Rechtstracker.at
Entscheidung 11 Os 109/99×

Entscheidung 11 Os 109/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os109/99 (11Os110/99)

Entscheidungsdatum

21.09.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. September 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lokay als Schriftführer, in der Strafsache gegen Günther Rudolf P***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4 und 129 Ziffer eins, 130, zweiter Satz und 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 20. Juli 1999, GZ 24 römisch fünf r 382/99-25, sowie über die Beschwerde gemäß Paragraphen 494 a, Absatz 4, 498, Absatz 3, StPO des Angeklagten nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthaltenden Urteil wurde Günther Rudolf P***** (zu römisch eins) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4 und 129 Ziffer eins, 130, zweiter Satz und 15 StGB, sowie der Vergehen (zu römisch zwei) der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB, (zu römisch drei) der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins und 2 erster Fall StGB und (zu römisch vier) nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG schuldig erkannt.

Danach hat er, soweit für die Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung, zwischen 10. Mai 1998 und 24. März 1999 in Feldkirch und anderen Orten verschiedenen Personen Bargeld und Gegenstände in einem 25.000,-- S übersteigenden Gesamtwert (von insgesamt rund 84.000,-- S) mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung solcher Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, weggenommen, und zwar

(zu römisch eins 1 bis 16) in 16 im Urteilsspruch näher beschriebenen Fällen verschiedenen PKW-Eigentümern durch Einbrechen in deren Fahrzeuge,

(zu römisch eins 18) in einem weiteren Fall dem Eigentümer eines unversperrt abgestellten PKW, weiters

(zu römisch eins 19 und 20) in zwei Fällen den Eigentümern von ihm entfremdeter Bankomatkarten durch Geldbehebung von deren Konten,

sowie wegzunehmen versucht, nämlich (zu römisch eins 21 und 22) in zwei weiteren Fällen durch versuchte Geldbehebung von Konten der Eigentümer zweier weiterer Bankomatkarten.

Rechtliche Beurteilung

Ausschließlich gegen die Annahme gewerbsmäßiger Begehungsweise richtet sich die undifferenziert ausgeführte, nominell auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der Berechtigung nicht zukommt.

Begründungsmängel (Ziffer 5,) hinsichtlich der für die Qualifikation des Paragraph 130, zweiter Satz StGB kausalen Tatsachen liegen nicht vor; vielmehr stützte sich das Schöffengericht hiezu denkfehlerfrei auf die Vielzahl der PKW-Einbruchsdiebstähle in einem Zeitraum von rund zehn Monaten, die prekäre finanzielle Situation des Angeklagten, dessen Suchtmittelergebenheit, die professionelle Tatbegehungsweise, das verwendete Tatwerkzeug sowie Art und Umfang des Diebsguts. Mit der Behauptung, daß aus der Kokainsucht des Angeklagten auch andere als die vom Erstgericht gezogenen Schlüsse getroffen werden könnten, kritisiert die Mängelrüge lediglich unzulässigerweise die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.

Worin der behauptete Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gelegen sein soll, wird im Rechtsmittel nicht dargetan, weshalb es in diesem Punkt einer sachlichen Erwiderung nicht zugänglich ist.

Soweit die Beschwerde aus der Sicht einer Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite in Richtung Gewerbsmäßigkeit behauptet, vernachlässigt sie die eindeutigen Urteilsfeststellungen hiezu (US 16) und ist somit ebenfalls nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt schon bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E55518 11D01099

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0110OS00109.99.0921.000

Dokumentnummer

JJT_19990921_OGH0002_0110OS00109_9900000_000