Entgegen der nur zum Schuldspruch Punkt 5 (Lieferung einer Polster-Ecke durch die Quelle AG: Schaden 7.389 S) geltend gemachten Verfahrensrüge (Z 4) wurden durch die Abweisung des Antrages auf Vernehmung der Zeugin Katharina B***** zum Beweis dafür, “dass zum Zeitpunkt der Bestellung des Sofas bei der Quelle AG im November 1999 ein ausreichendes Familieneinkommen bestand, woraus sich ergibt, dass der Angeklagte ohne Betrugsvorsatz gehandelt hat” (S 321), Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt, weil das Schöffengericht ohnedies von der unter Beweis gestellten Behauptung (eines ausreichenden Familieneinkommens) ausgegangen ist (US 9; Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 63a). Dass es dessenungeachtet in Ansehung des Betrugsvorsatzes zu anderen Schlussfolgerungen gelangte als der Beschwerdeführer, stellt den relevierten Nichtigkeitsgrund nicht her. Der (teils irrig aus Z 9 lit a) der Sache nach erhobene Vorwurf, Entscheidungsgründe seien zum Teil unvollständig und würden zum Teil überhaupt fehlen (Z 5), lässt gänzlich außer Acht, dass die Tatrichter die mangelnde Zahlungsfähigkeit und -willigkeit des Angeklagten mit dessen hoher, bereits seit mehreren Jahren bestehender Verschuldung, dem Fehlen einer geregelten Beschäftigung und seiner Vorgangsweise bei den übrigen verfahrensaktuellen Taten logisch und empirisch einwandfrei begründeten (US 8 f). Der weiteren Mängelrüge (Z 5 dritter Fall) zuwider sind die Annahmen eines zur Tatzeit des Faktums 5 ausreichenden - aus der gewerblichen Prostitution seiner Gattin stammenden (US 8) - “Familieneinkommens” und permanenter Insolvenz des Angeklagten selbst keineswegs widersprüchlich, ganz abgesehen davon, dass dieser Einwand die ebenfalls festgestellte, für den Betrugstatbestand ausreichende Täuschung über den Zahlungswillen (US 9) unberührt lässt und damit keine für den Schuldspruch entscheidende Tatsache betrifft. Die Prüfung des Beschwerdevorbringens an Hand der Akten wiederum gab zu keinen Zweifeln an der Richtigkeit der entscheidungsrelevanten Konstatierungen Anlass, sodass auch der Tatsachenrüge (Z 5a) ein Erfolg versagt bleiben musste.Entgegen der nur zum Schuldspruch Punkt 5 (Lieferung einer Polster-Ecke durch die Quelle AG: Schaden 7.389 S) geltend gemachten Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wurden durch die Abweisung des Antrages auf Vernehmung der Zeugin Katharina B***** zum Beweis dafür, “dass zum Zeitpunkt der Bestellung des Sofas bei der Quelle AG im November 1999 ein ausreichendes Familieneinkommen bestand, woraus sich ergibt, dass der Angeklagte ohne Betrugsvorsatz gehandelt hat” (S 321), Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt, weil das Schöffengericht ohnedies von der unter Beweis gestellten Behauptung (eines ausreichenden Familieneinkommens) ausgegangen ist (US 9; Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 63a). Dass es dessenungeachtet in Ansehung des Betrugsvorsatzes zu anderen Schlussfolgerungen gelangte als der Beschwerdeführer, stellt den relevierten Nichtigkeitsgrund nicht her. Der (teils irrig aus Ziffer 9, Litera a,) der Sache nach erhobene Vorwurf, Entscheidungsgründe seien zum Teil unvollständig und würden zum Teil überhaupt fehlen (Ziffer 5,), lässt gänzlich außer Acht, dass die Tatrichter die mangelnde Zahlungsfähigkeit und -willigkeit des Angeklagten mit dessen hoher, bereits seit mehreren Jahren bestehender Verschuldung, dem Fehlen einer geregelten Beschäftigung und seiner Vorgangsweise bei den übrigen verfahrensaktuellen Taten logisch und empirisch einwandfrei begründeten (US 8 f). Der weiteren Mängelrüge (Ziffer 5, dritter Fall) zuwider sind die Annahmen eines zur Tatzeit des Faktums 5 ausreichenden - aus der gewerblichen Prostitution seiner Gattin stammenden (US 8) - “Familieneinkommens” und permanenter Insolvenz des Angeklagten selbst keineswegs widersprüchlich, ganz abgesehen davon, dass dieser Einwand die ebenfalls festgestellte, für den Betrugstatbestand ausreichende Täuschung über den Zahlungswillen (US 9) unberührt lässt und damit keine für den Schuldspruch entscheidende Tatsache betrifft. Die Prüfung des Beschwerdevorbringens an Hand der Akten wiederum gab zu keinen Zweifeln an der Richtigkeit der entscheidungsrelevanten Konstatierungen Anlass, sodass auch der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ein Erfolg versagt bleiben musste.
Schließlich stellt die Wertung der “Tatwiederholung, soweit nicht von der Gewerbsmäßigkeit erfasst” als erschwerend (US 10 f) schon deshalb keinen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des § 32 Abs 2 StGB (Z 11 zweiter Fall) dar, weil Tatwiederholung kein Merkmal der Gewerbsmäßigkeit ist (Jerabek in WK2 § 70 Rz 21).Schließlich stellt die Wertung der “Tatwiederholung, soweit nicht von der Gewerbsmäßigkeit erfasst” als erschwerend (US 10 f) schon deshalb keinen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des Paragraph 32, Absatz 2, StGB (Ziffer 11, zweiter Fall) dar, weil Tatwiederholung kein Merkmal der Gewerbsmäßigkeit ist (Jerabek in WK2 Paragraph 70, Rz 21).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (§§ 285d Abs 1 Z 1, 285a Z 2 StPO), teils als offenbar unbegründet (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO) bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, 285 a, Ziffer 2, StPO), teils als offenbar unbegründet (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.