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Entscheidung 11 Os 109/20v×

Entscheidung 11 Os 109/20v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os109/20v

Entscheidungsdatum

02.11.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. November 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs  Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Emmerich S***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StGB, AZ 11c E Vr 4531/95, Hv 899/97 des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Emmerich S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 27. August 2020, AZ 19 Bs 146/20i, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur nichtöffentlich gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Emmerich S***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16. Juni 2020, GZ 11c E Vr 4531/95, Hv 899/97-148, mit welchem dessen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens (zum Nachteil eines Mitangeklagten wegen res iudicata) abgewiesen worden war, nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Beschwerde des Emmerich S***** ist unzulässig, weil gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts als Rechtsmittelgericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).

Textnummer

E129891

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0110OS00109.20V.1102.000

Im RIS seit

30.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2020

Dokumentnummer

JJT_20201102_OGH0002_0110OS00109_20V0000_000