Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Dem Beschwerdestandpunkt zuwider besteht zwischen den Urteilsannahmen, es sei zwischen dem Angeklagten und Mittätern zu „schlepperrelevanten Telefonaten gekommen“, die „nicht in eindeutiger Weise den tatgegenständlichen Schleppungen zugeordnet werden können“ (US 5), kein
unauflösbarer Widerspruch im Sinn des dritten Falls der Z 5 (RIS-Justiz RS0119089), zumal die Tatrichter daraus lediglich den Wissensstand des Angeklagten unauflösbarer Widerspruch im Sinn des dritten Falls der Ziffer 5, (RIS-Justiz RS0119089), zumal die Tatrichter daraus lediglich den Wissensstand des Angeklagten
über die Schlepperorganisation selbst ableiteten, wobei dieser Schluss auch – mit Blick auf § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO – mängelfrei ist (RIS-Justiz RS0108609). Der Vorwurf mangelnder Erörterung einzelner Passagen der Aussagen von Zeugen in der Hauptverhandlung spricht zum einen keine entscheidenden Tatsachen an (Bezeichnung des Angeklagten als „führender Organisator“), zum anderen übersieht der Nichtigkeitswerber, dass das Gericht nicht dazu verhalten ist, über die Schlepperorganisation selbst ableiteten, wobei dieser Schluss auch – mit Blick auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, vierter Fall StPO – mängelfrei ist (RIS-Justiz RS0108609). Der Vorwurf mangelnder Erörterung einzelner Passagen der Aussagen von Zeugen in der Hauptverhandlung spricht zum einen keine entscheidenden Tatsachen an (Bezeichnung des Angeklagten als „führender Organisator“), zum anderen übersieht der Nichtigkeitswerber, dass das Gericht nicht dazu verhalten ist,
den vollständigen Inhalt sämtlicher Zeugenaussagen und sonstiger Beweise zu erörtern (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO; RIS-Justiz RS0106642).den vollständigen Inhalt sämtlicher Zeugenaussagen und sonstiger Beweise zu erörtern (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO; RIS-Justiz RS0106642).
Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen methodengerechten Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810, RS011
6565, RS0117247; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581, 584, 593).6565, RS0117247; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581, 584, 593).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet unter Wiedergabe bloß einzelner Passagen des bekämpften Urteils und unter Hinweis auf 13 Os 9/14v, das Erstgericht hätte es unterlassen, das vom Angeklagten erhaltene Entgelt mit einem „adäquaten Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) behauptet unter Wiedergabe bloß einzelner Passagen des bekämpften Urteils und unter Hinweis auf 13 Os 9/14v, das Erstgericht hätte es unterlassen, das vom Angeklagten erhaltene Entgelt mit einem „adäquaten
Fuhrlohn“ zu vergleichen, legt aber weder dar, aus welchem Grund es nach § 114 Abs 1 FPG auf einen Vorsatz auf persönliche Bereicherung bloß des unmittelbaren Täters ankommen soll (arg „sich oder einen Dritten“; vgl 14 Os 116/15p), noch welche weiteren – über die zu den von den Geschleppten gezahlten und vom Angeklagten vereinnahmten Geldbeträgen getroffenen Urteilskonstatierungen hinaus (US 7 ff) – aus Beschwerdesicht zur rechtsrichtigen Beurteilung noch erforderlich gewesen wären (RIS-Justiz RS0118416, RS0118415).Fuhrlohn“ zu vergleichen, legt aber weder dar, aus welchem Grund es nach Paragraph 114, Absatz eins, FPG auf einen Vorsatz auf persönliche Bereicherung bloß des unmittelbaren Täters ankommen soll (arg „sich oder einen Dritten“; vergleiche 14 Os 116/15p), noch welche weiteren – über die zu den von den Geschleppten gezahlten und vom Angeklagten vereinnahmten Geldbeträgen getroffenen Urteilskonstatierungen hinaus (US 7 ff) – aus Beschwerdesicht zur rechtsrichtigen Beurteilung noch erforderlich gewesen wären (RIS-Justiz RS0118416, RS0118415).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.