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Entscheidung 11 Os 109/18s×

Entscheidung 11 Os 109/18s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os109/18s

Entscheidungsdatum

16.10.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Oktober 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Ertl, LL.M., als Schriftführer in der Strafsache gegen Kevin R***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 14. Juni 2018, GZ 34 Hv 37/18s-14, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Kevin R***** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 13. Jänner 2018 in S***** Alexander Sch***** eine schwere Körperverletzung absichtlich zuzufügen versucht, indem er ihm ohne Ankündigung ein Longdrink-Glas aus einer Entfernung von 1,5 m derart wuchtig ins Gesicht warf, dass es zerbrach und Sch***** eine Schnittverletzung am Nasenrücken, eine Prellung des Nasenbeins und eine blutende Wunde an der Oberlippe innen und außen erlitt.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Unvollständig (Ziffer 5, zweiter Fall) ist ein Urteil dann, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (Paragraph 258, Absatz eins, StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ (RIS-Justiz RS0118316). Dem diesbezüglichen Vorwurf der Mängelrüge zuwider wurde die Alkoholisierung des Angeklagten zur Tatzeit und dessen Erinnerung an den Vorfall durchaus erwogen (US 4, 6), während unklar bleibt, aus welchem Grund entscheidungswesentlich sein sollte, „was dem [Wurf des Glases] genau vorangegangen“ sei vergleiche im Übrigen US 4).

Widersprüchlich sind zwei Aussagen, wenn sie nach den Denkgesetzen oder der allgemeinen Lebenserfahrung nicht nebeneinander bestehen können. Im Sinn der Ziffer 5, dritter Fall des Paragraph 281, Absatz eins, StPO können die Feststellungen über entscheidende Tatsachen in den Entscheidungsgründen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) und deren Referat im Erkenntnis (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO), die Feststellungen über entscheidende Tatsachen in den Urteilsgründen, die zu den getroffenen Feststellungen über entscheidende Tatsachen angestellten Erwägungen sowie die Feststellungen über entscheidende Tatsachen in den Urteilsgründen und die dazu angestellten Erwägungen zueinander im Widerspruch stehen.

Worin ein solcher Widerspruch liegen sollte, legt die Beschwerde, die lediglich argumentiert, der Wurf eines Glases ins Gesicht führe nicht per se zu einer Erblindung oder anderen schweren Augenverletzung und der Angeklagte habe eine Erblindung des Opfers nur ex-post betrachtet für möglich gehalten, nicht deutlich dar.

Ein Widerspruch liegt gerade nicht vor, wenn nach Maßgabe von Denkgesetzen und grundlegenden Erfahrungssätzen auch andere als die gezogenen Schlüsse zulässig wären (RIS-Justiz RS0117402).

Entgegen dem Einwand offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der Feststellungen zur subjektiven Tatseite begegnet deren Ableitung aus dem überraschenden (daher keiner Abwehr zugänglichen) schwungvollen Wurf eines dünnwandigen Glases mitten in das Gesicht des Opfers unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit keinen Bedenken (RIS-Justiz RS0116882, RS0098671).

Mit der Argumentation (Ziffer 5 a,), es sei „aus physikalischer Sicht … denkunmöglich, durch den Wurf eines dünnwandigen Longdrink-Glases eine schwere Körperverletzung zu verursachen“, es handle sich bei einem solchen Gegenstand nicht um ein „lebensgefährliches Mittel“ und der Angeklagte habe nicht absichtlich gehandelt, wird

die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Schuldberufung bekämpft, ohne erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Urteilsannahmen zu wecken. Nur über dieser Schwelle liegende Bedenken sind aber Maßstab des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes, will doch die Tatsachenrüge – im Übrigen durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiserwägungen – nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden (also schuld- oder subsumtionserheblichen) Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung verhindern (RIS-Justiz RS0119583, RS0118780).

Die prozessordnungsgemäße Geltendmachung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes erfordert striktes Festhalten an den tatsächlich getroffenen Urteilskonstatierungen in ihrer Gesamtheit und die auf dieser Grundlage zu führende Darlegung, dass dem Gericht bei Beurteilung des Urteilssachverhalts ein Rechtsirrtum unterlaufen ist. Demgemäß liegt keine prozessordnungsgemäße Darstellung eines derartigen Beschwerdegrundes vor, wenn eine im Urteil konstatierte Tatsache bestritten oder übergangen oder aber ein nicht festgestellter Umstand als gegeben angenommen wird (RIS-Justiz RS0099810 [T15]). Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) behauptet bloß, bei „richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das Erstgericht den Angeklagten … wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB verurteilt“, zumal ihm Absichtlichkeit nicht anzulasten wäre, und entspricht demgemäß obiger Voraussetzung nicht.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E123045

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0110OS00109.18S.1016.000

Im RIS seit

31.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2018

Dokumentnummer

JJT_20181016_OGH0002_0110OS00109_18S0000_000