Für die Erhebung der Verfahrensrüge nach § 281 Abs. 1 Z 4 StPO im Zusammenhang mit der Unterlassung der Einvernahme des in der Hauptverhandlung vom 7.März 1985 vom Angeklagten beantragten Zeugen Markus E (AS 237) fehlt es an einer wesentlichen prozessualen Voraussetzung, nämlich an der Wiederholung des Beweisantrages in der am 25.April 1985 gemäß § 276 a StPO neu durchgeführten Hauptverhandlung (AS 288); auch die Verlesung des Protokolls der vertagten Verhandlung vermag die neuerliche Beweisantragstellung nicht zu ersetzen (Mayerhofer-Rieder 2 , § 281 Abs. 1 Z 4 StPO, E Nr 32, 33; § 276 a StPO, E Nr 6).Für die Erhebung der Verfahrensrüge nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO im Zusammenhang mit der Unterlassung der Einvernahme des in der Hauptverhandlung vom 7.März 1985 vom Angeklagten beantragten Zeugen Markus E (AS 237) fehlt es an einer wesentlichen prozessualen Voraussetzung, nämlich an der Wiederholung des Beweisantrages in der am 25.April 1985 gemäß Paragraph 276, a StPO neu durchgeführten Hauptverhandlung (AS 288); auch die Verlesung des Protokolls der vertagten Verhandlung vermag die neuerliche Beweisantragstellung nicht zu ersetzen (Mayerhofer-Rieder 2 , Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO, E Nr 32, 33; Paragraph 276, a StPO, E Nr 6).
Die belastende Aussage des Zeugen Josef B steht auch nicht in unlösbarem Widerspruch zu den Angaben seiner Gattin Ingeborg B, wie der Beschwerdeführer behauptet. Diese Zeugin hatte nämlich die Frage, ob der Angeklagte ihren Ehemann mit dem Aufschlitzen bedrohte, keineswegs eindeutig verneint, sondern mit den Worten 'das weiß ich nicht mehr' offengelassen (AS 231). Einer Erörterung dieses bloß scheinbaren Widerspruches bedurfte es ebensowenig wie der Auseinandersetzung mit jenen Umständen, unter welchen die Zeugin Ingeborg B den Angeklagten einer weiteren - nicht schuldspruchsgegenständlichen - Bedrohung ihres Gatten durch die öußerung 'Ich hau dir den Schädel ein' bezichtigte (AS 228). Mit seinen weiteren Ausführungen zum Fehlen des Motivs für eine Bedrohung des Zeugen Josef B setzt sich der Beschwerdeführer über die Urteilsgründe, wonach er aus Wut ('Rage') handelte (AS 302), völlig hinweg und bekämpft letztlich die Beweiswürdigung des Schöffensenates nach Art einer hier unzulässigen Schuldberufung. Gleiches gilt auch für die Beschwerdebehauptung eines angeblichen logischen Widerspruches des Wortlauts der inkriminierten öußerung zur Tatsache, daß der Angeklagte mit einem abgebrochenen Sesselfuß gegen Josef B vorging: Von einem Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeines menschliches Erfahrungsgut kann schon deswegen keine Rede sein, weil das Erstgericht keineswegs von einem Zusammenhang zwischen der verbalen Drohung und der Verwendung eines abgebrochenen Sesselfußes für einen tätlichen Angriff oder überhaupt von der (im § 107 Abs. 1 StGB nicht vorausgesetzten) Imminenz des angedrohten übels ausging (Leukauf-Steininger, StGB 2 , RN 18 zu § 74).Die belastende Aussage des Zeugen Josef B steht auch nicht in unlösbarem Widerspruch zu den Angaben seiner Gattin Ingeborg B, wie der Beschwerdeführer behauptet. Diese Zeugin hatte nämlich die Frage, ob der Angeklagte ihren Ehemann mit dem Aufschlitzen bedrohte, keineswegs eindeutig verneint, sondern mit den Worten 'das weiß ich nicht mehr' offengelassen (AS 231). Einer Erörterung dieses bloß scheinbaren Widerspruches bedurfte es ebensowenig wie der Auseinandersetzung mit jenen Umständen, unter welchen die Zeugin Ingeborg B den Angeklagten einer weiteren - nicht schuldspruchsgegenständlichen - Bedrohung ihres Gatten durch die öußerung 'Ich hau dir den Schädel ein' bezichtigte (AS 228). Mit seinen weiteren Ausführungen zum Fehlen des Motivs für eine Bedrohung des Zeugen Josef B setzt sich der Beschwerdeführer über die Urteilsgründe, wonach er aus Wut ('Rage') handelte (AS 302), völlig hinweg und bekämpft letztlich die Beweiswürdigung des Schöffensenates nach Art einer hier unzulässigen Schuldberufung. Gleiches gilt auch für die Beschwerdebehauptung eines angeblichen logischen Widerspruches des Wortlauts der inkriminierten öußerung zur Tatsache, daß der Angeklagte mit einem abgebrochenen Sesselfuß gegen Josef B vorging: Von einem Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeines menschliches Erfahrungsgut kann schon deswegen keine Rede sein, weil das Erstgericht keineswegs von einem Zusammenhang zwischen der verbalen Drohung und der Verwendung eines abgebrochenen Sesselfußes für einen tätlichen Angriff oder überhaupt von der (im Paragraph 107, Absatz eins, StGB nicht vorausgesetzten) Imminenz des angedrohten übels ausging (Leukauf-Steininger, StGB 2 , RN 18 zu Paragraph 74,).
Der Ansicht des Beschwerdeführers zuwider fehlt es auch nicht an einer zureichenden Begründung seiner Absicht, Josef B durch die inkriminierte öußerung in Furcht und Unruhe zu versetzen. Wird die Urteilsbegründung (AS 310), wonach sich die Feststellungen zur subjektiven Tatseite zwangsläufig aus dem Geschehnisablauf ergeben, nicht aus ihrem Zusammenhang mit den unmittelbar vorangehenden Hinweisen auf die dem Josef B bekannte Brutalität des Angeklagten und auf seine bei den Vorfällen vom 15. Mai 1984 manifestierte Aggressivität gelöst, so ergibt sich hieraus, daß das Erstgericht das innere Vorhaben des Angeklagten in zulässiger Weise aus dem Zusammenhang äußerer Umstände und der Täterpersönlichkeit erschloß.
Soweit sich die - formell auf die Z 9 lit a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützte - Rechtsrüge des Beschwerdeführers nicht auch zur Urteilstat 4/ in einer Wiederholung der Ausführungen zur Z 5 der erwähnten Gesetzesstelle erschöpft, wird in ihrem Rahmen die objektive Eignung der gegenständlichen öußerung, begründete Besorgnisse einzuflößen, bestritten, doch auch dies zu Unrecht:Soweit sich die - formell auf die Ziffer 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte - Rechtsrüge des Beschwerdeführers nicht auch zur Urteilstat 4/ in einer Wiederholung der Ausführungen zur Ziffer 5, der erwähnten Gesetzesstelle erschöpft, wird in ihrem Rahmen die objektive Eignung der gegenständlichen öußerung, begründete Besorgnisse einzuflößen, bestritten, doch auch dies zu Unrecht:
Angesichts der vom Angeklagten nicht zuletzt durch sein unmittelbar vorangehendes Verhalten am 15.Mai 1984 erwiesenen Aggressivität und Brutalität konnte ein Durchschnittsmensch in der Lage des Bedrohten bei unbefangener Betrachtung der Situation den Eindruck gewinnen, der Täter sei in der Lage und willens, das angekündigte übel tatsächlich herbeizuführen. Scheint auch das Erstgericht bei der Beurteilung der objektiven Eignung der Drohung im Sinn des § 74 Z 5 StGB diesen Durchschnittsmaßstab nicht angelegt, sondern auf die Person des Bedrohten abgestellt zu haben (AS 310 und AS 312), so gelangte es doch zu einer im Ergebnis richtigen Beurteilung der Rechtsfrage; der Feststellung, daß wirklich Besorgnis erweckt wurde, hätte es allerdings hiezu nicht bedurft (vgl insbesondere Leukauf-Steininger 2 , § 74 StGB, RN 18 und die hierin angeführte Judikatur).Angesichts der vom Angeklagten nicht zuletzt durch sein unmittelbar vorangehendes Verhalten am 15.Mai 1984 erwiesenen Aggressivität und Brutalität konnte ein Durchschnittsmensch in der Lage des Bedrohten bei unbefangener Betrachtung der Situation den Eindruck gewinnen, der Täter sei in der Lage und willens, das angekündigte übel tatsächlich herbeizuführen. Scheint auch das Erstgericht bei der Beurteilung der objektiven Eignung der Drohung im Sinn des Paragraph 74, Ziffer 5, StGB diesen Durchschnittsmaßstab nicht angelegt, sondern auf die Person des Bedrohten abgestellt zu haben (AS 310 und AS 312), so gelangte es doch zu einer im Ergebnis richtigen Beurteilung der Rechtsfrage; der Feststellung, daß wirklich Besorgnis erweckt wurde, hätte es allerdings hiezu nicht bedurft vergleiche insbesondere Leukauf-Steininger 2 , Paragraph 74, StGB, RN 18 und die hierin angeführte Judikatur).
Soweit der Nichtigkeitswerber darüber hinaus vorbringt, bei der ihm zugeschriebenen öußerung hätte es sich auch um eine - nicht tatbildliche - krasse übertreibung oder Verwünschung (milieubedingte Unmutsäußerung) handeln können, zumal die Androhung des Aufschlitzens mit einem Sesselfuß kaum in die Tat umgesetzt werden könne, weicht er erneut von den Urteilsfeststellungen ab; denn die Annahme eines Zusammenhanges zwischen der verbalen Drohung und der Verwendung eines abgebrochenen Sesselfußes als Waffe beim Vorfall vom 15.Mai 1984 ist urteilsfremd (vgl obige Stellungnahme zur Mängelrüge). Insoweit entbehrt die Rechtsrüge prozeßordnungsgemäßer Ausführung.Soweit der Nichtigkeitswerber darüber hinaus vorbringt, bei der ihm zugeschriebenen öußerung hätte es sich auch um eine - nicht tatbildliche - krasse übertreibung oder Verwünschung (milieubedingte Unmutsäußerung) handeln können, zumal die Androhung des Aufschlitzens mit einem Sesselfuß kaum in die Tat umgesetzt werden könne, weicht er erneut von den Urteilsfeststellungen ab; denn die Annahme eines Zusammenhanges zwischen der verbalen Drohung und der Verwendung eines abgebrochenen Sesselfußes als Waffe beim Vorfall vom 15.Mai 1984 ist urteilsfremd vergleiche obige Stellungnahme zur Mängelrüge). Insoweit entbehrt die Rechtsrüge prozeßordnungsgemäßer Ausführung.
Zur Urteilstat 5/:
Dem Vorwurf der Mängelrüge, das Erstgericht sei auf die Behauptung des Angeklagten, sich auf Grund einer Erlaubnis der Zeugin Ingeborg B als zur Wegnahme von Wein aus dem Gasthaus ihres Gatten berechtigt betrachtet zu haben, nicht eingegangen, ist zu erwidern, daß der Angeklagte diese Verantwortung zwar auch noch in der letzten Hauptverhandlung erneut vorbrachte (AS 248, 249), schließlich aber doch nicht aufrechterhielt, sondern sich zur - unmittelbar zuvor vom öffentlichen Ankläger modifizierten - Anklage wegen Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 129 Z 1 StGB ohne Einschränkung schuldig bekannte (AS 250). Das Erstgericht stützte sich daher zu Recht auf das Geständnis des Angeklagten auch hinsichtlich dieser Tat (AS 309) und konnte eine Erörterung der nicht mehr aufrechterhaltenen leugnenden Verantwortung unterlassen. Auch die Rechtsrüge des Angeklagten zu dieser Diebstahlstat bringt keinen der ziffernmäßig angeführten Nichtigkeitsgründe (§ 281 Abs. 1 Z 9 lit a und 10 StPO) zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung, sondern besteht lediglich in einer Wiederholung der Ausführungen zu § 281 Abs. 1 Z 5 StPO.Dem Vorwurf der Mängelrüge, das Erstgericht sei auf die Behauptung des Angeklagten, sich auf Grund einer Erlaubnis der Zeugin Ingeborg B als zur Wegnahme von Wein aus dem Gasthaus ihres Gatten berechtigt betrachtet zu haben, nicht eingegangen, ist zu erwidern, daß der Angeklagte diese Verantwortung zwar auch noch in der letzten Hauptverhandlung erneut vorbrachte (AS 248, 249), schließlich aber doch nicht aufrechterhielt, sondern sich zur - unmittelbar zuvor vom öffentlichen Ankläger modifizierten - Anklage wegen Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 129, Ziffer eins, StGB ohne Einschränkung schuldig bekannte (AS 250). Das Erstgericht stützte sich daher zu Recht auf das Geständnis des Angeklagten auch hinsichtlich dieser Tat (AS 309) und konnte eine Erörterung der nicht mehr aufrechterhaltenen leugnenden Verantwortung unterlassen. Auch die Rechtsrüge des Angeklagten zu dieser Diebstahlstat bringt keinen der ziffernmäßig angeführten Nichtigkeitsgründe (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a und 10 StPO) zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung, sondern besteht lediglich in einer Wiederholung der Ausführungen zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO.
Zur Urteilstat 6/:
Der insoweit prozeßordnungsgemäß ausgeführten - der Sache nach allerdings nur den Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs. 1 Z 9 lit a StPO relevierenden - Rechtsrüge des Angeklagten, derzufolge er durch Annahme freiwilliger Zuwendungen einer Prostituierten das Tatbestandsmerkmal des Ausnützens nach § 216 Abs. 1 StGB (in der Fassung der Strafgesetznovelle 1984, BGBl 295) nicht erfüllen konnte, kommt keine inhaltliche Berechtigung zu: Ziel der erwähnten Novelle war es, mit dem Begriff des Ausnützens auch das Schmarotzertum im Vorfeld der Ausbeutung zu erfassen. Zur Herstellung dieses Tatbestandsmerkmals genügt es, daß der Täter materielle Vorteile von einer die Prostitution ausübenden Person annimmt, wenn den Vorteilen keine entsprechenden (materiellen) Gegenleistungen gegenüberstehen oder sonst Interessen der der Prostitution nachgehenden Person verletzt oder beeinträchtigt werden. Lediglich trinkgeldartige Einnahmen sind hievon nicht erfaßt (JA Bericht 326 Blg NR XVI. GP). Die dem Beschwerdeführer vorschwebende Einschränkung auf Zuwendungen, die von Prostituierten nicht freiwillig geleistet werden, ist weder durch den Wortlaut noch durch den Sinn des maßgebenden Strafgesetzes (§ 216 StGB) gedeckt, alle Erscheinungen zu erfassen, die im Sinn der Kriminalwissenschaft und des allgemeinen Sprachgebrauchs als Zuhälterei verstanden werden (JA Bericht wie oben). Wohl ist - wie der Beschwerdeführer an sich zutreffend ausführt - auch zur Herstellung des Zuhältereitatbestands nach § 216 Abs. 1 StGB in der geltenden Fassung ein Tatverhalten erforderlich, das über ein bloßes Zusammenleben mit der Prostituierten hinausgeht; von einem solchen Verhalten ging das Erstgericht hier jedoch ohnehin aus, indem es feststellte, der Angeklagte habe bis Anfang September 1984 von einem beträchtlichen Teil der Einkünfte der Ingeborg B aus der gewerbsmäßigen Ausübung des Straßenstrichs in Braunau gelebt, auf welche er mangels eines eigenen Einkommens angewiesen gewesen sei, und sich hiedurch eine fortlaufende Einnahme verschafft, für die er keine entsprechenden Gegenleistungen erbrachte (AS 305, 306). Mit seinem abschließenden Beschwerdevorbringen zur Urteilstat 6/, das Erstgericht habe ihm zu Unrecht den Schuldausschließungsgrund nach § 9 StGB nicht zugute gehalten, weicht der Angeklagte prozeßordnungswidrig von der Tatsachengrundlage des angefochtenen Urteils ab, welches eine Feststellung des Inhalts, er habe irrtümlich die Rechtswidrigkeit seines (erst ab 1.August 1984 strafbaren) Verhaltens verkannt, nicht enthält. Das Erstgericht traf allerdings auch keine gegenteilige Annahme, sondern setzte sich mit der Frage des Rechtsirrtums überhaupt nicht auseinander. Zu Feststellungen in dieser Richtung bestand jedoch auch keinerlei Anlaß, weil sich nicht einmal der Angeklagte selbst in seiner Verantwortung auf den nunmehr behaupteten Irrtum (der sich nach § 9 StGB nicht allein auf die Strafbarkeit, sondern darüber hinaus auf die Rechtswidrigkeit des Tatverhaltens beziehen muß) nie berief. Sohin kann diesbezüglich auch kein Feststellungsmangel im Sinn des § 281 Abs. 1 Z 9 lit b StPO (Mayerhofer-Rieder 2 , E Gr 18, 19 zu Z 9 lit a sowie E Gr 34 zu Z 9 lit b des § 281 Abs. 1 StPO) wahrgenommen werden. Die zum Teil nicht gesetzmäßig ausgeführte, im übrigen aber sachlich unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher zu verwerfen.Der insoweit prozeßordnungsgemäß ausgeführten - der Sache nach allerdings nur den Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO relevierenden - Rechtsrüge des Angeklagten, derzufolge er durch Annahme freiwilliger Zuwendungen einer Prostituierten das Tatbestandsmerkmal des Ausnützens nach Paragraph 216, Absatz eins, StGB (in der Fassung der Strafgesetznovelle 1984, BGBl 295) nicht erfüllen konnte, kommt keine inhaltliche Berechtigung zu: Ziel der erwähnten Novelle war es, mit dem Begriff des Ausnützens auch das Schmarotzertum im Vorfeld der Ausbeutung zu erfassen. Zur Herstellung dieses Tatbestandsmerkmals genügt es, daß der Täter materielle Vorteile von einer die Prostitution ausübenden Person annimmt, wenn den Vorteilen keine entsprechenden (materiellen) Gegenleistungen gegenüberstehen oder sonst Interessen der der Prostitution nachgehenden Person verletzt oder beeinträchtigt werden. Lediglich trinkgeldartige Einnahmen sind hievon nicht erfaßt (JA Bericht 326 Blg NR römisch sechzehn. Gesetzgebungsperiode Die dem Beschwerdeführer vorschwebende Einschränkung auf Zuwendungen, die von Prostituierten nicht freiwillig geleistet werden, ist weder durch den Wortlaut noch durch den Sinn des maßgebenden Strafgesetzes (Paragraph 216, StGB) gedeckt, alle Erscheinungen zu erfassen, die im Sinn der Kriminalwissenschaft und des allgemeinen Sprachgebrauchs als Zuhälterei verstanden werden (JA Bericht wie oben). Wohl ist - wie der Beschwerdeführer an sich zutreffend ausführt - auch zur Herstellung des Zuhältereitatbestands nach Paragraph 216, Absatz eins, StGB in der geltenden Fassung ein Tatverhalten erforderlich, das über ein bloßes Zusammenleben mit der Prostituierten hinausgeht; von einem solchen Verhalten ging das Erstgericht hier jedoch ohnehin aus, indem es feststellte, der Angeklagte habe bis Anfang September 1984 von einem beträchtlichen Teil der Einkünfte der Ingeborg B aus der gewerbsmäßigen Ausübung des Straßenstrichs in Braunau gelebt, auf welche er mangels eines eigenen Einkommens angewiesen gewesen sei, und sich hiedurch eine fortlaufende Einnahme verschafft, für die er keine entsprechenden Gegenleistungen erbrachte (AS 305, 306). Mit seinem abschließenden Beschwerdevorbringen zur Urteilstat 6/, das Erstgericht habe ihm zu Unrecht den Schuldausschließungsgrund nach Paragraph 9, StGB nicht zugute gehalten, weicht der Angeklagte prozeßordnungswidrig von der Tatsachengrundlage des angefochtenen Urteils ab, welches eine Feststellung des Inhalts, er habe irrtümlich die Rechtswidrigkeit seines (erst ab 1.August 1984 strafbaren) Verhaltens verkannt, nicht enthält. Das Erstgericht traf allerdings auch keine gegenteilige Annahme, sondern setzte sich mit der Frage des Rechtsirrtums überhaupt nicht auseinander. Zu Feststellungen in dieser Richtung bestand jedoch auch keinerlei Anlaß, weil sich nicht einmal der Angeklagte selbst in seiner Verantwortung auf den nunmehr behaupteten Irrtum (der sich nach Paragraph 9, StGB nicht allein auf die Strafbarkeit, sondern darüber hinaus auf die Rechtswidrigkeit des Tatverhaltens beziehen muß) nie berief. Sohin kann diesbezüglich auch kein Feststellungsmangel im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO (Mayerhofer-Rieder 2 , E Gr 18, 19 zu Ziffer 9, Litera a, sowie E Gr 34 zu Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO) wahrgenommen werden. Die zum Teil nicht gesetzmäßig ausgeführte, im übrigen aber sachlich unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über Alfred A nach dem § 129 StGB, gemäß den §§ 31, 40 StGB auch unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichtes Braunau am Inn vom 19. November 1984, U 435/84, und unter Anwendung des § 28 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und elfeinhalb Monaten. Bei der Strafbemessung wertete es das Zusammentreffen von mehreren strafbaren Handlungen sowie die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen als erschwerend und berücksichtigte demgegenüber das teilweise Geständnis als mildernd.Das Schöffengericht verhängte über Alfred A nach dem Paragraph 129, StGB, gemäß den Paragraphen 31, 40, StGB auch unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichtes Braunau am Inn vom 19. November 1984, U 435/84, und unter Anwendung des Paragraph 28, StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und elfeinhalb Monaten. Bei der Strafbemessung wertete es das Zusammentreffen von mehreren strafbaren Handlungen sowie die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen als erschwerend und berücksichtigte demgegenüber das teilweise Geständnis als mildernd.
Der Angeklagte begehrt mit seiner Berufung die Herabsetzung der Freiheitsstrafe 'auf siebzehneinhalb Monate'.
Die Berufung ist nicht begründet.
Die vom Erstgericht ausgemessene Freiheitsstrafe wird der Schuld des Angeklagten, seiner - vor allem auch durch Gewalttätigkeitsdelikte - belasteten Täterpersönlichkeit sowie dem Unrechtsgehalt seiner Tathandlungen gerecht. Insbesondere in Anbetracht der sich aus der Wirkungslosigkeit bisher verbüßter Freiheitsstrafen und dem raschen Rückfall nach einer mehrjährigen Strafhaft ergebenden Ausgeprägtheit der deliktischen Neigungen bestand bei Alfred A aus spezialpräventiven Gründen für eine Korrektur der ausgesprochenen Strafe kein Anlaß. Auch der Berufung des Angeklagten war somit der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.