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Entscheidung 11 Os 109/98×

Entscheidung 11 Os 109/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os109/98

Entscheidungsdatum

15.12.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Dezember 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Anwesenheit der Richteramtsanwärterin Mag. Holy als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Andreas S***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter, dritter und vierter Fall SMG (teils als Bestimmungstäter gemäß Paragraph 12, zweiter Fall StGB) und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Andreas S***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 27. März 1998, GZ 12 römisch fünf r 1274/97-24, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Andreas S***** des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter, dritter und vierter Fall, Absatz 3, erster Fall SMG (teils als Bestimmungstäter gemäß Paragraph 12, zweiter Fall StGB) (römisch eins) sowie des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG (römisch zwei) schuldig erkannt.

Danach hat er (soweit für das Nichtigkeitsverfahren relevant) zu römisch eins.1. den bestehenden Vorschriften zuwider zu nicht mehr genau festzustellenden Zeitpunkten von Februar 1995 bis August 1995 in Gmunden, Wels und anderen Orten in wiederholten Angriffen Suchtgift in einer großen Menge als Bestimmungstäter aus der Bundesrepublik Deutschland aus- und nach Österreich eingeführt, wobei er jeweils in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, indem er dadurch, daß er bei Irmgard So***** in Berlin in vier Angriffen jeweils 2 kg Cannabisharz bestellte und sie mit dem Transport nach Wels beauftragte, wo er das Suchtgift übernahm, diese zur Ausfuhr von Suchtgift, nämlich insgesamt 8 kg Cannabisharz mit einem Reinheitsgrad von 6 %, somit 480 Gramm reinem Tetrahydrocannabinol (THC), aus der Bundesrepublik Deutschland und zur Einfuhr dieses Suchtgifts nach Österreich bestimmte.

Rechtliche Beurteilung

Nur diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a und 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; sie ist nicht im Recht.

Die behauptete und nicht näher präzisierte Undeutlichkeit (Ziffer 5,) des Ausspruches über die Bestimmungstäterschaft liegt nicht vor. Die Ausführungen lassen nämlich die ausdrücklich festgestellten (US 2 in Verbindung mit US 6) und hinlänglich begründeten (US 8 f) konkreten Suchtgiftbestellungen außer acht und verfehlen somit die prozeßordnungsgemäße Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes.

Soweit sich die Beschwerde gegen die Annahme des Suchtgifttransportes mittels Bahn von Deutschland nach Österreich (US 6 f) wendet, bekämpft sie in Wahrheit auf eine im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Weise nach Art einer Schuldberufung die ausführliche Beweiswürdigung des Schöffensenates (US 9 f). Gleiches gilt für den unter dem Gesichtspunkt der Unvollständigkeit vorgebrachten Einwand, das Erstgericht habe den angefochtenen Schuldspruch ausschließlich auf die Kenntnis des Beschwerdeführers über den Wohnsitz der Suchtgiftlieferantin gestützt (abermals US 9 f), sowie für die als offenbar unzureichend begründet und als aktenwidrig gerügte Feststellung des Reinheitsgrades des Cannabisharzes (US 2 in Verbindung mit US 11 f).

Da alle vom Nichtigkeitswerber herausgegriffenen entscheidenden Konstatierungen auf aktengetreuen und denkrichtigen Erwägungen des Erstgerichtes beruhen, liegen die geltend gemachten formellen Begründungsmängel nicht vor.

In der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag der Angeklagte keine sich aus den Akten ergebende Bedenken - geschweige denn solche erheblicher Art - gegen die Richtigkeit entscheidender, der festgestellten Bestimmungstäterschaft zugrundeliegender Tatsachen zu erwecken, schließt doch das sonst selbständige Handeln der Suchtgiftlieferantin keineswegs deren Bestimmung zur vorliegenden Tatbegehung aus.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) gelangt nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil sie nicht den Urteilssachverhalt mit dem darauf angewendeten Gesetz vergleicht, sondern die festgestellte objektive und subjektive Verwirklichung des Tatbestandes der Bestimmung zur Aus- und Einfuhr von Suchtgift mit urteilsfremden Annahmen und spekulativen Argumenten als unrichtig abqualifiziert und auch die konstatierte gewerbsmäßige Tatbegehung in Abrede stellt.

Mit dem Vorbringen zur Strafzumessungsrüge (Ziffer 11, zweiter Fall), das Schöffengericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß sich an den Taten des Beschwerdeführers eine besondere "kriminelle Energie" manifestiert habe (US 17), wird - abgesehen vom neuerlichen Abweichen von den Urteilskonstatierungen - lediglich ein Berufungsgrund geltend gemacht.

Insgesamt war daher die teils offenbar unbegründete, teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.

Anmerkung

E52871 11D01098

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0110OS00109.98.1215.000

Dokumentnummer

JJT_19981215_OGH0002_0110OS00109_9800000_000