Nur diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit a und 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; sie ist nicht im Recht.Nur diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a und 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; sie ist nicht im Recht.
Die behauptete und nicht näher präzisierte Undeutlichkeit (Z 5) des Ausspruches über die Bestimmungstäterschaft liegt nicht vor. Die Ausführungen lassen nämlich die ausdrücklich festgestellten (US 2 iVm US 6) und hinlänglich begründeten (US 8 f) konkreten Suchtgiftbestellungen außer acht und verfehlen somit die prozeßordnungsgemäße Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes.Die behauptete und nicht näher präzisierte Undeutlichkeit (Ziffer 5,) des Ausspruches über die Bestimmungstäterschaft liegt nicht vor. Die Ausführungen lassen nämlich die ausdrücklich festgestellten (US 2 in Verbindung mit US 6) und hinlänglich begründeten (US 8 f) konkreten Suchtgiftbestellungen außer acht und verfehlen somit die prozeßordnungsgemäße Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes.
Soweit sich die Beschwerde gegen die Annahme des Suchtgifttransportes mittels Bahn von Deutschland nach Österreich (US 6 f) wendet, bekämpft sie in Wahrheit auf eine im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Weise nach Art einer Schuldberufung die ausführliche Beweiswürdigung des Schöffensenates (US 9 f). Gleiches gilt für den unter dem Gesichtspunkt der Unvollständigkeit vorgebrachten Einwand, das Erstgericht habe den angefochtenen Schuldspruch ausschließlich auf die Kenntnis des Beschwerdeführers über den Wohnsitz der Suchtgiftlieferantin gestützt (abermals US 9 f), sowie für die als offenbar unzureichend begründet und als aktenwidrig gerügte Feststellung des Reinheitsgrades des Cannabisharzes (US 2 iVm US 11 f).Soweit sich die Beschwerde gegen die Annahme des Suchtgifttransportes mittels Bahn von Deutschland nach Österreich (US 6 f) wendet, bekämpft sie in Wahrheit auf eine im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Weise nach Art einer Schuldberufung die ausführliche Beweiswürdigung des Schöffensenates (US 9 f). Gleiches gilt für den unter dem Gesichtspunkt der Unvollständigkeit vorgebrachten Einwand, das Erstgericht habe den angefochtenen Schuldspruch ausschließlich auf die Kenntnis des Beschwerdeführers über den Wohnsitz der Suchtgiftlieferantin gestützt (abermals US 9 f), sowie für die als offenbar unzureichend begründet und als aktenwidrig gerügte Feststellung des Reinheitsgrades des Cannabisharzes (US 2 in Verbindung mit US 11 f).
Da alle vom Nichtigkeitswerber herausgegriffenen entscheidenden Konstatierungen auf aktengetreuen und denkrichtigen Erwägungen des Erstgerichtes beruhen, liegen die geltend gemachten formellen Begründungsmängel nicht vor.
In der Tatsachenrüge (Z 5a) vermag der Angeklagte keine sich aus den Akten ergebende Bedenken - geschweige denn solche erheblicher Art - gegen die Richtigkeit entscheidender, der festgestellten Bestimmungstäterschaft zugrundeliegender Tatsachen zu erwecken, schließt doch das sonst selbständige Handeln der Suchtgiftlieferantin keineswegs deren Bestimmung zur vorliegenden Tatbegehung aus.In der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag der Angeklagte keine sich aus den Akten ergebende Bedenken - geschweige denn solche erheblicher Art - gegen die Richtigkeit entscheidender, der festgestellten Bestimmungstäterschaft zugrundeliegender Tatsachen zu erwecken, schließt doch das sonst selbständige Handeln der Suchtgiftlieferantin keineswegs deren Bestimmung zur vorliegenden Tatbegehung aus.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) gelangt nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil sie nicht den Urteilssachverhalt mit dem darauf angewendeten Gesetz vergleicht, sondern die festgestellte objektive und subjektive Verwirklichung des Tatbestandes der Bestimmung zur Aus- und Einfuhr von Suchtgift mit urteilsfremden Annahmen und spekulativen Argumenten als unrichtig abqualifiziert und auch die konstatierte gewerbsmäßige Tatbegehung in Abrede stellt.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) gelangt nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil sie nicht den Urteilssachverhalt mit dem darauf angewendeten Gesetz vergleicht, sondern die festgestellte objektive und subjektive Verwirklichung des Tatbestandes der Bestimmung zur Aus- und Einfuhr von Suchtgift mit urteilsfremden Annahmen und spekulativen Argumenten als unrichtig abqualifiziert und auch die konstatierte gewerbsmäßige Tatbegehung in Abrede stellt.
Mit dem Vorbringen zur Strafzumessungsrüge (Z 11 zweiter Fall), das Schöffengericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß sich an den Taten des Beschwerdeführers eine besondere "kriminelle Energie" manifestiert habe (US 17), wird - abgesehen vom neuerlichen Abweichen von den Urteilskonstatierungen - lediglich ein Berufungsgrund geltend gemacht.Mit dem Vorbringen zur Strafzumessungsrüge (Ziffer 11, zweiter Fall), das Schöffengericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß sich an den Taten des Beschwerdeführers eine besondere "kriminelle Energie" manifestiert habe (US 17), wird - abgesehen vom neuerlichen Abweichen von den Urteilskonstatierungen - lediglich ein Berufungsgrund geltend gemacht.
Insgesamt war daher die teils offenbar unbegründete, teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Insgesamt war daher die teils offenbar unbegründete, teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.