Ausschließlich gegen die Annahme gewerbsmäßiger Begehungsweise richtet sich die undifferenziert ausgeführte, nominell auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der Berechtigung nicht zukommt.Ausschließlich gegen die Annahme gewerbsmäßiger Begehungsweise richtet sich die undifferenziert ausgeführte, nominell auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der Berechtigung nicht zukommt.
Begründungsmängel (Z 5) hinsichtlich der für die Qualifikation des § 130 zweiter Satz StGB kausalen Tatsachen liegen nicht vor; vielmehr stützte sich das Schöffengericht hiezu denkfehlerfrei auf die Vielzahl der PKW-Einbruchsdiebstähle in einem Zeitraum von rund zehn Monaten, die prekäre finanzielle Situation des Angeklagten, dessen Suchtmittelergebenheit, die professionelle Tatbegehungsweise, das verwendete Tatwerkzeug sowie Art und Umfang des Diebsguts. Mit der Behauptung, daß aus der Kokainsucht des Angeklagten auch andere als die vom Erstgericht gezogenen Schlüsse getroffen werden könnten, kritisiert die Mängelrüge lediglich unzulässigerweise die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.Begründungsmängel (Ziffer 5,) hinsichtlich der für die Qualifikation des Paragraph 130, zweiter Satz StGB kausalen Tatsachen liegen nicht vor; vielmehr stützte sich das Schöffengericht hiezu denkfehlerfrei auf die Vielzahl der PKW-Einbruchsdiebstähle in einem Zeitraum von rund zehn Monaten, die prekäre finanzielle Situation des Angeklagten, dessen Suchtmittelergebenheit, die professionelle Tatbegehungsweise, das verwendete Tatwerkzeug sowie Art und Umfang des Diebsguts. Mit der Behauptung, daß aus der Kokainsucht des Angeklagten auch andere als die vom Erstgericht gezogenen Schlüsse getroffen werden könnten, kritisiert die Mängelrüge lediglich unzulässigerweise die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.
Worin der behauptete Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gelegen sein soll, wird im Rechtsmittel nicht dargetan, weshalb es in diesem Punkt einer sachlichen Erwiderung nicht zugänglich ist.Worin der behauptete Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gelegen sein soll, wird im Rechtsmittel nicht dargetan, weshalb es in diesem Punkt einer sachlichen Erwiderung nicht zugänglich ist.
Soweit die Beschwerde aus der Sicht einer Subsumtionsrüge (Z 10) Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite in Richtung Gewerbsmäßigkeit behauptet, vernachlässigt sie die eindeutigen Urteilsfeststellungen hiezu (US 16) und ist somit ebenfalls nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.Soweit die Beschwerde aus der Sicht einer Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite in Richtung Gewerbsmäßigkeit behauptet, vernachlässigt sie die eindeutigen Urteilsfeststellungen hiezu (US 16) und ist somit ebenfalls nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt schon bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt schon bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.