Soweit der Beschwerdeführer bezüglich der in der Hauptverhandlung vom 27. September 2000 auf das Verbrechen der kriminellen Organisation nach § 278a Abs 1 StGB ausgedehnten Anklage eine Nichtigkeit begründende (Z 3) Verletzung der Vorbereitungsfrist des § 221 Abs 1 StPO erblickt, übersieht er, dass ihm nach gesicherter Rechtsprechung bei Ausdehnung der Anklage in der Hauptverhandlung gemäß § 263 StPO kein Recht auf Wahrung einer gesonderten Vorbereitungsfrist zusteht (Mayerhofer StPO4 § 221 E 22). Der Beschwerdeeinwand geht daher ins Leere.Soweit der Beschwerdeführer bezüglich der in der Hauptverhandlung vom 27. September 2000 auf das Verbrechen der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, Absatz eins, StGB ausgedehnten Anklage eine Nichtigkeit begründende (Ziffer 3,) Verletzung der Vorbereitungsfrist des Paragraph 221, Absatz eins, StPO erblickt, übersieht er, dass ihm nach gesicherter Rechtsprechung bei Ausdehnung der Anklage in der Hauptverhandlung gemäß Paragraph 263, StPO kein Recht auf Wahrung einer gesonderten Vorbereitungsfrist zusteht (Mayerhofer StPO4 Paragraph 221, E 22). Der Beschwerdeeinwand geht daher ins Leere.
Zur Geltendmachung der die Nichterledigung der in der Hauptverhandlung vom 27. Oktober 1999 gestellten Anträge auf Vorführung von Sequenzen aus Videoaufnahmen, Beischaffung eines Blutbildes vom Landeskrankenhaus Graz und Vernehmung des Anstaltsarztes relevierenden Verfahrensrüge (Z 4) ist der Beschwerdeführer nicht legitimiert, weil die Beweisanträge in der am 27. September 2000 neu durchgeführten Hauptverhandlung nicht wiederholt wurden und damit nicht Verfahrensgegenstand waren. Die einvernehmliche Verlesung der bisherigen Verfahrensergebnisse (S 64/IV) vermag die für ein Zwischenerkenntnis erforderliche Antragstellung nicht zu ersetzen (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 31 bis 33, § 276a E 5, 6).Zur Geltendmachung der die Nichterledigung der in der Hauptverhandlung vom 27. Oktober 1999 gestellten Anträge auf Vorführung von Sequenzen aus Videoaufnahmen, Beischaffung eines Blutbildes vom Landeskrankenhaus Graz und Vernehmung des Anstaltsarztes relevierenden Verfahrensrüge (Ziffer 4,) ist der Beschwerdeführer nicht legitimiert, weil die Beweisanträge in der am 27. September 2000 neu durchgeführten Hauptverhandlung nicht wiederholt wurden und damit nicht Verfahrensgegenstand waren. Die einvernehmliche Verlesung der bisherigen Verfahrensergebnisse (S 64/IV) vermag die für ein Zwischenerkenntnis erforderliche Antragstellung nicht zu ersetzen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 31 bis 33, Paragraph 276 a, E 5, 6).
Der in der Hauptverhandlung vom 27. September 2000 gestellte Antrag auf Vernehmung der Zeugen Peter M***** und Viktor B***** zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer niemals mit dem Spitznamen "E*****" angesprochen wurde und nicht der behaupteten kriminellen Organisation angehöre, verfiel zu Recht der - unter demselben Nichtigkeitsgrund kritisierten - Ablehnung.
Zum einen ist nicht zu sehen - und wurde auch nicht begründet -, inwieweit diese Zeugen die zum erstgenannten Thema getroffenen Feststellungen und die diesen zugrundeliegende eingehende Beweiswürdigung des Schöffensenates erschüttern könnten.
Zum anderen ist nicht ersichtlich, warum die beantragten Zeugen zur Frage der Mitgliedschaft des Angeklagten an der kriminellen Organisation relevante Angaben machen können sollten. Es hätte daher bereits bei Antragstellung eines zusätzlichen Vorbringens bedurft, aus welchen Gründen von den Zeugen die erstrebte Aussage zu erwarten wäre (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 19bb).Zum anderen ist nicht ersichtlich, warum die beantragten Zeugen zur Frage der Mitgliedschaft des Angeklagten an der kriminellen Organisation relevante Angaben machen können sollten. Es hätte daher bereits bei Antragstellung eines zusätzlichen Vorbringens bedurft, aus welchen Gründen von den Zeugen die erstrebte Aussage zu erwarten wäre (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 19bb).
Der Beschwerde zuwider wurde der Angeklagte zur Ausdehnung der Anklage ausdrücklich vernommen (S 85/IV). Eine Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten, etwa durch Verletzung des Grundsatzes auf rechtliches Gehör, liegt daher nicht vor.
Mit der bloßen Behauptung schließlich, es sei nicht nachvollziehbar, durch welches Beweisverfahren das Erstgericht zu den getroffenen, ausschweifenden Feststellungen hinsichtlich der kriminellen Organisation gelangte, wird der damit angezogene Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil ein aufgrund der tatsächlich vorliegenden Begründung der in Rede stehenden Konstatierungen (S 107 ff, 115 ff/IV) erforderlicher Hinweis, worin konkret ein Begründungsmangel bestehen soll, der Beschwerde nicht zu entnehmen ist (vgl Mayerhofer aaO E 12).Mit der bloßen Behauptung schließlich, es sei nicht nachvollziehbar, durch welches Beweisverfahren das Erstgericht zu den getroffenen, ausschweifenden Feststellungen hinsichtlich der kriminellen Organisation gelangte, wird der damit angezogene Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil ein aufgrund der tatsächlich vorliegenden Begründung der in Rede stehenden Konstatierungen (S 107 ff, 115 ff/IV) erforderlicher Hinweis, worin konkret ein Begründungsmangel bestehen soll, der Beschwerde nicht zu entnehmen ist vergleiche Mayerhofer aaO E 12).
Soweit der Angeklagte im Rahmen dieses Nichtigkeitsgrundes die Feststellung der "speziell für § 278a StGB geforderten strukturellen und logistischen Mindesterfordernisse" vermisst - womit er der Sache nach einen Feststellungsmangel im Sinne des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO zum Schuldspruchfaktum II geltend macht -, übergeht er prozessordnungswidrig die dazu ausdrücklich getroffenen Konstatierungen des Schöffensenates (S 103 f/IV). Darnach nämlich war das auf längere Zeit angelegte Vorgehen der hierarchisch gegliederten, vorwiegend schwarzafrikanischen Tätergruppe arbeitsteilig strukturiert; zudem weist das konstatierte Bestehen eigenen Organisationsvermögens, welches im Ausland verwaltet wurde (S 103/IV), auf das Vorhandensein einer gewissen Infrastruktur hin, womit der Zusammenschluss unternehmensähnlich organisiert war (vgl Steininger in WK2 § 278a Rz 5, 6).Soweit der Angeklagte im Rahmen dieses Nichtigkeitsgrundes die Feststellung der "speziell für Paragraph 278 a, StGB geforderten strukturellen und logistischen Mindesterfordernisse" vermisst - womit er der Sache nach einen Feststellungsmangel im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO zum Schuldspruchfaktum römisch zwei geltend macht -, übergeht er prozessordnungswidrig die dazu ausdrücklich getroffenen Konstatierungen des Schöffensenates (S 103 f/IV). Darnach nämlich war das auf längere Zeit angelegte Vorgehen der hierarchisch gegliederten, vorwiegend schwarzafrikanischen Tätergruppe arbeitsteilig strukturiert; zudem weist das konstatierte Bestehen eigenen Organisationsvermögens, welches im Ausland verwaltet wurde (S 103/IV), auf das Vorhandensein einer gewissen Infrastruktur hin, womit der Zusammenschluss unternehmensähnlich organisiert war vergleiche Steininger in WK2 Paragraph 278 a, Rz 5, 6).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht gesetzgemäß ausgeführt (§ 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO), teils als offenbar unbegründet (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO) schon in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen, woraus sich die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht gesetzgemäß ausgeführt (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO), teils als offenbar unbegründet (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) schon in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen, woraus sich die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung ergibt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.