Die auf § 281 Abs 1 Z 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde Sinan F*****s, richtet sich ihrem Inhalt nach nur gegen die Schuldsprüche I, II 1 und II 4 des angefochtenen Urteils. Die in der Rechtsmittelschrift zu Beginn und in den Anträgen als Anfechtungspunkte genannten Fakten I, II 1, 3, 4 sowie III der Anklageschrift lassen eine Zuordnung zu den Urteilsfakten nicht zu, weil in der Anklageschrift gegen Sinan F***** (ON 99) die dem Beschwerdeführer angelasteten Taten unter I bis V angeführt sind, wovon die Anklagepunkte I und II den Schuldspruchfakten I und II 1 entsprechen, der Anklagepunkt II jedoch keine Unterteilung aufweist, sodass nicht erkennbar ist, welche Taten unter „II 1, 3 und 4" zu verstehen sind und Punkt III der Anklageschrift den Tatvorwurf der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB enthält, auf welchen sich aber das Beschwerdevorbringen seinem Inhalt nach nicht bezieht.Die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde Sinan F*****s, richtet sich ihrem Inhalt nach nur gegen die Schuldsprüche römisch eins, römisch zwei 1 und römisch zwei 4 des angefochtenen Urteils. Die in der Rechtsmittelschrift zu Beginn und in den Anträgen als Anfechtungspunkte genannten Fakten römisch eins, römisch zwei 1, 3, 4 sowie römisch drei der Anklageschrift lassen eine Zuordnung zu den Urteilsfakten nicht zu, weil in der Anklageschrift gegen Sinan F***** (ON 99) die dem Beschwerdeführer angelasteten Taten unter römisch eins bis römisch fünf angeführt sind, wovon die Anklagepunkte römisch eins und römisch zwei den Schuldspruchfakten römisch eins und römisch zwei 1 entsprechen, der Anklagepunkt römisch zwei jedoch keine Unterteilung aufweist, sodass nicht erkennbar ist, welche Taten unter „II 1, 3 und 4" zu verstehen sind und Punkt römisch drei der Anklageschrift den Tatvorwurf der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB enthält, auf welchen sich aber das Beschwerdevorbringen seinem Inhalt nach nicht bezieht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl:
Wesen und Ziel der Tatsachenrüge (Z 5a) ist es, anhand aktenkundiger Umstände unter Beachtung sämtlicher Verfahrensergebnisse erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen aufzuzeigen. Dieser Aufgabenstellung wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht.Wesen und Ziel der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ist es, anhand aktenkundiger Umstände unter Beachtung sämtlicher Verfahrensergebnisse erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen aufzuzeigen. Dieser Aufgabenstellung wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht.
Dem für den Schuldspruch nach § 99 Abs 1 StGB (I) relevanten Einwand, die Zeuginnen U***** und H***** hätten bei ihrer ersten polizeilichen Einvernahme (S 109/I) behauptet, einen Schlüssel zur Wohnung, in welcher sie eingesperrt worden seien, von M***** erhalten zu haben, im Widerspruch dazu aber vor der Untersuchungsrichterin (H*****: S 333/I) und in der Hauptverhandlung dies bestritten - womit der Sache nach ein Begründungsmangel in der Bedeutung des § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO geltend gemacht wird - ist entgegenzuhalten, dass sich die zitierte Aussage (S 109/I) auf die Vernehmung der Zeugin H***** bezieht (während der Aussage der Zeugin U***** nichts dergleichen zu entnehmen ist: S 59 bis 83/I), die zwar nicht vom Erhalt eines Schlüssels, wohl aber davon sprach, dass es ihr „am Dienstag Abend", allein in der Wohnung gelassen, möglich gewesen wäre, diese zu verlassen. Diese Angaben wurden von H***** aber noch vor Unterfertigung des Protokolls dahin korrigiert, dass die Wohnung tatsächlich versperrt war und ihr deswegen ein Verlassen nicht möglich gewesen sei (S 113/I). Der behauptete Widerspruch liegt daher nicht vor.Dem für den Schuldspruch nach Paragraph 99, Absatz eins, StGB (römisch eins) relevanten Einwand, die Zeuginnen U***** und H***** hätten bei ihrer ersten polizeilichen Einvernahme (S 109/I) behauptet, einen Schlüssel zur Wohnung, in welcher sie eingesperrt worden seien, von M***** erhalten zu haben, im Widerspruch dazu aber vor der Untersuchungsrichterin (H*****: S 333/I) und in der Hauptverhandlung dies bestritten - womit der Sache nach ein Begründungsmangel in der Bedeutung des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, zweiter Fall StPO geltend gemacht wird - ist entgegenzuhalten, dass sich die zitierte Aussage (S 109/I) auf die Vernehmung der Zeugin H***** bezieht (während der Aussage der Zeugin U***** nichts dergleichen zu entnehmen ist: S 59 bis 83/I), die zwar nicht vom Erhalt eines Schlüssels, wohl aber davon sprach, dass es ihr „am Dienstag Abend", allein in der Wohnung gelassen, möglich gewesen wäre, diese zu verlassen. Diese Angaben wurden von H***** aber noch vor Unterfertigung des Protokolls dahin korrigiert, dass die Wohnung tatsächlich versperrt war und ihr deswegen ein Verlassen nicht möglich gewesen sei (S 113/I). Der behauptete Widerspruch liegt daher nicht vor.
Einwendungen ausschließlich gegen die Beweiswerterwägungen der Tatrichter, wie hier gegen die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Belastungszeuginnen, welche zudem, soweit sie auf konkrete Umstände Bezug nehmen, vom Schöffengericht berücksichtigt, aber als nicht stichhältig betrachtet wurden, können erhebliche Bedenken von vornherein nicht hervorrufen (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 491). Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang einen Widerspruch darin erblickt, dass die Zeugin U***** ihrer Aussage zufolge die Gelegenheit, im Zuge einer mit M***** unternommenen Diebstour zu fliehen, „aus Angst" nicht ergriffen habe, andererseits aber angab, vor M***** keine Angst gehabt zu haben, übersieht er, dass die Zeugin ersichtlich nicht aus Angst vor M*****, sondern aus Angst um ihre in der Wohnung gebliebene Freundin H***** nicht geflohen ist (S 169/II). Gegen die Annahme seiner Bestimmungstäterschaft an von M***** ausgeführten Diebstählen (II 4) brachte der Beschwerdeführer vor, dass der Feststellung der Existenz der vorgeblicher Bestelllisten nicht unmittelbare Wahrnehmungen, sondern bloße, auf Erzählungen H***** gestützte Vermutungen der Zeugin U***** zu Grunde liegen, welche H***** aber nicht bestätigte, und die beiden Angeklagten nicht nur die Existenz solcher Bestelllisten, sondern die Bestimmungstäterschaft des Beschwerdeführers überhaupt bestritten. Dabei lässt die Beschwerde außer Acht, dass U***** auch angegeben hatte, M***** habe ihr gesagt, „was S***** brauchte" (S 349/I), dass er und der Beschwerdeführer, seit sie in Österreich lebten, „nicht einmal Socken gekauft", sondern „alles gestohlen" hätten (S 347/I, 167/II) und sich M***** bei ihr beschwert habe, dass er „die Drecksarbeit machen" müsse, während der Beschwerdeführer „das Geld kassiere" (S 167/I). Bei dieser Beweislage bestehen jedoch gegen die kritisierte Urteilsannahme keine erheblichen Bedenken. Solche ergeben sich damit auch nicht gegen die Richtigkeit der Konstatierungen zum Vergewaltigungsgeschehen (II 1), welche der Beschwerdeführer allein durch den Hinweis auf die angebliche Unglaubwürdigkeit der Zeugin U***** in Zweifel zu ziehen sucht. Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen ergibt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Einwendungen ausschließlich gegen die Beweiswerterwägungen der Tatrichter, wie hier gegen die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Belastungszeuginnen, welche zudem, soweit sie auf konkrete Umstände Bezug nehmen, vom Schöffengericht berücksichtigt, aber als nicht stichhältig betrachtet wurden, können erhebliche Bedenken von vornherein nicht hervorrufen vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 491). Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang einen Widerspruch darin erblickt, dass die Zeugin U***** ihrer Aussage zufolge die Gelegenheit, im Zuge einer mit M***** unternommenen Diebstour zu fliehen, „aus Angst" nicht ergriffen habe, andererseits aber angab, vor M***** keine Angst gehabt zu haben, übersieht er, dass die Zeugin ersichtlich nicht aus Angst vor M*****, sondern aus Angst um ihre in der Wohnung gebliebene Freundin H***** nicht geflohen ist (S 169/II). Gegen die Annahme seiner Bestimmungstäterschaft an von M***** ausgeführten Diebstählen (römisch zwei 4) brachte der Beschwerdeführer vor, dass der Feststellung der Existenz der vorgeblicher Bestelllisten nicht unmittelbare Wahrnehmungen, sondern bloße, auf Erzählungen H***** gestützte Vermutungen der Zeugin U***** zu Grunde liegen, welche H***** aber nicht bestätigte, und die beiden Angeklagten nicht nur die Existenz solcher Bestelllisten, sondern die Bestimmungstäterschaft des Beschwerdeführers überhaupt bestritten. Dabei lässt die Beschwerde außer Acht, dass U***** auch angegeben hatte, M***** habe ihr gesagt, „was S***** brauchte" (S 349/I), dass er und der Beschwerdeführer, seit sie in Österreich lebten, „nicht einmal Socken gekauft", sondern „alles gestohlen" hätten (S 347/I, 167/II) und sich M***** bei ihr beschwert habe, dass er „die Drecksarbeit machen" müsse, während der Beschwerdeführer „das Geld kassiere" (S 167/I). Bei dieser Beweislage bestehen jedoch gegen die kritisierte Urteilsannahme keine erheblichen Bedenken. Solche ergeben sich damit auch nicht gegen die Richtigkeit der Konstatierungen zum Vergewaltigungsgeschehen (römisch zwei 1), welche der Beschwerdeführer allein durch den Hinweis auf die angebliche Unglaubwürdigkeit der Zeugin U***** in Zweifel zu ziehen sucht. Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus sich die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen ergibt (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.