Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Unvollständig (Z 5 zweiter Fall) ist ein Urteil dann, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ (RIS-Justiz RS0118316). Dem diesbezüglichen Vorwurf der Mängelrüge zuwider wurde die Alkoholisierung des Angeklagten zur Tatzeit und dessen Erinnerung an den Vorfall durchaus erwogen (US 4, 6), während unklar bleibt, aus welchem Grund entscheidungswesentlich sein sollte, „was dem [Wurf des Glases] genau vorangegangen“ sei (vgl im Übrigen US 4).Unvollständig (Ziffer 5, zweiter Fall) ist ein Urteil dann, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (Paragraph 258, Absatz eins, StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ (RIS-Justiz RS0118316). Dem diesbezüglichen Vorwurf der Mängelrüge zuwider wurde die Alkoholisierung des Angeklagten zur Tatzeit und dessen Erinnerung an den Vorfall durchaus erwogen (US 4, 6), während unklar bleibt, aus welchem Grund entscheidungswesentlich sein sollte, „was dem [Wurf des Glases] genau vorangegangen“ sei vergleiche im Übrigen US 4).
Widersprüchlich sind zwei Aussagen, wenn sie nach den Denkgesetzen oder der allgemeinen Lebenserfahrung nicht nebeneinander bestehen können. Im Sinn der Z 5 dritter Fall des § 281 Abs 1 StPO können die Feststellungen über entscheidende Tatsachen in den Entscheidungsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) und deren Referat im Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO), die Feststellungen über entscheidende Tatsachen in den Urteilsgründen, die zu den getroffenen Feststellungen über entscheidende Tatsachen angestellten Erwägungen sowie die Feststellungen über entscheidende Tatsachen in den Urteilsgründen und die dazu angestellten Erwägungen zueinander im Widerspruch stehen.Widersprüchlich sind zwei Aussagen, wenn sie nach den Denkgesetzen oder der allgemeinen Lebenserfahrung nicht nebeneinander bestehen können. Im Sinn der Ziffer 5, dritter Fall des Paragraph 281, Absatz eins, StPO können die Feststellungen über entscheidende Tatsachen in den Entscheidungsgründen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) und deren Referat im Erkenntnis (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO), die Feststellungen über entscheidende Tatsachen in den Urteilsgründen, die zu den getroffenen Feststellungen über entscheidende Tatsachen angestellten Erwägungen sowie die Feststellungen über entscheidende Tatsachen in den Urteilsgründen und die dazu angestellten Erwägungen zueinander im Widerspruch stehen.
Worin ein solcher Widerspruch liegen sollte, legt die Beschwerde, die lediglich argumentiert, der Wurf eines Glases ins Gesicht führe nicht per se zu einer Erblindung oder anderen schweren Augenverletzung und der Angeklagte habe eine Erblindung des Opfers nur ex-post betrachtet für möglich gehalten, nicht deutlich dar.
Ein Widerspruch liegt gerade nicht vor, wenn nach Maßgabe von Denkgesetzen und grundlegenden Erfahrungssätzen auch andere als die gezogenen Schlüsse zulässig wären (RIS-Justiz RS0117402).
Entgegen dem Einwand offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen zur subjektiven Tatseite begegnet deren Ableitung aus dem überraschenden (daher keiner Abwehr zugänglichen) schwungvollen Wurf eines dünnwandigen Glases mitten in das Gesicht des Opfers unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit keinen Bedenken (RIS-Justiz RS0116882, RS0098671).Entgegen dem Einwand offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der Feststellungen zur subjektiven Tatseite begegnet deren Ableitung aus dem überraschenden (daher keiner Abwehr zugänglichen) schwungvollen Wurf eines dünnwandigen Glases mitten in das Gesicht des Opfers unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit keinen Bedenken (RIS-Justiz RS0116882, RS0098671).
Mit der Argumentation (Z 5a), es sei „aus physikalischer Sicht … denkunmöglich, durch den Wurf eines dünnwandigen Longdrink-Glases eine schwere Körperverletzung zu verursachen“, es handle sich bei einem solchen Gegenstand nicht um ein „lebensgefährliches Mittel“ und der Angeklagte habe nicht absichtlich gehandelt, wirdMit der Argumentation (Ziffer 5 a,), es sei „aus physikalischer Sicht … denkunmöglich, durch den Wurf eines dünnwandigen Longdrink-Glases eine schwere Körperverletzung zu verursachen“, es handle sich bei einem solchen Gegenstand nicht um ein „lebensgefährliches Mittel“ und der Angeklagte habe nicht absichtlich gehandelt, wird
die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Schuldberufung bekämpft, ohne erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Urteilsannahmen zu wecken. Nur über dieser Schwelle liegende Bedenken sind aber Maßstab des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes, will doch die Tatsachenrüge – im Übrigen durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiserwägungen – nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden (also schuld- oder subsumtionserheblichen) Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung verhindern (RIS-Justiz RS0119583, RS0118780).
Die prozessordnungsgemäße Geltendmachung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes erfordert striktes Festhalten an den tatsächlich getroffenen Urteilskonstatierungen in ihrer Gesamtheit und die auf dieser Grundlage zu führende Darlegung, dass dem Gericht bei Beurteilung des Urteilssachverhalts ein Rechtsirrtum unterlaufen ist. Demgemäß liegt keine prozessordnungsgemäße Darstellung eines derartigen Beschwerdegrundes vor, wenn eine im Urteil konstatierte Tatsache bestritten oder übergangen oder aber ein nicht festgestellter Umstand als gegeben angenommen wird (RIS-Justiz RS0099810 [T15]). Die Subsumtionsrüge (Z 10) behauptet bloß, bei „richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das Erstgericht den Angeklagten … wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB verurteilt“, zumal ihm Absichtlichkeit nicht anzulasten wäre, und entspricht demgemäß obiger Voraussetzung nicht.Die prozessordnungsgemäße Geltendmachung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes erfordert striktes Festhalten an den tatsächlich getroffenen Urteilskonstatierungen in ihrer Gesamtheit und die auf dieser Grundlage zu führende Darlegung, dass dem Gericht bei Beurteilung des Urteilssachverhalts ein Rechtsirrtum unterlaufen ist. Demgemäß liegt keine prozessordnungsgemäße Darstellung eines derartigen Beschwerdegrundes vor, wenn eine im Urteil konstatierte Tatsache bestritten oder übergangen oder aber ein nicht festgestellter Umstand als gegeben angenommen wird (RIS-Justiz RS0099810 [T15]). Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) behauptet bloß, bei „richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das Erstgericht den Angeklagten … wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB verurteilt“, zumal ihm Absichtlichkeit nicht anzulasten wäre, und entspricht demgemäß obiger Voraussetzung nicht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.