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Entscheidung 11 Os 109/92×

Entscheidung 11 Os 109/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os109/92

Entscheidungsdatum

13.10.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13.Oktober 1992 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Piska als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta, Dr.Rzeszut, Dr.Hager und Dr.Schindler als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Hadler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Besim I***** wegen des Verbrechens nach dem Paragraph 12, Absatz eins, SGG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 29. Juli 1992, GZ 6 c römisch fünf r 3407/92-44, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß dem Paragraph 390, a StPO hat der Angeklagte die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zu tragen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Besim I***** des Verbrechens nach dem Paragraph 12, Absatz eins, SGG (A./) und des Vergehens der versuchten Nötigung nach den Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB (B./) schuldig erkannt, weil er

A./ im November 1991 den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge in Verkehr setzte, indem er 500 Gramm Haschisch an einen ihm Unbekannten namens "Goran" übergab und

B./ Sinisa U***** mit Gewalt und durch gefährliche Drohung zumindest mit einer Körperverletzung zu einer Handlung, nämlich zur Ausfolgung von 22.000 S in den zwei im angefochtenen Urteil detailliert darstellten Angriffen zu nötigen versuchte.

Rechtliche Beurteilung

Nur gegen die beiden Fakten zu B./ des Urteilsspruchs richtet sich die auf die Nichtigkeitsgründe des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und (nicht näher spezifiziert) Ziffer 9, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welcher keine Berechtigung zukommt.

Aus welchen Erwägungen das Schöffengericht die leugnende Verantwortung des (zunächst geständigen) Angeklagten verwarf, legte es denkfolgerichtig und im Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung mängelfrei dar. Dabei befaßte es sich auch mit den für den Schuldspruch maßgebenden Teilen der Aussagen der Zeugen Igor und Susanne U***** und kam damit seiner Begründungspflicht im Sinn des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO nach. Entgegen der Auffassung der Beschwerde waren die Tatrichter nicht verhalten, sich auch mit solchen Widersprüchen in den Aussagen der genannten Zeugen in den verschiedenen Verfahrensabschnitten näher auseinanderzusetzen, die - wie schon der Beschwerde selbst zu entnehmen ist - nur unbedeutende Details des Geschehensablaufs betreffen und daher nicht entscheidungswesentlich sind. Der behauptete Begründungsmangel haftet dem angefochtenen Urteil nicht an.

Die nicht näher spezifizierte Rechtsrüge, (Ziffer 9,) die unsubstantiiert auf urteilsfremden Prämissen aufbauend andere Tatsachenfeststellungen und als Folge davon den Freispruch anstrebt, hinwieder ist nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zur Gänze bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Über die Berufung wird demgemäß das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden haben (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in der angeführten Gesetzesstelle begründet.

Anmerkung

E30887

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0110OS00109.9206.1013.0

Dokumentnummer

JJT_19921013_OGH0002_0110OS00109_9200006_000