Gegen den zuletzt genannten Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien richtet sich die rechtzeitige Grundrechtsbeschwerde des Tony I*****, der unter Hinweis auf eine Entscheidung des Appellationsgerichtshofes in Paris, die zu seiner Entlassung aus der Haft und zur Rückerstattung der von ihm erlegten Kaution geführt habe, neuerlich die Aufhebung aller Fahndungsmaßnahmen und die Feststellung begehrt, daß er durch deren Aufrechterhaltung mit dem Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 1. Juni 1993 in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt worden sei.
Die Grundrechtsbeschwerde ist unzulässig.
Gemäß dem § 1 Abs 1 GRBG steht dem Betroffenen dann eine Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu, wenn er durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt ist.Gemäß dem Paragraph eins, Absatz eins, GRBG steht dem Betroffenen dann eine Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu, wenn er durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt ist.
Nach § 2 Abs 1 leg.cit. ist dies insbesondere dann der Fall, wenn die Verhängung oder Aufrechterhaltung einer Haft zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht, die Dauer einer Haft unverhältnismäßig geworden ist, die Voraussetzungen einer Haft, wie Tatverdacht oder Haftgründe, unrichtig beurteilt wurden oder sonst bei einer Festnahme oder Anhaltung das Gesetz unrichtig angewendet wurde. Beschwerdegegenstand kann demnach nur ein richterlicher Akt sein, der für eine Freiheitsbeschränkung i.S. einer Festnahme oder Anhaltung ursächlich ist (siehe dazu den Motivenbericht zu § 1 GRBG sowie 12 Os 68/93 und 14 Os 73/93). Das trifft aber auf den nach Entlassung des Beschuldigten aus der Auslieferungshaft in Frankreich (30. März 1989, sh ON 39) gefaßten Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien nicht zu, der daher keine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfolgung i.S. des § 1 Abs 1 GRBG darstellt. Die Beschwerde war sohin als unzulässig zurückzuweisen.Nach Paragraph 2, Absatz eins, leg.cit. ist dies insbesondere dann der Fall, wenn die Verhängung oder Aufrechterhaltung einer Haft zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht, die Dauer einer Haft unverhältnismäßig geworden ist, die Voraussetzungen einer Haft, wie Tatverdacht oder Haftgründe, unrichtig beurteilt wurden oder sonst bei einer Festnahme oder Anhaltung das Gesetz unrichtig angewendet wurde. Beschwerdegegenstand kann demnach nur ein richterlicher Akt sein, der für eine Freiheitsbeschränkung i.S. einer Festnahme oder Anhaltung ursächlich ist (siehe dazu den Motivenbericht zu Paragraph eins, GRBG sowie 12 Os 68/93 und 14 Os 73/93). Das trifft aber auf den nach Entlassung des Beschuldigten aus der Auslieferungshaft in Frankreich (30. März 1989, sh ON 39) gefaßten Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien nicht zu, der daher keine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfolgung i.S. des Paragraph eins, Absatz eins, GRBG darstellt. Die Beschwerde war sohin als unzulässig zurückzuweisen.
Demzufolge hatte gemäß § 8 GRBG ein Ausspruch über den Ersatz der Beschwerdekosten zu unterbleiben.Demzufolge hatte gemäß Paragraph 8, GRBG ein Ausspruch über den Ersatz der Beschwerdekosten zu unterbleiben.