Vorweg ist festzuhalten, dass die unter dem Aspekt des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes erforderliche Prüfung des Antrags und dessen Berechtigung ohne Bedachtnahme auf nachträgliches und ergänzendes Vorbringen stets bezogen auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung darüber vorzunehmen ist (zuletzt 11 Os 12/07k). Die Entscheidungserheblichkeit der unter Beweis gestellten Umstände ist daher, sofern sie nicht offensichtlich ist, bereits bei Stellung des Antrages zu begründen, widrigens sich die begehrte Beweisaufnahme als unzulässiger Erkundungsbeweis darstellt.
Vorliegend lässt der Antrag des Verteidigers auf „Einholung eines Gutachtens oder einer Stellungnahme des kriminaltechnischen Dienstes oder einer vergleichbaren kompetenten Institution" zum Beweis dafür, dass sich die Spuren „auf der Kleidung" des Angeklagten mit den schweren Stich- und Schnittverletzungen des Mordopfers nicht in Einklang bringen lassen (S 283/V), nicht erkennen, welche bestimmten, gegen eine Täterschaft des Angeklagten sprechenden Tatsachen aus Spuren auf der „sichergestellten Kleidung", die nach der Aktenlage - der Beschwerde zuwider - dem Tatopfer gehörte (S 343 f; 359, 363 - 367/IV), abzuleiten seien, geschweige denn ist dies unmittelbar einsichtig. Auch die in der Beschwerde angestellten Mutmaßungen über das nach den Verletzungen des Getöteten mögliche Ausmaß eines „Blutbades" vermögen angesichts der Unsicherheit der vom Angeklagten tatsächlich getragenen Kleidung und der zugestandenen intensiven Reinigung des Tatortes durch den Angeklagten (S 35 ff; 191 ff/III) die Tauglichkeit des beantragten Beweises nicht zu begründen. Das Begehren auf „Einholung eines psychologischen Gutachtens unter Anwendung von Hypnose oder einer anderen anerkannten wissenschaftlichen Methode zur Ansprechung des ´Un- bzw Unterbewusstseins´" zum Beweis des Erinnerungsverlustes (S 284/V) wiederum steht ungeachtet des Einverständnisses des Angeklagten (S 293/V) mit dem für das österreichische Strafverfahren anerkannten Grundsatz der unverzichtbaren Dispositionsfähigkeit des Angeklagten über seine Angaben im Widerspruch und ist damit unzulässig (Kirchbacher, WK-StPO § 245 Rz 72 mwN).Vorliegend lässt der Antrag des Verteidigers auf „Einholung eines Gutachtens oder einer Stellungnahme des kriminaltechnischen Dienstes oder einer vergleichbaren kompetenten Institution" zum Beweis dafür, dass sich die Spuren „auf der Kleidung" des Angeklagten mit den schweren Stich- und Schnittverletzungen des Mordopfers nicht in Einklang bringen lassen (S 283/V), nicht erkennen, welche bestimmten, gegen eine Täterschaft des Angeklagten sprechenden Tatsachen aus Spuren auf der „sichergestellten Kleidung", die nach der Aktenlage - der Beschwerde zuwider - dem Tatopfer gehörte (S 343 f; 359, 363 - 367/IV), abzuleiten seien, geschweige denn ist dies unmittelbar einsichtig. Auch die in der Beschwerde angestellten Mutmaßungen über das nach den Verletzungen des Getöteten mögliche Ausmaß eines „Blutbades" vermögen angesichts der Unsicherheit der vom Angeklagten tatsächlich getragenen Kleidung und der zugestandenen intensiven Reinigung des Tatortes durch den Angeklagten (S 35 ff; 191 ff/III) die Tauglichkeit des beantragten Beweises nicht zu begründen. Das Begehren auf „Einholung eines psychologischen Gutachtens unter Anwendung von Hypnose oder einer anderen anerkannten wissenschaftlichen Methode zur Ansprechung des ´Un- bzw Unterbewusstseins´" zum Beweis des Erinnerungsverlustes (S 284/V) wiederum steht ungeachtet des Einverständnisses des Angeklagten (S 293/V) mit dem für das österreichische Strafverfahren anerkannten Grundsatz der unverzichtbaren Dispositionsfähigkeit des Angeklagten über seine Angaben im Widerspruch und ist damit unzulässig (Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 245, Rz 72 mwN).
Den auf den Nachweis des Ausschlusses der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten abzielenden Anträgen auf Einholung psychologischer und toxikologischer Gutachten (S 284/V), somit der Forderung nach Beiziehung weiterer Experten, mangelt es schon an der unabdingbaren Voraussetzung eines erfolglos gebliebenen Verbesserungsverfahrens des vorliegenden Sachverständigengutachtens nach §§ 125 ff StPO. Danach aber waren unter Berücksichtigung des toxikologischen Untersuchungsbefundes der Gerichtsmedizin Salzburg-Linz (ON 52) aus psychiatrischer Sicht keine Anhaltspunkte für eine totale Amnesie oder eine volle Berauschung des Angeklagten gegeben (ON 61, S 291 f/IV; 270 ff/V).Den auf den Nachweis des Ausschlusses der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten abzielenden Anträgen auf Einholung psychologischer und toxikologischer Gutachten (S 284/V), somit der Forderung nach Beiziehung weiterer Experten, mangelt es schon an der unabdingbaren Voraussetzung eines erfolglos gebliebenen Verbesserungsverfahrens des vorliegenden Sachverständigengutachtens nach Paragraphen 125, ff StPO. Danach aber waren unter Berücksichtigung des toxikologischen Untersuchungsbefundes der Gerichtsmedizin Salzburg-Linz (ON 52) aus psychiatrischer Sicht keine Anhaltspunkte für eine totale Amnesie oder eine volle Berauschung des Angeklagten gegeben (ON 61, S 291 f/IV; 270 ff/V).
Die begehrte „Aushebung und Auswertung aller rund um die Tatnacht versandten SMS-Nachrichten" weist erneut bloßen Erkundungscharakter auf. Hiezu kommt, dass die begehrte Auswertung der (allenfalls) vom Angeklagten verfassten und versandten schriftlichen Nachrichten teilweise unbekannten Inhaltes (vgl S 327 = 475/IV) angesichts des ungewissen Tatzeitpunktes der Anführung jener Umstände bedurft hätte, inwieweit hiedurch ein maßgebliches, den Wahrspruch beeinflussendes Ergebnis zu erwarten gewesen wäre. Die Schlussfolgerung des sich beschwerdewidrig keineswegs auf die Fähigkeit des Angeklagten, „kohärente Sätze" zu bilden, beschränkenden Sachverständigen zu dieser Frage (s S 279/V) kann nicht mit der unsubstantiierten Behauptung, ein Psychologe könne „aus dem Inhalt von verschickten Nachrichten Schlussfolgerungen auf den Geisteszustand einer Person ziehen", angezweifelt werden.Die begehrte „Aushebung und Auswertung aller rund um die Tatnacht versandten SMS-Nachrichten" weist erneut bloßen Erkundungscharakter auf. Hiezu kommt, dass die begehrte Auswertung der (allenfalls) vom Angeklagten verfassten und versandten schriftlichen Nachrichten teilweise unbekannten Inhaltes vergleiche S 327 = 475/IV) angesichts des ungewissen Tatzeitpunktes der Anführung jener Umstände bedurft hätte, inwieweit hiedurch ein maßgebliches, den Wahrspruch beeinflussendes Ergebnis zu erwarten gewesen wäre. Die Schlussfolgerung des sich beschwerdewidrig keineswegs auf die Fähigkeit des Angeklagten, „kohärente Sätze" zu bilden, beschränkenden Sachverständigen zu dieser Frage (s S 279/V) kann nicht mit der unsubstantiierten Behauptung, ein Psychologe könne „aus dem Inhalt von verschickten Nachrichten Schlussfolgerungen auf den Geisteszustand einer Person ziehen", angezweifelt werden.
Gleiches gilt für die begehrte Beiziehung eines „Suchtmittelexperten oder Toxikologen", weil die Beurteilungsparameter (Blutabnahme rund 24 Stunden nach der Tat: ON 52, S 129/IV, sowie die Unmöglichkeit der Einschätzung des Alkoholgenusses: S 291/IV) im Zeitpunkt der Gutachtensergänzung (S 280 f/V) nachträglich keine faktische Änderung erfuhren.
Im konkreten Fall hat der Verteidiger in seinen Anträgen somit keine der in §§ 125 f StPO beschriebenen Mängel von Befund und Gutachten dargetan, sondern lediglich - ohne nähere Begründung, inwieweit das eingeholte sowie ergänzte Sachverständigengutachten mangelhaft sei - die Beiziehung weiterer Sachverständiger zu den genannten Fragen beantragt. Die Beschwerde verstößt vielmehr mit der (vermeintlichen) Nachholung von Gründen für die Antragstellung einerseits gegen das für die Prüfung eines Zwischenerkenntnisses geltende Neuerungsverbot und bekämpft andererseits mit der Kritik an der Gutachtensannahme des Fehlens der Kriterien einer vollen Berauschung des Angeklagten der Sache nach bloß in unzulässiger Form die tatrichterliche Beweiswürdigung.Im konkreten Fall hat der Verteidiger in seinen Anträgen somit keine der in Paragraphen 125, f StPO beschriebenen Mängel von Befund und Gutachten dargetan, sondern lediglich - ohne nähere Begründung, inwieweit das eingeholte sowie ergänzte Sachverständigengutachten mangelhaft sei - die Beiziehung weiterer Sachverständiger zu den genannten Fragen beantragt. Die Beschwerde verstößt vielmehr mit der (vermeintlichen) Nachholung von Gründen für die Antragstellung einerseits gegen das für die Prüfung eines Zwischenerkenntnisses geltende Neuerungsverbot und bekämpft andererseits mit der Kritik an der Gutachtensannahme des Fehlens der Kriterien einer vollen Berauschung des Angeklagten der Sache nach bloß in unzulässiger Form die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten folgt (§§ 344, 285i; 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten folgt (Paragraphen 344, 285 i,; 498 Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.