Mit dem Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 21. Februar 1992, GZ 34 b Vr 1281/91-207b, wurden (ua) Stefanos D***** und Arif Ö***** des Verbrechens nach § 12 Abs 1 zweiter, dritter und vierter Fall, Abs 2 erster und zweiter Fall, Abs 3 Z 3 SGG, Stefanos D***** auch nach Abs 3 Z 1 SGG, teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs nach § 15 StGB, sowie des Finanzvergehens des gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit a und b FinStrG schuldig erkannt. An der Hauptverhandlung nahm Mag.Hans H***** als beisitzender Richter teil (ON 207 a). Infolge Verwerfung der Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten durch den Obersten Gerichtshof (ON 248) erwuchsen die Schuldsprüche in Rechtskraft.Mit dem Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 21. Februar 1992, GZ 34 b römisch fünf r 1281/91-207b, wurden (ua) Stefanos D***** und Arif Ö***** des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, zweiter, dritter und vierter Fall, Absatz 2, erster und zweiter Fall, Absatz 3, Ziffer 3, SGG, Stefanos D***** auch nach Absatz 3, Ziffer eins, SGG, teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs nach Paragraph 15, StGB, sowie des Finanzvergehens des gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels nach Paragraphen 35, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a und b FinStrG schuldig erkannt. An der Hauptverhandlung nahm Mag.Hans H***** als beisitzender Richter teil (ON 207 a). Infolge Verwerfung der Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten durch den Obersten Gerichtshof (ON 248) erwuchsen die Schuldsprüche in Rechtskraft.
Mit den gemäß § 13 Abs 3 StPO durch einen Senat von drei Richtern gefaßten Beschlüssen vom 21.Juni 1994, GZ 34 b Vr 1281/91-378 und 379, wies das Landesgericht Linz die Anträge der Verurteilten Stefanos D***** und Arif Ö***** auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens gemäß § 352 ff StPO ab, wobei Mag.Hans H***** als Mitglied des Senates an den Entscheidungen mitwirkte. Den gegen diese Beschlüsse erhobenen Beschwerden (der beiden Verurteilten), in denen die Ausgeschlossenheit dieses Richters nicht releviert worden war, gab das Oberlandesgericht Linz jeweils mit Beschluß vom 24.November 1994, AZ 8 Bs 288/94 und 8 Bs 289/94 (= 425 und 424 des Vr-Aktes), nicht Folge.Mit den gemäß Paragraph 13, Absatz 3, StPO durch einen Senat von drei Richtern gefaßten Beschlüssen vom 21.Juni 1994, GZ 34 b römisch fünf r 1281/91-378 und 379, wies das Landesgericht Linz die Anträge der Verurteilten Stefanos D***** und Arif Ö***** auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens gemäß Paragraph 352, ff StPO ab, wobei Mag.Hans H***** als Mitglied des Senates an den Entscheidungen mitwirkte. Den gegen diese Beschlüsse erhobenen Beschwerden (der beiden Verurteilten), in denen die Ausgeschlossenheit dieses Richters nicht releviert worden war, gab das Oberlandesgericht Linz jeweils mit Beschluß vom 24.November 1994, AZ 8 Bs 288/94 und 8 Bs 289/94 (= 425 und 424 des Vr-Aktes), nicht Folge.
Die bezeichneten Beschlüsse des Landesgerichtes Linz stehen - wie der Generalprokurator in seiner Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Nach der durch das Strafprozeßänderungsgesetz 1993 neu geschaffenen Bestimmung des § 68 Abs 3 StPO ist von der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens (§ 357 StPO) sowie von der Mitwirkung und Entscheidung in der neuen Hauptverhandlung (§ 359 Abs 2 StPO) ausgeschlossen, wer in derselben Sache als Untersuchungsrichter tätig gewesen ist oder als Richter an der früheren Hauptverhandlung teilgenommen hat.Nach der durch das Strafprozeßänderungsgesetz 1993 neu geschaffenen Bestimmung des Paragraph 68, Absatz 3, StPO ist von der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens (Paragraph 357, StPO) sowie von der Mitwirkung und Entscheidung in der neuen Hauptverhandlung (Paragraph 359, Absatz 2, StPO) ausgeschlossen, wer in derselben Sache als Untersuchungsrichter tätig gewesen ist oder als Richter an der früheren Hauptverhandlung teilgenommen hat.
Da im vorliegenden Fall Mag.Hans H***** an der früheren Hauptverhandlung teilgenommen hatte, war er von der Entscheidung über die Wiederaufnahmeanträge der Verurteilten Stefanos D***** und Arif Ö***** ausgeschlossen und hätte sich der Mitwirkung an der Entscheidung enthalten müssen.
Da eine Benachteiligung der Wiederaufnahmewerber durch die aufgezeigte Gesetzesverletzung nicht ausgeschlossen werden kann, war mit Kassation der hievon betroffenen Beschlüsse vorzugehen und insoweit die Erneuerung des Verfahrens anzuordnen (§ 292 letzter Satz StPO).Da eine Benachteiligung der Wiederaufnahmewerber durch die aufgezeigte Gesetzesverletzung nicht ausgeschlossen werden kann, war mit Kassation der hievon betroffenen Beschlüsse vorzugehen und insoweit die Erneuerung des Verfahrens anzuordnen (Paragraph 292, letzter Satz StPO).