Entscheidung 11 Os 109/20v
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
02.11.2020
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 2. November 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Emmerich S***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 und 2 StGB, AZ 11c E Vr 4531/95, Hv 899/97 des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Emmerich S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 27. August 2020, AZ 19 Bs 146/20i, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur nichtöffentlich gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 2. November 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Emmerich S***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StGB, AZ 11c E Vr 4531/95, Hv 899/97 des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Emmerich S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 27. August 2020, AZ 19 Bs 146/20i, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur nichtöffentlich gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Emmerich S***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16. Juni 2020, GZ 11c E Vr 4531/95, Hv 899/97-148, mit welchem dessen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens (zum Nachteil eines Mitangeklagten wegen res iudicata) abgewiesen worden war, nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen erhobene Beschwerde des Emmerich S***** ist unzulässig, weil gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts als Rechtsmittelgericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).Die dagegen erhobene Beschwerde des Emmerich S***** ist unzulässig, weil gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts als Rechtsmittelgericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0110OS00109.20V.1102.000
Zuletzt aktualisiert am
30.11.2020
Dokumentnummer
JJT_20201102_OGH0002_0110OS00109_20V0000_000