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Entscheidung 11 Os 109/09b×

Entscheidung 11 Os 109/09b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os109/09b

Entscheidungsdatum

18.08.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. August 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Dr. Bachner-Foregger und Dr. Nordmeyer als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Kurz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Peter V***** wegen des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins, 130, vierter Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 11. Mai 2009, GZ 29 Hv 56/09z-125, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Peter V***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins, 130, letzter Fall und 15 StGB schuldig erkannt und nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 130, StGB zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Danach hat er zwischen 8. Oktober und 7. Dezember 2008 in Kirchbichl und anderen Orten in 19 Angriffen im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem oder mehreren unbekannten Mittätern Anderen fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt 50.000 Euro übersteigenden Wert durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen (Fakten 3-7, 9, 10, 13-17) oder wegzunehmen versucht (Fakten 1, 2, 8, 11, 12, 18, 19), sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, wobei er die Einbruchsdiebstähle (US 7) in der Absicht beging, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 5 und 11 StPO.

Aus welchem Grund die „Aussage des Angeklagten, er verweise zunächst auf seine Angaben vom 5. 3. 2009 in AS 1 ff ON 87, welche richtig seien und erhebe diese zu seiner heutigen Verantwortung" (S 85/IV) „§ 252 StPO, insbesondere ... Ziffer 4, verletze, macht die Verfahrensrüge (Ziffer 3,) nicht klar. Eine - auf diese Weise allenfalls relevierte - Verletzung des in Paragraph 252, Absatz eins, StPO geregelten Verlesungsverbots kommt mangels Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf in die Hauptverhandlung eingeführte (Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 245, Rz 42) frühere Aussagen des Angeklagten selbst nicht in Frage (RIS-Justiz RS0110151). Soweit der Beschwerdeführer (formell teilweise aus Ziffer 3,, inhaltlich durchgehend aus Ziffer 5, vierter Fall) das Fehlen eines Referats nach Paragraph 252, Absatz 2 a, StPO hinsichtlich der Verantwortung des Angeklagten im Ermittlungsverfahren und der polizeilichen Anzeigen kritisiert, unterlässt er das Herstellen eines Bezugs zu entscheidenden Tatsachen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 399) und kann daher mit seiner Mängelrüge schon deshalb nicht durchdringen.

Die Begründung der Feststellungen zur inneren Tatseite (US 7) mit dem objektiven Geschehen, der Faktenvielzahl, den (sonstigen) tristen wirtschaftlichen Verhältnissen des (im Übrigen umfassend im Sinne der Anklage [ON 98] geständigen - S 85 f/IV) Angeklagten und der gezielten Verwertung der Beute begegnet - der weiteren Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) entgegen - keinen logischen und empirischen Bedenken (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 444). Eine „logisch zwingende" Begründung verlangt der Rechtsmittelwerber zu Unrecht (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 449 mwN aus der ständigen Judikatur).

Aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, dritter Fall (der Sache nach zweiter Fall) StPO remonstriert der Nichtigkeitswerber gegen die Wertung der Qualifikation nach Paragraph 128, Absatz 2, StGB als erschwerend bei der nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 130, StGB vorgenommenen Sanktionierung. Zu Unrecht, wie sich sinnfällig aus Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz StGB ergibt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 711). Die weitere Argumentation mit dem Schaden bei Faktum 10 vermischt unzulässig erlittenen Schaden und dessen - auch teilweise mögliche - Verfolgung als Privatbeteiligter, lässt die Feststellungen zum Gesamtschaden (US 7) außer Betracht und ignoriert die unmissverständliche Anordnung des Paragraph 29, StGB. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E91627 11Os109.09b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0110OS00109.09B.0818.000

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2009

Dokumentnummer

JJT_20090818_OGH0002_0110OS00109_09B0000_000