[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * Y*: Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * Y*:
[4] Der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider wurde die von der Beschwerde ins Treffen geführte „Aufklärungsabsicht“ bezüglich des genauen Ablaufs der „Betrügereien“ im Zusammenhang mit den Feststellungen zum (bedingten) Schädigungs-, Täuschungs- und Bereicherungsvorsatz des Angeklagten gar wohl berücksichtigt (vgl US 30 ff: „Aufklärung“ als „Hauptmotivation“ bei der Begehung der im Urteil inkriminierten Handlungen; „Bereicherung nicht vorrangig“). Der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider wurde die von der Beschwerde ins Treffen geführte „Aufklärungsabsicht“ bezüglich des genauen Ablaufs der „Betrügereien“ im Zusammenhang mit den Feststellungen zum (bedingten) Schädigungs-, Täuschungs- und Bereicherungsvorsatz des Angeklagten gar wohl berücksichtigt vergleiche US 30 ff: „Aufklärung“ als „Hauptmotivation“ bei der Begehung der im Urteil inkriminierten Handlungen; „Bereicherung nicht vorrangig“).
[5] Entgegen dem Beschwerdevorwurf ist auch keine logische Unverträglichkeit (Z 5 dritter Fall; RIS-Justiz RS0119089) zwischen den Urteilsaussagen zur „Aufklärungsabsicht“ des Angeklagten (als Tatmotiv) und jenen zum betrugsspezifischen (bedingten) Vorsatz im Tatzeitraum (US 28 ff) zu erblicken. Entgegen dem Beschwerdevorwurf ist auch keine logische Unverträglichkeit (Ziffer 5, dritter Fall; RIS-Justiz RS0119089) zwischen den Urteilsaussagen zur „Aufklärungsabsicht“ des Angeklagten (als Tatmotiv) und jenen zum betrugsspezifischen (bedingten) Vorsatz im Tatzeitraum (US 28 ff) zu erblicken.
[6] Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, aus seinen Angaben zum Motiv für seine Handlungen und aus einer von ihm anonym erstatteten Anzeige betreffend die U* OHG wäre das Fehlen seines Schädigungs-, Täuschungs- und Bereicherungsvorsatzes im Tatzeitraum (1. Jänner bis 15. März 2019) abzuleiten gewesen, bekämpft er bloß die Beweiswürdigung der Tatrichter (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld. Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, aus seinen Angaben zum Motiv für seine Handlungen und aus einer von ihm anonym erstatteten Anzeige betreffend die U* OHG wäre das Fehlen seines Schädigungs-, Täuschungs- und Bereicherungsvorsatzes im Tatzeitraum (1. Jänner bis 15. März 2019) abzuleiten gewesen, bekämpft er bloß die Beweiswürdigung der Tatrichter (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.
[7] Da der tatsächliche Eintritt der angestrebten Bereicherung nicht zum Tatbestand des Betrugs gehört (RIS-Justiz RS0103999 [T2]), kann unter dem Blickwinkel des Schuldspruchs und der Subsumtion dahinstehen, ob die Feststellungen zum vom Beschwerdeführer durch seine strafbaren Handlungen erzielten Betrag von 300 Euro (US 30) willkürfrei begründet wurden (Z 5 vierter Fall). Da der tatsächliche Eintritt der angestrebten Bereicherung nicht zum Tatbestand des Betrugs gehört (RIS-Justiz RS0103999 [T2]), kann unter dem Blickwinkel des Schuldspruchs und der Subsumtion dahinstehen, ob die Feststellungen zum vom Beschwerdeführer durch seine strafbaren Handlungen erzielten Betrag von 300 Euro (US 30) willkürfrei begründet wurden (Ziffer 5, vierter Fall).
[8] In Ansehung des Verfallsausspruchs (US 7) genügt es jedenfalls, dass das Schöffengericht den Umfang der für verfallen zu erklärenden Vermögenswerte nach seiner Überzeugung festgesetzt hat (§ 20 Abs 4 StGB; US 32). In Ansehung des Verfallsausspruchs (US 7) genügt es jedenfalls, dass das Schöffengericht den Umfang der für verfallen zu erklärenden Vermögenswerte nach seiner Überzeugung festgesetzt hat (Paragraph 20, Absatz 4, StGB; US 32).
[9] Aktenwidrig (Z 5 letzter Fall) sind die Entscheidungsgründe, wenn sie den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder einer Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergeben, mit anderen Worten: wenn sich im Urteil ein falsches Zitat aus den Akten findet (vgl RIS-Justiz RS0099547). Die Richtigkeit von auf freier Beweiswürdigung beruhenden Schlüssen kann unter dem Gesichtspunkt der Aktenwidrigkeit hingegen nicht angefochten werden (RIS-Justiz RS0099524). Aktenwidrig (Ziffer 5, letzter Fall) sind die Entscheidungsgründe, wenn sie den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder einer Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergeben, mit anderen Worten: wenn sich im Urteil ein falsches Zitat aus den Akten findet vergleiche RIS-Justiz RS0099547). Die Richtigkeit von auf freier Beweiswürdigung beruhenden Schlüssen kann unter dem Gesichtspunkt der Aktenwidrigkeit hingegen nicht angefochten werden (RIS-Justiz RS0099524).
[10] Ein Fehlzitat im dargestellten Sinn in Bezug auf eine entscheidende Tatsache vermag die Beschwerde (Z 5 fünfter Fall) nicht aufzuzeigen, indem sie unter isolierter Hervorhebung einzelner Passagen aus den Angaben des Angeklagten die erkennbar aus einer Gesamtschau von dessen Aussagen abgeleiteten Schlüsse (US 31) in Bezug auf eine schon im Tatzeitraum hinreichende Information über die im Unternehmen praktizierte „Betrugsmasche“ (US 28) kritisiert. Ein Fehlzitat im dargestellten Sinn in Bezug auf eine entscheidende Tatsache vermag die Beschwerde (Ziffer 5, fünfter Fall) nicht aufzuzeigen, indem sie unter isolierter Hervorhebung einzelner Passagen aus den Angaben des Angeklagten die erkennbar aus einer Gesamtschau von dessen Aussagen abgeleiteten Schlüsse (US 31) in Bezug auf eine schon im Tatzeitraum hinreichende Information über die im Unternehmen praktizierte „Betrugsmasche“ (US 28) kritisiert.
[11] Die Rechtsrüge (nominell Z 9 lit a) beschränkt sich unter neuerlichem Hinweis auf die „Aufklärungsabsicht“ des Angeklagten auf eine Bestreitung („in dubio pro reo“ [vgl aber RIS-Justiz RS0098325]) des im Urteil festgestellten (bedingten) Bereicherungs- und Täuschungsvorsatzes. Damit vernachlässigt sie aber den in den Urteilsfeststellungen (US 29 f) gelegenen Bezugspunkt materiell-rechtlicher Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810). Die Rechtsrüge (nominell Ziffer 9, Litera a,) beschränkt sich unter neuerlichem Hinweis auf die „Aufklärungsabsicht“ des Angeklagten auf eine Bestreitung („in dubio pro reo“ [vgl aber RIS-Justiz RS0098325]) des im Urteil festgestellten (bedingten) Bereicherungs- und Täuschungsvorsatzes. Damit vernachlässigt sie aber den in den Urteilsfeststellungen (US 29 f) gelegenen Bezugspunkt materiell-rechtlicher Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).
[12] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
[13] Allerdings überzeugte sich der Oberste Gerichtshof von Amts wegen (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO) von einem seitens des Angeklagten nicht gerügten Rechtsfehler mangels Feststellungen (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO), auf den auch die Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme hinweist: Allerdings überzeugte sich der Oberste Gerichtshof von Amts wegen (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO) von einem seitens des Angeklagten nicht gerügten Rechtsfehler mangels Feststellungen (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO), auf den auch die Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme hinweist:
[14] Die Qualifikation des Datenbetrugs nach § 147 Abs 1 Z 1 (richtig:) vierter Fall StGB ist nur dann anzunehmen, wenn die falschen oder verfälschten Daten nicht bloß anlässlich, sondern gerade zum Zweck der tatbestandsmäßigen Täuschung benützt werden (RIS-Justiz RS0094405; Kirchbacher/Sadoghi in WK² StGB § 147 Rz 11, 28/28; vgl auch 13 Os 123/07y, EvBl 2008/31, 158). Die Qualifikation des Datenbetrugs nach Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, (richtig:) vierter Fall StGB ist nur dann anzunehmen, wenn die falschen oder verfälschten Daten nicht bloß anlässlich, sondern gerade zum Zweck der tatbestandsmäßigen Täuschung benützt werden (RIS-Justiz RS0094405; Kirchbacher/Sadoghi in WK² StGB Paragraph 147, Rz 11, 28/28; vergleiche auch 13 Os 123/07y, EvBl 2008/31, 158).
[15] Dem Urteilssachverhalt (insbesondere US 28 ff) zufolge bot der Angeklagte im inkriminierten Tatzeitraum von einem Büro in W* aus gemeinsam mit Se* D*, * Da* und * S* (US 21: sämtliche von S* D* zu diesen Zwecken beschäftigt) als Mitarbeiter und Disponent der von S* D* als „faktischem Machthaber“ „übernommenen“ (US 20) U* OHG mit „offiziellem Sitz“ (US 21: „Scheinfirmensitz“) in Wo* in Deutschland in Kenntnis des Tatplans (US 20 ff) über eine Online-Frachtbörse den im Urteilstenor genannten (Sub-)Frächtern Transportaufträge an, schloss per E-Mail die im Spruch angeführten Frachtverträge ab und wickelte die Transportaufträge mit den genannten Subfrächtern per E-Mail und telefonisch ab, wobei er jeweils im Namen der U* OHG agierte.
[16] Dabei täuschten der Angeklagte wie seine „Mittäter“ die genannten Subfrächter über „ihre“ Zahlungswilligkeit (US 28 iVm US 29: jene von Verantwortlichen der U* OHG) für die Transportleistungen in der jeweils im Urteilstenor genannten Höhe „unter Verwendung falscher Daten“, indem „sie“ sich wahrheitswidrig und vorsätzlich im elektronischen E-Mail-Verkehr, bei der Abwicklung der Transportaufträge sowie bei Abschluss der elektronisch erstellten und versandten Frachtverträge als „* Uz*“ (US 20 f, 27: der „vorgeschobene“ [Schein-]Geschäftsführer der U* OHG), „* M*“ (US 27: der „laut Internet“ weiterhin als „Inhaber“ der U* OHG „aufschien“) oder „* T*“ ausgaben und mit E-Mail-Adressen, insbesondere mit einer auf „dispowo*“ lautenden E-Mail-Adresse den Eindruck erweckten, als würden sie von Deutschland aus handeln. Dabei täuschten der Angeklagte wie seine „Mittäter“ die genannten Subfrächter über „ihre“ Zahlungswilligkeit (US 28 in Verbindung mit US 29: jene von Verantwortlichen der U* OHG) für die Transportleistungen in der jeweils im Urteilstenor genannten Höhe „unter Verwendung falscher Daten“, indem „sie“ sich wahrheitswidrig und vorsätzlich im elektronischen E-Mail-Verkehr, bei der Abwicklung der Transportaufträge sowie bei Abschluss der elektronisch erstellten und versandten Frachtverträge als „* Uz*“ (US 20 f, 27: der „vorgeschobene“ [Schein-]Geschäftsführer der U* OHG), „* M*“ (US 27: der „laut Internet“ weiterhin als „Inhaber“ der U* OHG „aufschien“) oder „* T*“ ausgaben und mit E-Mail-Adressen, insbesondere mit einer auf „dispowo*“ lautenden E-Mail-Adresse den Eindruck erweckten, als würden sie von Deutschland aus handeln.
[17] Die im Urteilstenor genannten Subfrächter wurden durch die Täuschungshandlungen zur Ausführung der Transporte verleitet, wodurch sie – mangels Bezahlung – im jeweils genannten Betrag am Vermögen geschädigt wurden.
[18] Inwiefern in der Verwendung eines anderen Namens und einer für das Unternehmen eingerichteten E-Mail-Adresse durch den Angeklagten, der als Mitarbeiter und Disponent für das Unternehmen U* OHG agierte, beim zu seinen Agenden zählenden Abschluss und bei der Abwicklung von Transportaufträgen im (überwiegend) elektronischen Geschäftsverkehr eine Benützung solcher Daten (gerade) zur Täuschung der Subfrächter über die Zahlungswilligkeit von Verantwortlichen des Unternehmens U* OHG liegen soll, wird in den Urteilsgründen nicht dargestellt (siehe US 28 f, vgl auch US 33 f). Inwiefern in der Verwendung eines anderen Namens und einer für das Unternehmen eingerichteten E-Mail-Adresse durch den Angeklagten, der als Mitarbeiter und Disponent für das Unternehmen U* OHG agierte, beim zu seinen Agenden zählenden Abschluss und bei der Abwicklung von Transportaufträgen im (überwiegend) elektronischen Geschäftsverkehr eine Benützung solcher Daten (gerade) zur Täuschung der Subfrächter über die Zahlungswilligkeit von Verantwortlichen des Unternehmens U* OHG liegen soll, wird in den Urteilsgründen nicht dargestellt (siehe US 28 f, vergleiche auch US 33 f).
[19] Damit fehlen die Qualifikation nach § 147 Abs 1 Z 1 StGB und davon abgeleitet jene nach § 147 Abs 2a StGB tragende Feststellungen (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO). Damit fehlen die Qualifikation nach Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und davon abgeleitet jene nach Paragraph 147, Absatz 2 a, StGB tragende Feststellungen (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO).
[20] Das angefochtene Urteil, das sonst unberührt zu bleiben hatte, war somit bereits bei der nichtöffentlichen Beratung im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen (§ 285e StPO). Das angefochtene Urteil, das sonst unberührt zu bleiben hatte, war somit bereits bei der nichtöffentlichen Beratung im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen (Paragraph 285 e, StPO).
[21] Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die Aufhebung des Strafausspruchs zu verweisen.
[22] Bleibt anzumerken, dass ein bei der rechtlichen Beurteilung einer urteilsgegenständlichen Tat vorzunehmender Günstigkeitsvergleich (§ 61 StGB) an Hand des Urteilssachverhalts vorzunehmen ist (RIS-Justiz RS0089011 [T3]). Dabei sind die auf Basis des Urteilssachverhalts konkret anzuwendenden Strafgesetze (einschließlich allfälliger Qualifikationstatbestände; vgl auch RIS-Justiz RS0091798) – nach Tatzeitrecht einerseits und nach Urteilsrecht andererseits – in den Blick zu nehmen (RIS-Justiz RS0133827) und ist streng fallbezogen in einer konkreten Gesamtschau der Unrechtsfolgen zu prüfen, welches Gesetz in seinen Gesamtauswirkungen für den Täter vorteilhafter wäre (RIS-Justiz RS0119085). Bleibt anzumerken, dass ein bei der rechtlichen Beurteilung einer urteilsgegenständlichen Tat vorzunehmender Günstigkeitsvergleich (Paragraph 61, StGB) an Hand des Urteilssachverhalts vorzunehmen ist (RIS-Justiz RS0089011 [T3]). Dabei sind die auf Basis des Urteilssachverhalts konkret anzuwendenden Strafgesetze (einschließlich allfälliger Qualifikationstatbestände; vergleiche auch RIS-Justiz RS0091798) – nach Tatzeitrecht einerseits und nach Urteilsrecht andererseits – in den Blick zu nehmen (RIS-Justiz RS0133827) und ist streng fallbezogen in einer konkreten Gesamtschau der Unrechtsfolgen zu prüfen, welches Gesetz in seinen Gesamtauswirkungen für den Täter vorteilhafter wäre (RIS-Justiz RS0119085).
[23] Eine Qualifikation (hier: § 148 zweiter Fall StGB; US 32 f) kann daher nur dann in diese Prüfung einbezogen werden, wenn (auch) diese in allen ihren Elementen vom Urteilssachverhalt gedeckt ist. Gleiches gilt für eine erst im Urteilszeitpunkt in Geltung stehende Qualifikation (hier: § 147 Abs 2a StGB) und einen allenfalls idealkonkurrierend erfüllten weiteren Straftatbestand (hier: § 278 Abs 1 StGB). Eine Qualifikation (hier: Paragraph 148, zweiter Fall StGB; US 32 f) kann daher nur dann in diese Prüfung einbezogen werden, wenn (auch) diese in allen ihren Elementen vom Urteilssachverhalt gedeckt ist. Gleiches gilt für eine erst im Urteilszeitpunkt in Geltung stehende Qualifikation (hier: Paragraph 147, Absatz 2 a, StGB) und einen allenfalls idealkonkurrierend erfüllten weiteren Straftatbestand (hier: Paragraph 278, Absatz eins, StGB).
[24] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.