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Entscheidung 11 Os 11/01×

Entscheidung 11 Os 11/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os11/01

Entscheidungsdatum

26.06.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Juni 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eichinger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Frank W***** wegen des teilweise im Stadium des Versuchs verbliebenen Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2,, Absatz 3, erster Fall und Absatz 4, Ziffer 2, SMG, Paragraph 15, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 27. September 2000, GZ 4d römisch fünf r 7744/00-100, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der nigerianische Staatsangehörige Frank W*****, alias "E*****", des teilweise im Stadium des Versuches verbliebenen Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2,, Absatz 3, erster Fall und Absatz 4, Ziffer 2, SMG, Paragraph 15, StGB (Punkt römisch eins des Urteilssatzes) und des Verbrechens der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, Absatz eins, StGB (römisch zwei) schuldig erkannt.

Darnach hat er

(zu römisch eins) in Wien und Graz den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in großer Menge gewerbsmäßig

1) seit dem Jahr 1998 bis zum 27. Mai 1999 durch Verkauf und Übergabe einer nicht mehr feststellbaren, jedenfalls aber großen Menge Heroin und Kokain mit nicht mehr feststellbarem, insgesamt aber zumindest durchschnittlichem Wirkstoffgehalt ("Straßenqualität") an zahlreiche teils bekannte, im Spruch angeführte, teils unbekannt gebliebene Abnehmer in Verkehr gesetzt und

2) am 27. Mai 1999 in Verkehr zu setzen versucht, indem er 211,6 Gramm Heroin und 82,2 Gramm Kokain mit durchschnittlichem Wirkstoffgehalt für die unmittelbare Übergabe an unbekannte Abnehmer bereithielt,

wobei er die Taten als Mitglied einer Verbindung einer größeren Anzahl von Menschen zur Begehung solcher strafbarer Handlungen beging;

(zu römisch zwei) sich durch die zu römisch eins angeführten strafbaren Handlungen aktiv an einer auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindung einer großen Zahl von Personen, nämlich einer weltweit agierenden und zumindest in Österreich aus rund siebzig, vorwiegend nigerianischen Suchtgifthändlern bestehenden und im Chinarestaurant "W*****" in ***** etablierten Organisation, die auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich des unerlaubten Verkehrs mit Suchtmitteln ausgerichtet war, dadurch eine Bereicherung im großen Umfang anstrebte und sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen suchte, als Mitglied beteiligt.

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Ziffer 3, 4 und 5 (der Sache nach auch 9 Litera a,) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der auch den Ausspruch über die Strafe mit Berufung anficht.

Rechtliche Beurteilung

Soweit der Beschwerdeführer bezüglich der in der Hauptverhandlung vom 27. September 2000 auf das Verbrechen der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, Absatz eins, StGB ausgedehnten Anklage eine Nichtigkeit begründende (Ziffer 3,) Verletzung der Vorbereitungsfrist des Paragraph 221, Absatz eins, StPO erblickt, übersieht er, dass ihm nach gesicherter Rechtsprechung bei Ausdehnung der Anklage in der Hauptverhandlung gemäß Paragraph 263, StPO kein Recht auf Wahrung einer gesonderten Vorbereitungsfrist zusteht (Mayerhofer StPO4 Paragraph 221, E 22). Der Beschwerdeeinwand geht daher ins Leere.

Zur Geltendmachung der die Nichterledigung der in der Hauptverhandlung vom 27. Oktober 1999 gestellten Anträge auf Vorführung von Sequenzen aus Videoaufnahmen, Beischaffung eines Blutbildes vom Landeskrankenhaus Graz und Vernehmung des Anstaltsarztes relevierenden Verfahrensrüge (Ziffer 4,) ist der Beschwerdeführer nicht legitimiert, weil die Beweisanträge in der am 27. September 2000 neu durchgeführten Hauptverhandlung nicht wiederholt wurden und damit nicht Verfahrensgegenstand waren. Die einvernehmliche Verlesung der bisherigen Verfahrensergebnisse (S 64/IV) vermag die für ein Zwischenerkenntnis erforderliche Antragstellung nicht zu ersetzen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 31 bis 33, Paragraph 276 a, E 5, 6).

Der in der Hauptverhandlung vom 27. September 2000 gestellte Antrag auf Vernehmung der Zeugen Peter M***** und Viktor B***** zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer niemals mit dem Spitznamen "E*****" angesprochen wurde und nicht der behaupteten kriminellen Organisation angehöre, verfiel zu Recht der - unter demselben Nichtigkeitsgrund kritisierten - Ablehnung.

Zum einen ist nicht zu sehen - und wurde auch nicht begründet -, inwieweit diese Zeugen die zum erstgenannten Thema getroffenen Feststellungen und die diesen zugrundeliegende eingehende Beweiswürdigung des Schöffensenates erschüttern könnten.

Zum anderen ist nicht ersichtlich, warum die beantragten Zeugen zur Frage der Mitgliedschaft des Angeklagten an der kriminellen Organisation relevante Angaben machen können sollten. Es hätte daher bereits bei Antragstellung eines zusätzlichen Vorbringens bedurft, aus welchen Gründen von den Zeugen die erstrebte Aussage zu erwarten wäre (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 19bb).

Der Beschwerde zuwider wurde der Angeklagte zur Ausdehnung der Anklage ausdrücklich vernommen (S 85/IV). Eine Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten, etwa durch Verletzung des Grundsatzes auf rechtliches Gehör, liegt daher nicht vor.

Mit der bloßen Behauptung schließlich, es sei nicht nachvollziehbar, durch welches Beweisverfahren das Erstgericht zu den getroffenen, ausschweifenden Feststellungen hinsichtlich der kriminellen Organisation gelangte, wird der damit angezogene Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil ein aufgrund der tatsächlich vorliegenden Begründung der in Rede stehenden Konstatierungen (S 107 ff, 115 ff/IV) erforderlicher Hinweis, worin konkret ein Begründungsmangel bestehen soll, der Beschwerde nicht zu entnehmen ist vergleiche Mayerhofer aaO E 12).

Soweit der Angeklagte im Rahmen dieses Nichtigkeitsgrundes die Feststellung der "speziell für Paragraph 278 a, StGB geforderten strukturellen und logistischen Mindesterfordernisse" vermisst - womit er der Sache nach einen Feststellungsmangel im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO zum Schuldspruchfaktum römisch zwei geltend macht -, übergeht er prozessordnungswidrig die dazu ausdrücklich getroffenen Konstatierungen des Schöffensenates (S 103 f/IV). Darnach nämlich war das auf längere Zeit angelegte Vorgehen der hierarchisch gegliederten, vorwiegend schwarzafrikanischen Tätergruppe arbeitsteilig strukturiert; zudem weist das konstatierte Bestehen eigenen Organisationsvermögens, welches im Ausland verwaltet wurde (S 103/IV), auf das Vorhandensein einer gewissen Infrastruktur hin, womit der Zusammenschluss unternehmensähnlich organisiert war vergleiche Steininger in WK2 Paragraph 278 a, Rz 5, 6).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht gesetzgemäß ausgeführt (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO), teils als offenbar unbegründet (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) schon in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen, woraus sich die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung ergibt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E62280 11D00111

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0110OS00011.01.0626.000

Dokumentnummer

JJT_20010626_OGH0002_0110OS00011_0100000_000