit seiner Mängelrüge schon deshalb nicht durchdringen.
Die Begründung der Feststellungen zur inneren Tatseite (US 7) mit dem objektiven Geschehen, der Faktenvielzahl, den (sonstigen) tristen wirtschaftlichen Verhältnissen des (im Übrigen umfassend im Sinne der Anklage [ON 98] geständigen - S 85 f/IV) Angeklagten und der gezielten Verwertung der Beute begegnet - der weiteren Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) entgegen - keinen logischen und empirischen Bedenken (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 444). Eine „logisch zwingende" Begründung verlangt der Rechtsmittelwerber zu Unrecht (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 449 mwN aus der ständigen Judikatur).Die Begründung der Feststellungen zur inneren Tatseite (US 7) mit dem objektiven Geschehen, der Faktenvielzahl, den (sonstigen) tristen wirtschaftlichen Verhältnissen des (im Übrigen umfassend im Sinne der Anklage [ON 98] geständigen - S 85 f/IV) Angeklagten und der gezielten Verwertung der Beute begegnet - der weiteren Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) entgegen - keinen logischen und empirischen Bedenken (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 444). Eine „logisch zwingende" Begründung verlangt der Rechtsmittelwerber zu Unrecht (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 449 mwN aus der ständigen Judikatur).
Aus § 281 Abs 1 Z 11 dritter Fall (der Sache nach zweiter Fall) StPO remonstriert der Nichtigkeitswerber gegen die Wertung der Qualifikation nach § 128 Abs 2 StGB als erschwerend bei der nach dem zweiten Strafsatz des § 130 StGB vorgenommenen Sanktionierung. Zu Unrecht, wie sich sinnfällig aus § 32 Abs 2 erster Satz StGB ergibt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 711). Die weitere Argumentation mit dem Schaden bei Faktum 10 vermischt unzulässig erlittenen Schaden und dessen - auch teilweise mögliche - Verfolgung als Privatbeteiligter, lässt die Feststellungen zum Gesamtschaden (US 7) außer Betracht und ignoriert die unmissverständliche Anordnung des § 29 StGB. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).Aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, dritter Fall (der Sache nach zweiter Fall) StPO remonstriert der Nichtigkeitswerber gegen die Wertung der Qualifikation nach Paragraph 128, Absatz 2, StGB als erschwerend bei der nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 130, StGB vorgenommenen Sanktionierung. Zu Unrecht, wie sich sinnfällig aus Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz StGB ergibt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 711). Die weitere Argumentation mit dem Schaden bei Faktum 10 vermischt unzulässig erlittenen Schaden und dessen - auch teilweise mögliche - Verfolgung als Privatbeteiligter, lässt die Feststellungen zum Gesamtschaden (US 7) außer Betracht und ignoriert die unmissverständliche Anordnung des Paragraph 29, StGB. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.